# taz.de -- Coronaregeln in den Bundesländern: Was gilt nun wo? | |
> Was gerade wo erlaubt ist und was nicht, könnte verwirrender kaum sein. | |
> Ein Versuch, Ordnung ins Dickicht der Regeln zu bringen. | |
Bild: Die Neusser Schützen dürfen sich nur treffen, wenn das Land die Veranst… | |
Berlin dpa | Die Bundesländer können im Kampf gegen die [1][Coronapandemie] | |
weitgehend in eigener Verantwortung über Einschränkungen oder aber die | |
Lockerung von Auflagen entscheiden. Was ist gerade wo erlaubt – und was | |
nicht? | |
Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen. | |
Wichtig: [2][Die Regelungen] erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und | |
Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in | |
Handel und Nahverkehr. | |
## Baden-Württemberg | |
Öffentliche Veranstaltungen: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und | |
kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. | |
Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen | |
durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, | |
bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten. | |
Private Feiern: Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen, | |
also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, | |
dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100 | |
Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben. | |
Kontaktbestimmungen: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus | |
mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein | |
Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden. | |
Demonstrationen: Versammlungen wie etwa Demonstrationen sind erlaubt – | |
allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum | |
Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen. | |
## Bayern | |
Öffentliche Veranstaltungen: Allgemein dürfen die Wirte von | |
Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle | |
Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste | |
Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen | |
Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei | |
zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in | |
Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 | |
beziehungsweise 100 Menschen. Lokal kann das je nach Infektionslage | |
variieren. | |
Private Feiern: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen | |
dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 | |
Personen im Freien. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach | |
Entwicklung der Corona-Fallzahlen. Wenn der Inzidenzwert von 35 in einer | |
Kommune überschritten wird, gilt: In öffentlichen oder angemieteten Räumen | |
dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen | |
wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern | |
durchzuführen. | |
Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 | |
Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte | |
zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so | |
begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden | |
kann. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. | |
Demonstrationen: Versammlungsorte müssen genügend Platz für den | |
Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter | |
freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht. | |
## Berlin | |
Öffentliche Veranstaltungen: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei | |
Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt | |
seit Donnerstag bei 1.000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis | |
zu 5.000 Menschen zusammenkommen. | |
Private Feiern: Bei privaten Feiern im Freien gilt eine maximale Zahl von | |
50 Teilnehmern. In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch 25 Teilnehmer | |
zusammenkommen. Ab 10. Oktober dürfen an privaten Feiern in geschlossenen | |
Räumen nur noch maximal 10 Personen teilnehmen. | |
Kontaktbestimmungen: Noch gibt es grundsätzlich keine | |
Kontaktbeschränkungen, sondern Abstands- und Hygieneregeln. Aber das ändert | |
sich: Ab 10. Oktober sollen sich im Freien von 23 Uhr bis 6 Uhr nur noch | |
fünf Personen oder Menschen aus zwei Haushalten versammeln dürfen. | |
Demonstrationen: Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese | |
Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl | |
gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird. | |
## Brandenburg | |
Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1.000 | |
Menschen stattfinden. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein | |
geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von | |
Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als | |
1.000 Menschen sind bis Neujahr 2021 prinzipiell verboten. Lokal kann die | |
Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. | |
Private Feiern: Private Feiern in Wohnungen oder im Garten sind nur bis zu | |
einer Obergrenze von 75 Menschen erlaubt. Für private Feiern in Gaststätten | |
oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des | |
Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer. | |
Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und | |
Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden. | |
Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen im Freien sind ohne | |
Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss | |
eingehalten und der Zutritt gesteuert werden. | |
## Bremen | |
Öffentliche Veranstaltungen: In der Stadtgemeinde Bremen wurde der | |
kritische Corona-Inzidenzwert von 50 am Mittwoch erstmals überschritten. | |
Damit müssen alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, auf | |
maximal 25 Teilnehmer beschränkt werden. Für Veranstaltungen – etwa Theater | |
oder Lesungen – ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern. | |
Bislang gelten Obergrenzen von 250 in Innen- und 400 im Außenraum. | |
Großveranstaltungen wie der Freipark oder Messen wurden unterbrochen. Die | |
Maßnahmen gelten so lange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt. | |
Private Feiern: Privatfeiern müssen auf 25 Teilnehmer begrenzt werden. Für | |
private Feiern in Wohnungen gilt zudem die „dringende Empfehlung“, die Zahl | |
der Gäste auf 10 zu beschränken. Die Maßnahmen gelten so lange, bis der | |
Inzidenzwert stabil unter 50 liegt. | |
Kontaktbestimmungen: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus | |
zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen, ohne den Mindestabstand | |
einhalten zu müssen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 | |
Menschen aus verschiedenen Haushalten. | |
Demonstrationen: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum | |
Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen | |
werden. | |
## Hamburg | |
Öffentliche Veranstaltungen: Allgemein sind unter Auflagen Veranstaltungen | |
mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen | |
Räumen zulässig. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. | |
Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind wieder mehr als 1.000 | |
Zuschauer zugelassen. Voraussetzung ist, dass die sogenannte | |
Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35 | |
und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist. | |
Private Feiern: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen | |
Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit | |
eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern in angemieteten Räumen, bei | |
denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen. | |
Kontaktbestimmungen: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern | |
zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der | |
Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten | |
begrenzt. | |
Demonstrationen: Für größere Versammlungen gibt es keine | |
Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- | |
und Abstandsregeln geprüft. | |
## Hessen | |
Öffentliche Veranstaltungen: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu | |
250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und | |
Abstandsregeln. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen | |
variieren. | |
Private Feiern: Steigen die Infektionszahlen, empfiehlt das Land eine | |
Begrenzung der Gästezahlen für private Feiern zu Hause, Kontrollen soll es | |
aber nicht geben. Bei privat organisierten Feiern in angemieteten Räumen | |
sollen künftig strengere Regeln gelten, je nach regionaler Entwicklung der | |
Pandemie wird eine maximale Teilnehmerzahl von 50 oder 25 vorgeschrieben. | |
Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen | |
treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der | |
Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen. | |
Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind unter Auflagen | |
erlaubt. | |
## Mecklenburg-Vorpommern | |
Öffentliche Veranstaltungen: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an | |
Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen | |
auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1.000 Menschen zugelassen werden. Zu | |
Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr | |
Zuschauer kommen. Volksfeste bleiben verboten. | |
Private Feiern: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei | |
Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei | |
Trauungen und Beisetzungen. | |
Kontaktbestimmungen: Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum gibt | |
es nicht. | |
Demonstrationen: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis | |
zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung | |
auch mit bis zu 1.000 Teilnehmern. | |
## Niedersachsen | |
Öffentliche Veranstaltungen: Noch bis mindestens Donnerstag (8. Oktober) | |
gilt für Veranstaltungen im Kulturbereich eine Obergrenze von 500 Besuchern | |
für Innenräume und 1.000 für Veranstaltungen im Außenbereich. Lokal kann | |
die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. | |
Private Feiern: Treffen in den eigenen vier Wänden sind bislang nicht | |
beschränkt, im Laufe der Woche soll allerdings eine verpflichtende | |
Obergrenze von 25 Teilnehmern drinnen oder 50 Teilnehmern draußen | |
beschlossen werden. Im Gegenzug soll die Obergrenze für Treffen in der | |
Gastronomie auf 100 Gäste angehoben werden. | |
Kontaktbestimmungen: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen. | |
Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr | |
sein. | |
Demonstrationen: Versammlungen unter freiem Himmel können ohne | |
Ausnahmegenehmigung stattfinden. | |
## Nordrhein-Westfalen | |
Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen | |
müssen mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht | |
mehr allein entscheiden. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden | |
Personen gelten verschärfte Vorgaben. Zu Sportveranstaltungen dürfen unter | |
bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Lokal | |
kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. | |
Private Feiern: Für private Feiern zu Hause gibt es keine | |
Teilnehmerbegrenzung. Wer Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage außer Haus | |
feiern will, darf das mit höchstens 150 Teilnehmern. Die gleiche | |
Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Feiern außerhalb der Wohnung müssen | |
mindestens drei Werktage vorher mitsamt einer verantwortlichen Person beim | |
Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine Gästeliste geführt werden. | |
Kontaktbestimmungen: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien | |
treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein. In | |
mehreren NRW-Städten gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der | |
Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war. | |
Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich | |
erlaubt – bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an | |
Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche. | |
## Rheinland-Pfalz | |
Öffentliche Veranstaltungen: In Innenräumen dürfen sich allgemein bei | |
Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen | |
versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, | |
wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. Lokal kann | |
die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. | |
Private Feiern: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann | |
möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 | |
Gäste kommen. Nach einem neuen Warn- und Aktionsplan des Landes, der aber | |
nur Handlungsempfehlungen gibt, sollen bei steigenden Infektionszahlen | |
Beschränkungen in verschiedenen Stufen greifen, auch für die Größe von | |
privaten Feiern. | |
Kontaktbestimmungen: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der | |
Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen. | |
Demonstrationen: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich. | |
## Saarland | |
Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit | |
bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450. | |
Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. | |
Private Feiern: Private Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind | |
zugelassen. | |
Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen. | |
Demonstrationen: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter | |
freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt. | |
## Sachsen | |
Öffentliche Veranstaltungen: Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 | |
Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des | |
Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der | |
Neuinfektionen 20 pro 100.000 Einwohner nicht übersteigt und eine | |
Kontaktverfolgung gewährleistet ist. In Jazzclubs oder anderen kleineren | |
Lokalitäten können Konzerte stattfinden. | |
Private Feiern: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen | |
sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und | |
Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder | |
möglich. | |
Kontaktbestimmungen: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen | |
mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen. | |
Demonstrationen: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von | |
Teilnehmern begrenzt. | |
## Sachsen-Anhalt | |
Öffentliche Veranstaltungen: Bei professionell organisierten | |
Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen | |
sind unter freiem Himmel bis zu 1.000 Menschen erlaubt. In geschlossenen | |
Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, ab 1. November dürfen es | |
1.000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer | |
Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich | |
mehr Teilnehmern möglich sein. | |
Vom 1. November an können Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen | |
nicht mehr als 60 Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen. | |
Es müssen Anwesenheitslisten geführt und Mindestabstände beachtet werden. | |
Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. | |
Private Feiern: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. | |
Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder | |
Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen | |
in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit | |
bis zu 1.000 Personen stattfinden. | |
Kontaktbestimmungen: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als | |
10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst | |
gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht. | |
Demonstrationen: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde | |
sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze | |
für Teilnehmer gibt es nicht. | |
## Schleswig-Holstein | |
Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 | |
Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250. Lokal kann | |
die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. | |
Private Feiern: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum | |
zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. | |
Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten | |
Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem | |
ist Prostitution wieder unter strengen Auflagen erlaubt. | |
Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 | |
Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich. | |
## Thüringen | |
Öffentliche Veranstaltungen: Bei öffentlichen Veranstaltungen in | |
geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. | |
Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, | |
Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der | |
jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien | |
Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. | |
Private Feiern: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem | |
jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern | |
ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Die Landkreise und | |
kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen | |
erlassen. | |
Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings | |
empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt | |
oder mit maximal 10 Menschen zu treffen. | |
Demonstrationen: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl | |
sind möglich. | |
8 Oct 2020 | |
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