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# taz.de -- Rechtsstreit um Stromkosten: Gericht kippt hohe Neukundenpreise
> Neukunden müssen in der Grundversorgung nicht mehr zahlen als
> Bestandskunden, so das Landgericht Frankfurt. Am Ende muss wohl der BGH
> entscheiden.
Bild: Zum Durchdrehen: Strompreise in der Grundversorgung sind viel zu hoch
Berlin taz | Energieversorger dürfen von Neukunden in der Grund- und
Ersatzversorgung keine höheren Preise verlangen als von Bestandskunden.
Einen entsprechenden Beschluss fasste jetzt das Landgericht Frankfurt am
Main auf Antrag des Energieanbieters Lichtblick gegen den hessischen
Grundversorger Mainova. Das Gericht hält die Praxis der sogenannten
Preisspaltung für wettbewerbswidrig.
Allerdings hatte es zuvor schon drei gegenteilige Beschlüsse anderer
Gerichte gegeben. Die Landgerichte Berlin, Leipzig und Köln hatten jeweils
keine Unzulässigkeit der Preisspaltung in der Grundversorgung erkennen
können und daher in den vergangenen Wochen entsprechende Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. In zwei Fällen waren diese von
Lichtblick, in einem Fall von der Verbraucherzentrale NRW gestellt worden.
Auslöser der Rechtsstreitigkeiten sind die massiv gestiegenen Strompreise
im Großhandel. Während die Versorger für ihre Bestandskunden langfristig
und damit kostengünstig Energie beschaffen konnten, müssen sie für
Neukunden derzeit die zusätzlichen Kontingente zu hohen Preisen einkaufen.
„Zum Teil waren die Versorger mit kurzfristig um mehr als 400 Prozent
höheren Beschaffungspreisen konfrontiert“, so der Branchenverband BDEW.
Mainova verlangte daher von Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung
zum Jahresbeginn 79,88 Cent pro Kilowattstunde – mehr als doppelt so viel
wie von Bestandskunden. Dagegen klagte Lichtblick als Wettbewerber am
Strommarkt.
## 3:1 für die Grundversorger
Aktuell steht es nun an den Landgerichten 3:1 für die Grundversorger.
Entscheiden wird letztendlich wohl der Bundesgerichtshof. Sollte dieser
dann eine Preisspaltung als unrechtmäßig bewerten, kann das dazu führen,
dass ein Grundversorger auch für seine Bestandskunden die Preise erhöhen
muss, sobald er eine große Anzahl an Neukunden aufnimmt.
Allerdings will nun das Bundeswirtschaftsministerium einem
höchstrichterlichen Urteil zuvorkommen und einheitliche Tarife in der
Grundversorgung explizit vorschreiben: Gesplittete Grundversorgungstarife
seien „nur ein unnötiges Beschäftigungsprogramm für Gerichte, was wir
vermeiden wollen“, sagte kürzlich Staatssekretär Oliver Krischer (Grüne).
Ob ein gesetzlicher Zwang zum Einheitspreis auch die Ersatzverordnung
umfassen wird, dazu könne man noch nichts sagen, erklärte das Ministerium
auf Anfrage. Beobachter erwarten aber, dass in der Ersatzversorgung sehr
wohl höhere Preise erlaubt sein werden. In diese Kategorie fallen zum
Beispiel Kunden, deren bisheriger Lieferant pleite geht. Die
Ersatzversorgung ist eine gesetzlich angeordnete Notversorgung und obliegt
dem örtlich dominierenden Versorger. Sie ist aber für jeden Kunden auf drei
Monate begrenzt. Wer sich in dieser Zeit keinen neuen Anbieter sucht,
rutscht automatisch in die Grundversorgung.
21 Feb 2022
## AUTOREN
Bernward Janzing
## TAGS
Lichtblick
Verbraucherschutz
Energie
Strompreis
Ökostrom
Heizkosten
Heizkosten
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