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# taz.de -- EuGH-Urteil zu Flugtickets: Der Preis muss der Preis sein
> Der Betrag für einen Flug muss auf Online-Portalen von vornherein
> vollständig ersichtlich sein. Über die Praxis hatten Air Berlin und
> Verbraucherzentralen gestritten.
Bild: Maschine der Lufthansa landet am Airport in Frankfurt am Main.
LUXEMBURG dpa | Kunden müssen bei Online-Buchungen eines Fluges sofort den
Endpreis inklusive Steuern und Gebühren erkennen können. Das hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil klar gestellt
(Rechtssache C-573/13). Die Luxemburger Richter erklärten die Praxis von
Air Berlin aus dem Jahr 2008 für nicht rechtens. Airlines müssten bei jedem
Flug von einem Flughafen in der EU schon von Anfang an den Endpreis
anzeigen. Das gelte nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug, sondern
auch für alternative Verbindungen.
Die Vorwürfe sind nach Einschätzung von Air Berlin inzwischen überholt,
weil das Unternehmen die Preisanzeige auf seiner Internetseite geändert
habe. Verbraucherschützer sehen das Urteil als Signal zur Stärkung der
Rechte der Kunden.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte in Deutschland gegen Air
Berlin geklagt, weil der Endpreis nicht in jedem Fall ersichtlich gewesen
sei. So habe Air Berlin in einer Tabelle Preise ohne Steuern,
Flughafengebühren oder Kerosinzuschlägen angezeigt. Damit habe die Airline
sich nicht an die EU-Regeln zur Transparenz von Preisen gehalten. Der
Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der den Europäischen Gerichtshof
um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht bat.
Laut einer EU-Verordnung muss dem Kunden sofort der Endpreis für Flüge
inklusive Steuern, Gebühren und Entgelten gezeigt werden, damit er Angebote
besser vergleichen kann.
Die EU-Gesetzgebung schreibt auch vor, dass der Kunde Extras wie Hotels,
Mietwagen oder Versicherungen bei der Online-Flugbuchung ausdrücklich
wählen muss. Auch in diesem Fall hatte der Luxemburger Gerichtshof schon
die Rechte von Verbrauchern gestärkt, weil Billigfluggesellschaften in der
Vergangenheit solche Zusatzleistungen einfach automatisch beim
Online-Ticketkauf dazugebucht hatten.
15 Jan 2015
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EuGH
Verbraucher
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Online-Shopping
EU
Verbraucherrechte
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