| # taz.de -- BVerfG-Beschluss zu häuslicher Pflege: Familienangehörige helfen … | |
| > Die Pflege durch Angehörige wird vom Staat schlechter honoriert als die | |
| > von professionellen Kräften. Das ist in Ordnung, urteilt das | |
| > Bundesverfassungsgericht. | |
| Bild: Regeln des Onlinejournalismus (Teil XXIV): Kein Pflegetext ohne ein Bild … | |
| KARSLRUHE dpa | Wer ein Familienmitglied zu Hause pflegt, hat keinen | |
| Anspruch auf eine gleich hohe Vergütung wie eine professionelle | |
| Pflegekraft. „Der geringeren Geldleistungen der gesetzlichen | |
| Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber | |
| den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht | |
| gegen das Grundgesetz“, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am | |
| Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss vom 26. März. | |
| Die Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau und deren | |
| Tochter aus Bayern zurück, die den Familienvater bis zu dessen Tod zu Hause | |
| gepflegt hatten. Während das Pflegegeld der Stufe III 665 Euro betrug, | |
| wären beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte mit 1.432 Euro mehr als doppelt | |
| so viel erstattungsfähig gewesen. Beim Sozialgericht München und den | |
| folgenden Instanzen hatten die beiden Frauen unter Hinweis auf den | |
| grundgesetzlichen Gleichheitssatz vergeblich versucht, den Differenzbetrag | |
| zwischen dem Pflegegeld und der höheren Pflegesachleistung einzuklagen. | |
| Nach Feststellung der höchsten deutschen Richter handelt es sich aber um | |
| zwei verschiedene Leistungsmodelle: Die häusliche Pflegehilfe sei eine | |
| Sachleistung für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung | |
| Pflegebedürftiger durch dafür zugelassene externe Pflegekräfte. Das | |
| Pflegegeld hingegen sei eine laufende Geldleistung für Angehörige, | |
| Ehrenamtliche oder professionelle Pfleger, die keinen Vertrag mit der | |
| Pflegekasse haben. | |
| Das Pflegegeld solle „im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz | |
| darstellen“ und die Eigenverantwortlichkeit sowie Selbstbestimmung der | |
| Pflegebedürftigen stärken. Diese könnten das Geld frei für ihre Pflege | |
| einsetzen. Der Konzeption des Pflegegeldes liege der Gedanke zugrunde, dass | |
| familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich | |
| erbracht werde. | |
| ## Entscheidung zur Pflege nicht des Geldes wegens | |
| Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären | |
| Pflege nicht abhängig sei von der Höhe der Vergütung, die eine | |
| professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhalte, urteilten die | |
| Karlsruher Richter. „Die gegenseitige Beistandspflicht von | |
| Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld in vergleichsweise | |
| niedrigerer Höhe zu gewähren“, befand die 3. Kammer des Ersten Senats des | |
| Bundesverfassungsgerichts. | |
| Zwar sei der Anreiz zur Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat | |
| finanziell unterstütze. Daraus erwachse aber kein Anspruch auf finanzielle | |
| Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung. | |
| Aus Sicht der Deutschen Stiftung Patientenschutz geht das Urteil an der | |
| Praxis vorbei. „Schließlich werden schon heute 100.000-fach | |
| Pflegehilfskräfte aus Mittel- und Osteuropa aus dem Pflegegeld bezahlt“, | |
| erklärte ihr Vorsitzender Eugen Brysch. Schon lange werde die Leistung | |
| nicht allein für familiäre, ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Hilfe | |
| verwandt. „Das steht vielleicht im Gesetz, hat aber mit der Wirklichkeit | |
| nichts zu tun“, so Brysch. | |
| (AZ: 1 BvR 1133/12) | |
| 17 Apr 2014 | |
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