# taz.de -- BVerfG-Beschluss zu häuslicher Pflege: Familienangehörige helfen … | |
> Die Pflege durch Angehörige wird vom Staat schlechter honoriert als die | |
> von professionellen Kräften. Das ist in Ordnung, urteilt das | |
> Bundesverfassungsgericht. | |
Bild: Regeln des Onlinejournalismus (Teil XXIV): Kein Pflegetext ohne ein Bild … | |
KARSLRUHE dpa | Wer ein Familienmitglied zu Hause pflegt, hat keinen | |
Anspruch auf eine gleich hohe Vergütung wie eine professionelle | |
Pflegekraft. „Der geringeren Geldleistungen der gesetzlichen | |
Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber | |
den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht | |
gegen das Grundgesetz“, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am | |
Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss vom 26. März. | |
Die Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau und deren | |
Tochter aus Bayern zurück, die den Familienvater bis zu dessen Tod zu Hause | |
gepflegt hatten. Während das Pflegegeld der Stufe III 665 Euro betrug, | |
wären beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte mit 1.432 Euro mehr als doppelt | |
so viel erstattungsfähig gewesen. Beim Sozialgericht München und den | |
folgenden Instanzen hatten die beiden Frauen unter Hinweis auf den | |
grundgesetzlichen Gleichheitssatz vergeblich versucht, den Differenzbetrag | |
zwischen dem Pflegegeld und der höheren Pflegesachleistung einzuklagen. | |
Nach Feststellung der höchsten deutschen Richter handelt es sich aber um | |
zwei verschiedene Leistungsmodelle: Die häusliche Pflegehilfe sei eine | |
Sachleistung für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung | |
Pflegebedürftiger durch dafür zugelassene externe Pflegekräfte. Das | |
Pflegegeld hingegen sei eine laufende Geldleistung für Angehörige, | |
Ehrenamtliche oder professionelle Pfleger, die keinen Vertrag mit der | |
Pflegekasse haben. | |
Das Pflegegeld solle „im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz | |
darstellen“ und die Eigenverantwortlichkeit sowie Selbstbestimmung der | |
Pflegebedürftigen stärken. Diese könnten das Geld frei für ihre Pflege | |
einsetzen. Der Konzeption des Pflegegeldes liege der Gedanke zugrunde, dass | |
familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich | |
erbracht werde. | |
## Entscheidung zur Pflege nicht des Geldes wegens | |
Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären | |
Pflege nicht abhängig sei von der Höhe der Vergütung, die eine | |
professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhalte, urteilten die | |
Karlsruher Richter. „Die gegenseitige Beistandspflicht von | |
Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld in vergleichsweise | |
niedrigerer Höhe zu gewähren“, befand die 3. Kammer des Ersten Senats des | |
Bundesverfassungsgerichts. | |
Zwar sei der Anreiz zur Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat | |
finanziell unterstütze. Daraus erwachse aber kein Anspruch auf finanzielle | |
Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung. | |
Aus Sicht der Deutschen Stiftung Patientenschutz geht das Urteil an der | |
Praxis vorbei. „Schließlich werden schon heute 100.000-fach | |
Pflegehilfskräfte aus Mittel- und Osteuropa aus dem Pflegegeld bezahlt“, | |
erklärte ihr Vorsitzender Eugen Brysch. Schon lange werde die Leistung | |
nicht allein für familiäre, ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Hilfe | |
verwandt. „Das steht vielleicht im Gesetz, hat aber mit der Wirklichkeit | |
nichts zu tun“, so Brysch. | |
(AZ: 1 BvR 1133/12) | |
17 Apr 2014 | |
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