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# taz.de -- Europäischer Gerichtshof zu Hartz IV: Anspruch auch für EU-Auslä…
> Der Generalanwalt plädiert in seinem Schlussantrag dafür, EU-Ausländern
> Hartz IV zu zahlen, wenn sie bereits in Deutschland gearbeitet haben. Und
> er fordert noch mehr.
Bild: Ob die Empfehlung von Melchior Wathelet angenommen wird, steht noch aus.
LUXEMBURG afp | Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Melchior Wathelet fordert für arbeitsuchende EU-Ausländer in bestimmten
Fällen den Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen ein. Falls ein EU-Ausländer
mehr als drei Monate in Deutschland lebt und hier bereits gearbeitet hat,
sollte ihm Hartz IV nicht automatisch verweigert werden, falls er dann
arbeitslos wird, heißt es in den am Donnerstag in Luxemburg vorgetragenen
Schlussanträgen von Wathelet. Der Gerichtshof übernimmt diese Anträge
zumeist. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
Wathelet zufolge können EU-Ausländer von Hartz IV jedoch ausgeschlossen
werden, wenn sie nach Deutschland kommen, um hier erst noch nach Arbeit zu
suchen. Keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben demnach auch
jene, die in die Bundesrepublik einreisen, „ohne Arbeit suchen zu wollen“.
Mitgliedsstaaten seien zu solch einem Ausschluss berechtigt, „um das
finanzielle Gleichgewicht der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu
erhalten“, hieß es zur Begründung.
Im Ausgangsverfahren soll der Gerichtshof entscheiden, ob der klagenden
EU-Bürgerin N. Alimalovic Hartz IV verweigert werden darf. Die Frau war aus
dem bosnischen Bürgerkrieg einst nach Deutschland geflohen, hatte dann
einen Schweden geheiratet und so eine EU-Staatsbürgerschaft erhalten.
Nach der Trennung zog sie mit ihren drei Kindern zurück nach Deutschland
und hatte in Kurzzeit-Jobs immer mal wieder Arbeit. Ab Herbst 2011 bekam
sie dann Hartz-Leistungen. Doch die stoppte das Jobcenter in
Berlin-Neukölln dann mit Verweis auf deutsches Recht, wonach Ausländer, die
sich hier nur zur Arbeitssuche aufhalten, keinen Anspruch auf Hartz IV
haben.
## Hartz IV in erster Linie Sozialleistung
Wathelet zufolge ist Hartz IV zwar in erster Linie eine Sozialleistung. Es
verstoße aber „gegen den Gleichheitsgrundsatz“, wenn ein EU-Ausländer
automatisch davon ausgeschlossen wird, der zuvor weniger als ein Jahr
gearbeitet hat und danach mehr als sechs Monate arbeitslos war. Die
Betroffenen sollten in solchen Fällen weiter Hartz IV bekommen, wenn sie
nachweisen können, dass sie in der Zeit der Arbeitslosigkeit „effektiv und
tatsächlich“ Arbeit gesucht haben.
Der Generalanwalt plädiert aber über die Fragen des Bundessozialgerichts
hinaus dafür, diesen EU-Bürgern auch unabhängig von ihrer Arbeitslosigkeit
Sozialhilfe zu gewähren, wenn ihre Kinder hier nachweislich regelmäßig zur
Schule gehen. Eltern und deren Kinder hätten in solchen Fällen ein eigenes
von der Arbeitssuche unabhängiges Aufenthaltsrecht, denn das Unionsrecht
verleihe „diesen Kindern ein Recht auf Zugang zur Ausbildung“ und damit
auch zum Aufenthalt.
Für den Ausgangsfall der Mutter und ihrer zwei schulpflichtigen Kinder
könnte dies laut Wathelet bedeuten, dass sie Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen haben. Die Ausschlussklausel im deutschen
Sozialgesetzbuch gelte für diese Fälle nicht, weil sie sich ausschließlich
auf arbeitsuchende EU-Ausländer bezieht.
26 Mar 2015
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Hartz IV
Europäischer Gerichtshof
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EU-Freizügigkeit
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Agentur für Arbeit
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