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# taz.de -- Coronaregeln in den Bundesländern: Was gilt nun wo?
> Was gerade wo erlaubt ist und was nicht, könnte verwirrender kaum sein.
> Ein Versuch, Ordnung ins Dickicht der Regeln zu bringen.
Bild: Die Neusser Schützen dürfen sich nur treffen, wenn das Land die Veranst…
Berlin dpa | Die Bundesländer können im Kampf gegen die [1][Coronapandemie]
weitgehend in eigener Verantwortung über Einschränkungen oder aber die
Lockerung von Auflagen entscheiden. Was ist gerade wo erlaubt – und was
nicht?
Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen.
Wichtig: [2][Die Regelungen] erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und
Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in
Handel und Nahverkehr.
## Baden-Württemberg
Öffentliche Veranstaltungen: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und
kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt.
Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen
durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können,
bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.
Private Feiern: Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen,
also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern,
dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100
Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben.
Kontaktbestimmungen: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus
mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein
Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.
Demonstrationen: Versammlungen wie etwa Demonstrationen sind erlaubt –
allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum
Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.
## Bayern
Öffentliche Veranstaltungen: Allgemein dürfen die Wirte von
Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle
Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste
Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen
Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei
zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in
Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200
beziehungsweise 100 Menschen. Lokal kann das je nach Infektionslage
variieren.
Private Feiern: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen
dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200
Personen im Freien. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach
Entwicklung der Corona-Fallzahlen. Wenn der Inzidenzwert von 35 in einer
Kommune überschritten wird, gilt: In öffentlichen oder angemieteten Räumen
dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen
wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern
durchzuführen.
Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10
Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte
zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so
begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
kann. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
Demonstrationen: Versammlungsorte müssen genügend Platz für den
Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter
freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.
## Berlin
Öffentliche Veranstaltungen: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei
Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt
seit Donnerstag bei 1.000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis
zu 5.000 Menschen zusammenkommen.
Private Feiern: Bei privaten Feiern im Freien gilt eine maximale Zahl von
50 Teilnehmern. In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch 25 Teilnehmer
zusammenkommen. Ab 10. Oktober dürfen an privaten Feiern in geschlossenen
Räumen nur noch maximal 10 Personen teilnehmen.
Kontaktbestimmungen: Noch gibt es grundsätzlich keine
Kontaktbeschränkungen, sondern Abstands- und Hygieneregeln. Aber das ändert
sich: Ab 10. Oktober sollen sich im Freien von 23 Uhr bis 6 Uhr nur noch
fünf Personen oder Menschen aus zwei Haushalten versammeln dürfen.
Demonstrationen: Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese
Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl
gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.
## Brandenburg
Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1.000
Menschen stattfinden. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein
geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von
Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als
1.000 Menschen sind bis Neujahr 2021 prinzipiell verboten. Lokal kann die
Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
Private Feiern: Private Feiern in Wohnungen oder im Garten sind nur bis zu
einer Obergrenze von 75 Menschen erlaubt. Für private Feiern in Gaststätten
oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des
Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer.
Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und
Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.
Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen im Freien sind ohne
Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss
eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.
## Bremen
Öffentliche Veranstaltungen: In der Stadtgemeinde Bremen wurde der
kritische Corona-Inzidenzwert von 50 am Mittwoch erstmals überschritten.
Damit müssen alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, auf
maximal 25 Teilnehmer beschränkt werden. Für Veranstaltungen – etwa Theater
oder Lesungen – ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern.
Bislang gelten Obergrenzen von 250 in Innen- und 400 im Außenraum.
Großveranstaltungen wie der Freipark oder Messen wurden unterbrochen. Die
Maßnahmen gelten so lange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt.
Private Feiern: Privatfeiern müssen auf 25 Teilnehmer begrenzt werden. Für
private Feiern in Wohnungen gilt zudem die „dringende Empfehlung“, die Zahl
der Gäste auf 10 zu beschränken. Die Maßnahmen gelten so lange, bis der
Inzidenzwert stabil unter 50 liegt.
