Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- EuGH entscheidet zu Sea-Watch in Italien: Staaten müssen Festhalte…
> Italien hält seit 2020 zwei Schiffe der Rettungsorganisation Sea-Watch
> fest. Das sei zwar rechtlich möglich, sagt der EuGH, aber unbegründet.
Bild: Darf vom Staat kontrolliert werden: Sea-Watch 3 im sizilianischen Hafen d…
Luxemburg afp/taz | Ein EU-Staat, in dessen Hafen ein Rettungsschiff liegt,
darf dieses auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kontrollieren.
Dazu muss er allerdings belastbare Anhaltspunkte für eine Gefahr
nachweisen, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am
Montag.
Hintergrund ist eine Klage der deutschen Hilfsorganisation Sea-Watch.
Italien hatte im Sommer 2020 zwei ihrer unter deutscher Flagge fahrenden
Schiffe festgehalten, die Sea-Watch 3 und die Sea-Watch 4. Sie hatten
Hunderte Flüchtlinge aus Seenot im Mittelmeer gerettet und nach Italien
gebracht.
Dass die Schiffe den Hafen in Sizilien nicht mehr verlassen durften,
begründeten die italienischen Behörden damit: Die Schiffe seien nicht dafür
ausgerüstet, Hunderte Menschen an Bord zu haben. Die Hilfsorganisation
wehrte sich vor einem italienischen Gericht gegen das Festhalten ihrer
Schiffe und argumentierte, dass diese in Deutschland zertifiziert worden
seien. Das italienische Gericht setzte das Verfahren aus und stellte dem
EuGH Fragen zum EU-Recht.
Dieser erklärte nun, dass ein Hafenstaat – in diesem Fall also Italien –
keinen Nachweis über andere als die vom Flaggenstaat – hier Deutschland –
ausgestellten Zeugnisse verlangen dürfe.
## Gerettete Personen dürfen nicht berücksichtigt werden
Trotzdem dürfe ein Hafenstaat Schiffe, die bei ihm ankern, kontrollieren,
um zu überprüfen, ob das Schiff die Sicherheitsvorschriften auf See
einhält. „Zu diesem Zweck muss dieser Staat jedoch konkret und detailliert
nachweisen, dass belastbare Anhaltspunkte für eine Gefahr für die
Gesundheit, die Sicherheit, die Arbeitsbedingungen an Bord oder die Umwelt
vorliegen“, heißt es in [1][einer Presseerklärung des EuGH].
Die Anzahl aus Seenot geretteter Personen an Bord, selbst wenn sie weit
über der zulässigen Anzahl liegt, kann allerdings „für sich genommen keinen
Grund darstellen, der eine Kontrolle rechtfertigt.“ Denn rechtlich gesehen
müssen diese Außer acht gelassen werden.
Sollten sich bei der Überprüfung eines Schiffs Mängel herausstellen,
dürften Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Diese müssten aber geeignet,
erforderlich und angemessen sein. Die Aufhebung des Festhaltens dürfe nicht
davon abhängig gemacht werden, dass das Schiff keine Zeugnisse des
Hafenstaats habe. Stattdessen weist der EuGH daraufhin, dass die
betreffenden Mitgliedstaaten, also Italien und Deutschland,
zusammenarbeiten sollen.
1 Aug 2022
## LINKS
[1] https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-08/cp220138de…
## TAGS
Schwerpunkt Flucht
EU-Flüchtlingspolitik
EuGH
Seenotrettung
Sea-Watch
Mittelmeer
Mittelmeerroute
Flüchtlinge
Schwerpunkt Flucht
Schwerpunkt Flucht
Seenotrettung
Schwerpunkt Flucht
## ARTIKEL ZUM THEMA
Geflüchtete im Ärmelkanal: 1.295 Menschen binnen 24 Stunden
Am Montag haben so viele Menschen den Ärmelkanal gen Großbritannien
überquert wie noch nie. Allein in diesem Jahr waren es bereits 22.670
Geflüchtete.
Italien geht gegen Rettungsschiff vor: „Ocean Viking“ erneut festgesetzt
Die Flüchtlingsrettungsorganisation SOS Méditerranée kritisiert die
italienischen Behörden. Ihr Rettungsschiff in Sizilien werde „extrem“
kontrolliert.
„Sea-Watch 3“ und „Geo Barents“: Häfen für Gerettete benötigt
Auf den beiden Seenotrettungsschiffen befinden sich rund tausend gerettete
Flüchtlinge und Migranten. Sie suchen dringend sichere Mittelmeerhäfen zur
Aufnahme.
Seenot im Mittelmeer: 193 Menschen gerettet
Am Freitag hat die „Geo Barents“ 100 Flüchtende im Mittelmeer gerettet. Sie
hat nun mehr als 550 Menschen an Bord. Auch die „Sea Watch 3“ hat Menschen
aufgenommen.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.