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# taz.de -- Gerichtsurteil zu Testpflicht in Schulen: Schulbehörde muss nachbe…
> Wenn Hamburger Schüler*innen sich über die Testpflicht in Schulen
> beschweren, hat das aufschiebende Wirkung. Sie können sich anderswo
> testen.
Bild: Seit April zweimal die Woche Pflicht: Schnelltest in der Schule
Hamburg taz | Müssen sich Schüler*innen in Hamburg in der Schule auf das
Coronavirus testen oder reicht es, wenn sie zu Hause einen Test machen?
Darüber stritten die Schulbehörde und ein neunjähriger Junge mit seinen
Eltern vor Gericht. Nun hat die Behörde im Ringen um die Testpflicht eine
Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG) erlitten.
Am 21. Juni hat das OVG den Einspruch der Schulbehörde gegen einen
Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. In dem Beschluss hatte
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde des
Jungen und seiner Eltern gegen den sogenannten Musterhygieneplan in Hamburg
bestätigt.
Der Junge muss sich nun vorerst nicht mehr vor Ort in der Schule auf das
Coronavirus testen lassen. Das gilt aber nicht für alle Schüler*innen
und auch für besagten Jungen vermutlich nicht mehr lange. Der Grund für die
Entscheidung des Gerichts sei rein formal und habe nichts mit der
Testpflicht als solcher zu tun, sagt OVG-Sprecher Jan Stemplewitz.
Dass der Schüler nun von der Testpflicht in der Schule befreit ist, liegt
an der sogenannten aufschiebenden Wirkung mancher Beschwerden. Im Beschluss
des OVG steht: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Allgemeinverfügung haben aufschiebende Wirkung.“ Übersetzt bedeutet das,
dass Behördenbeschlüsse für einzelne Personen vorerst nicht gelten, wenn
sie sich darüber offiziell beschwert haben. Sie müssen sich solange nicht
an die Regeln halten, bis ein Gericht entschieden hat, ob diese Regeln
angemessen sind.
Nicht jede Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung.
Gegen eine Polizeianweisung auf einer Straßenkreuzung etwa kann man sich
zwar beschweren, sie ist aber sofort vollziehbar. Die Eltern und ihr Kind
haben Recht behalten, weil das Gericht den Hamburger Hygienemaßnahmen an
Schulen eine solche sofortige Vollziehung nicht zugesprochen hat. Im
Musterhygieneplan habe sich die Behörde nicht klar erklärt, bemängelt das
OVG in der Begründung seines Beschlusses.
Die Testpflicht an sich sei aber „auch unter Berücksichtigung der aktuell
gesunkenen Infektionszahlen ein verhältnismäßiges Mittel zur Kontrolle des
derzeitigen Infektionsgeschehens“, schreibt das Gericht. Auch gegen
Datenschutzgesetze verstoße sie nicht. Testen sei also weder illegal noch
unnötig. Nur eben in diesem Fall nicht gut genug begründet. Die Behörde
muss nun noch mal ran.
„Wir werden jetzt kurzfristig die rechtlichen Rahmenbedingungen
entsprechend anpassen“, schreibt Peter Albrecht, Sprecher der
Bildungsbehörde, auf taz-Nachfrage. Die Testpflicht sei weiterhin wichtig,
damit alle Kinder in der Schule sicher sind. Und mit einem entsprechend
umformulierten Hygieneplan sei mit der aufschiebenden Wirkung von
Beschwerden gegen Tests in Schulen bald ohnehin Schluss. Aktuell gebe es
eine einzige weitere Beschwerde.
7 Jul 2021
## AUTOREN
Lisa Bullerdiek
## TAGS
Schwerpunkt Coronavirus
Schule und Corona
Hamburg
Gerichtsurteil
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