# taz.de -- Schadensersatz wegen Facebook-Datenleck: Millionen von Nutzer*innen… | |
> Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Sechs Millionen | |
> Facebook-Nutzer*innen haben Anspruch auf Schadenersatz von rund 100 | |
> Euro gegen Facebook. | |
Bild: Die Daten von weltweit rund 533 Millionen Facebook-Nutzer:innen wurden 20… | |
Karlsruhe taz | Die Geschädigten [1][des Facebook-Datenlecks] haben | |
Anspruch auf mindestens hundert Euro Schadenersatz. Das entschied der | |
Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Dienstag in einem Grundsatzurteil. In | |
Deutschland soll es potenziell sechs Millionen Nutznießer:innen dieses | |
Urteils geben. | |
Die Daten von weltweit rund 533 Millionen Facebook-Nutzer:innen wurden von | |
unbekannten Personen zwischen Mai 2018 und September 2019 zusammengetragen, | |
weil die Datenschutzvorkehrungen von Facebooks „Freundefinder“-Funktion | |
nicht ausreichend waren. Datenschützer sprechen von „Scraping“ | |
(zusammenkratzen). Die Datensätze wurden 2021 in einem Hackerforum [2][im | |
Darknet] veröffentlicht. Die irische Datenschutzbehörde, die für Facebook | |
in Europa zuständig ist, verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 265 | |
Millionen Euro gegen die Facebook-Mutter Meta. | |
Findige Anwält:innen sahen aber sofort ein neues Geschäftsmodell. Auch | |
die Betroffenen könnten von Facebook-Schadenersatz verlangen. „Bis zu 1.000 | |
Euro“ hielt der Kölner Anwalt Christian Solmecke für realistisch. Er | |
vertritt nach eigenen Angaben bereits 70.000 Facebook-Nutzer:innen. | |
Im konkreten Fall, über den jetzt der BGH entschieden hat, erhielt der | |
Kläger beim Landgericht Bonn zunächst 250 Euro. Doch das Oberlandesgericht | |
(OLG) Köln lehnte die Klage völlig ab. Der Mann habe überhaupt keinen | |
persönlichen Schaden geltend gemacht. Seine Berufung auf „Angst, | |
Unwohlsein, Misstrauen und Sorge“ ließ das OLG nicht gelten, weil es sich | |
nur um tausendfach verwendete Textbausteine handelte. | |
Da sich der Schadenersatz-Anspruch aus der | |
[3][EU-Datenschutz-Grundverordnung] ergibt, wurde zwischenzeitlich auch der | |
Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eingeschaltet. Er klärte 2023, | |
dass der bloße Rechtsverstoß noch keinen Anspruch auf Schadenersatz gebe, | |
es müsse schon ein konkreter Schaden vorliegen, den der Kläger auch | |
beweisen müsse. Es gebe allerdings keine Erheblichkeits-Schwelle. Was das | |
konkret bedeutet, war bisher umstritten. | |
Der BGH hat jetzt entschieden, was in Deutschland zählt. „Als immaterieller | |
Schaden gilt bereits der bloße Kontrollverlust über die Daten“, sagte der | |
Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Der konkrete Kläger wollte zumindest | |
verhindern, dass seine Telefonnummer zusammen mit seinem Namen im Internet | |
veröffentlicht wird. | |
Die Kläger müssen also nicht nachweisen, dass die veröffentlichten Daten | |
für Betrug oder belästigende Anrufe missbraucht wurden. Sie müssen auch | |
nicht belegen, dass sie wegen der Veröffentlichung Kosten hatten, etwa um | |
die Telefonnnummer zu ändern. Schließlich müssen die Nutzer auch keine | |
belastenden Gefühle wie Angst oder Ärger unter Beweis stellen. Allerdings | |
ist die Höhe des zu erwartenden Schadenersatzes geringer als von den | |
Anwälten erwartet. „Gegen einen Schadenersatz in Höhe von 100 Euro hätten | |
wir keine Bedenken“, sagte Richter Seiters, um den unterinstanzlichen | |
Gerichten einen Hinweis zu geben. | |
„Der Schadenersatz dient nur dem Ausgleich des Schadens“, sagte Seiters zur | |
Begründung. „Der Schadenersatz ist keine Strafe und dient auch nicht der | |
Abschreckung.“ Wenn Betroffene höhere Schäden, etwa infolge massenhafter | |
Spam-Anrufe, belegen können, werden ihnen die Gerichte auch mehr als 100 | |
Euro zusprechen. | |
Der BGH verwies den konkreten Fall wieder an das Oberlandesgericht Köln | |
zurück. Dort muss nun insbesondere noch der Datenschutzverstoß festgestellt | |
werden. Richter Seiters deutete aber an, dass Facebook mit seinen | |
Datenschutzgrundeinstellungen wohl gegen den Grundsatz der | |
„Datenminimierung“ verstoßen hatte. Die Voreinstellung für die Suchbarkeit | |
der Telefonnummer hätte nicht routinemäßig auf „alle“ gestellt sein dür… | |
Betroffene müssen sich allerdings beeilen. Ende des Jahres 2024 verjähren | |
die Ansprüche. Die Stiftung Warentest stellt ein Musterschreiben zur | |
Verfügung. | |
18 Nov 2024 | |
## LINKS | |
[1] /Nach-dem-Datenleck-bei-Facebook/!5760938 | |
[2] /Gastkommentar-Darknet/!5605784 | |
[3] /Metas-KI-Plaene-in-der-EU/!6014388 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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