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# taz.de -- BVerfG-Beschluss zu häuslicher Pflege: Familienangehörige helfen …
> Die Pflege durch Angehörige wird vom Staat schlechter honoriert als die
> von professionellen Kräften. Das ist in Ordnung, urteilt das
> Bundesverfassungsgericht.
Bild: Regeln des Onlinejournalismus (Teil XXIV): Kein Pflegetext ohne ein Bild …
KARSLRUHE dpa | Wer ein Familienmitglied zu Hause pflegt, hat keinen
Anspruch auf eine gleich hohe Vergütung wie eine professionelle
Pflegekraft. „Der geringeren Geldleistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber
den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht
gegen das Grundgesetz“, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am
Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss vom 26. März.
Die Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau und deren
Tochter aus Bayern zurück, die den Familienvater bis zu dessen Tod zu Hause
gepflegt hatten. Während das Pflegegeld der Stufe III 665 Euro betrug,
wären beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte mit 1.432 Euro mehr als doppelt
so viel erstattungsfähig gewesen. Beim Sozialgericht München und den
folgenden Instanzen hatten die beiden Frauen unter Hinweis auf den
grundgesetzlichen Gleichheitssatz vergeblich versucht, den Differenzbetrag
zwischen dem Pflegegeld und der höheren Pflegesachleistung einzuklagen.
Nach Feststellung der höchsten deutschen Richter handelt es sich aber um
zwei verschiedene Leistungsmodelle: Die häusliche Pflegehilfe sei eine
Sachleistung für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
Pflegebedürftiger durch dafür zugelassene externe Pflegekräfte. Das
Pflegegeld hingegen sei eine laufende Geldleistung für Angehörige,
Ehrenamtliche oder professionelle Pfleger, die keinen Vertrag mit der
Pflegekasse haben.
Das Pflegegeld solle „im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz
darstellen“ und die Eigenverantwortlichkeit sowie Selbstbestimmung der
Pflegebedürftigen stärken. Diese könnten das Geld frei für ihre Pflege
einsetzen. Der Konzeption des Pflegegeldes liege der Gedanke zugrunde, dass
familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich
erbracht werde.
## Entscheidung zur Pflege nicht des Geldes wegens
Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären
Pflege nicht abhängig sei von der Höhe der Vergütung, die eine
professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhalte, urteilten die
Karlsruher Richter. „Die gegenseitige Beistandspflicht von
Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld in vergleichsweise
niedrigerer Höhe zu gewähren“, befand die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Zwar sei der Anreiz zur Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat
finanziell unterstütze. Daraus erwachse aber kein Anspruch auf finanzielle
Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung.
Aus Sicht der Deutschen Stiftung Patientenschutz geht das Urteil an der
Praxis vorbei. „Schließlich werden schon heute 100.000-fach
Pflegehilfskräfte aus Mittel- und Osteuropa aus dem Pflegegeld bezahlt“,
erklärte ihr Vorsitzender Eugen Brysch. Schon lange werde die Leistung
nicht allein für familiäre, ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Hilfe
verwandt. „Das steht vielleicht im Gesetz, hat aber mit der Wirklichkeit
nichts zu tun“, so Brysch.
(AZ: 1 BvR 1133/12)
17 Apr 2014
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