| # taz.de -- Knast für Klimakleber: Vergeltung ist kein Strafzweck | |
| > Der Kolumnist Thomas Fischer befürwortet eine Haftstrafe für Klimakleber. | |
| > Das sei Vergeltung für unliebsame Menschen, sagt Anwalt Johannes | |
| > Eisenberg. | |
| Bild: Kleben sich immer wieder auf der Straße fest: Letzte Generation | |
| Ein Amtsrichter ausgerechnet im [1][grün regierten Baden-Württemberg] | |
| greift jetzt gegen die Klimakleber durch: Drei Monate beziehungsweise zwei | |
| Monate Knast ohne Bewährung für zwei Angeklagte. [2][Der Deutschlandfunk | |
| hat hierzu den als „früheren Vorsitzenden Richter am BGH“ vorgestellten | |
| Spiegel-Kolumnisten Thomas Fischer interviewt]. Der Interviewte gehört – | |
| wie ich – der Generation an, die bedenkenlos die Klimakrise durch ihren | |
| Lebensstil generiert hat. | |
| Der Mann ist der Leitkommentator des deutschen Strafgesetzes; sein Werk | |
| steht auf jedem Richtertisch. Der Interviewte sieht keinerlei Zweifel an | |
| der Strafbarkeit der Protestform und faselt von „Nötigung“ und „Gewalt�… | |
| Protestierer. Er findet die Strafen angemessen, wenn die Leute sagen, dass | |
| sie es wieder machen werden und damit keine günstige Kriminalprognose für | |
| eine Bewährung möglich ist. Er hat gute Chancen, dass Amtsrichter ihm | |
| folgen. | |
| Tatsächlich aber zwingt die Erklärung der Angeklagten, weiter machen zu | |
| wollen, eine Prüfung auf: Ob sie nämlich überhaupt bestraft werden dürfen, | |
| da auch eine Freiheitsstrafe sie nicht vom Forttun abhalten wird. Die | |
| Freiheitsstrafe verfehlt also völlig den Strafzweck. Dazu stellt sich die | |
| Frage, ob ein Regelbrecher unbestraft davonkommen kann. Das hängt davon ab, | |
| ob sein Verhalten als „sozialschädlich“ anzusehen ist. Die Frage zu stellen | |
| heißt, sie mit Nein zu beantworten. Die Konsequenz aus § 46 StGB, „Die | |
| Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe“, muss in | |
| einem solchen Fall dazu führen, dass nicht bestraft wird. Strafzweck ist | |
| nicht Vergeltung, jedenfalls nicht ausschließlich. | |
| Die Strafe wirkt nicht generalpräventiv, weil die Mehrheit der Bevölkerung | |
| es den Aktivisten nicht gleichtun wird. Sie wirkt nicht spezialpräventiv, | |
| weil die Klimakleber sich dadurch nicht von ihrem Tun abhalten lassen. | |
| Damit wirken die Urteile als Vergeltung an Leuten, die sich nicht fügen, | |
| und sie zielen darauf, die Leute zu brechen. Das ist kein legitimer, aber | |
| auch kein legaler Strafzumessungsgesichtspunkt, denn er ist mit dem | |
| Menschenbild des Grundgesetzes, dem Art. 1 GG „Menschenwürde“, nicht | |
| vereinbar. | |
| 8 Mar 2023 | |
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| [1] /Stockende-Energiewende/!5918299 | |
| [2] https://www.deutschlandfunk.de/jurist-thomas-fischer-haelt-gefaengnisstrafe… | |
| ## AUTOREN | |
| Johannes Eisenberg | |
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