Kontaktbestimmungen: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus
zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen, ohne den Mindestabstand
einhalten zu müssen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10
Menschen aus verschiedenen Haushalten.
Demonstrationen: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum
Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen
werden.
## Hamburg
Öffentliche Veranstaltungen: Allgemein sind unter Auflagen Veranstaltungen
mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen
Räumen zulässig. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St.
Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind wieder mehr als 1.000
Zuschauer zugelassen. Voraussetzung ist, dass die sogenannte
Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35
und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist.
Private Feiern: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen
Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit
eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern in angemieteten Räumen, bei
denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen.
Kontaktbestimmungen: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern
zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der
Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten
begrenzt.
Demonstrationen: Für größere Versammlungen gibt es keine
Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene-
und Abstandsregeln geprüft.
## Hessen
Öffentliche Veranstaltungen: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu
250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und
Abstandsregeln. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen
variieren.
Private Feiern: Steigen die Infektionszahlen, empfiehlt das Land eine
Begrenzung der Gästezahlen für private Feiern zu Hause, Kontrollen soll es
aber nicht geben. Bei privat organisierten Feiern in angemieteten Räumen
sollen künftig strengere Regeln gelten, je nach regionaler Entwicklung der
Pandemie wird eine maximale Teilnehmerzahl von 50 oder 25 vorgeschrieben.
Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen
treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der
Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.
Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind unter Auflagen
erlaubt.
## Mecklenburg-Vorpommern
Öffentliche Veranstaltungen: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an
Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen
auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1.000 Menschen zugelassen werden. Zu
Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr
Zuschauer kommen. Volksfeste bleiben verboten.
Private Feiern: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei
Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei
Trauungen und Beisetzungen.
Kontaktbestimmungen: Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum gibt
es nicht.
Demonstrationen: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis
zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung
auch mit bis zu 1.000 Teilnehmern.
## Niedersachsen
Öffentliche Veranstaltungen: Noch bis mindestens Donnerstag (8. Oktober)
gilt für Veranstaltungen im Kulturbereich eine Obergrenze von 500 Besuchern
für Innenräume und 1.000 für Veranstaltungen im Außenbereich. Lokal kann
die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
Private Feiern: Treffen in den eigenen vier Wänden sind bislang nicht
beschränkt, im Laufe der Woche soll allerdings eine verpflichtende
Obergrenze von 25 Teilnehmern drinnen oder 50 Teilnehmern draußen
beschlossen werden. Im Gegenzug soll die Obergrenze für Treffen in der
Gastronomie auf 100 Gäste angehoben werden.
Kontaktbestimmungen: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen.
Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr
sein.
Demonstrationen: Versammlungen unter freiem Himmel können ohne
Ausnahmegenehmigung stattfinden.
## Nordrhein-Westfalen
Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen
müssen mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht
mehr allein entscheiden. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden
Personen gelten verschärfte Vorgaben. Zu Sportveranstaltungen dürfen unter
bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Lokal
kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
Private Feiern: Für private Feiern zu Hause gibt es keine
Teilnehmerbegrenzung. Wer Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage außer Haus
feiern will, darf das mit höchstens 150 Teilnehmern. Die gleiche
Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Feiern außerhalb der Wohnung müssen
mindestens drei Werktage vorher mitsamt einer verantwortlichen Person beim
Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine Gästeliste geführt werden.
Kontaktbestimmungen: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien
treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein. In
mehreren NRW-Städten gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der
Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war.
Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich
erlaubt – bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an
Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.
## Rheinland-Pfalz
Öffentliche Veranstaltungen: In Innenräumen dürfen sich allgemein bei
Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen
versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich,
wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. Lokal kann
die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
Private Feiern: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann
möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75
Gäste kommen. Nach einem neuen Warn- und Aktionsplan des Landes, der aber
nur Handlungsempfehlungen gibt, sollen bei steigenden Infektionszahlen
Beschränkungen in verschiedenen Stufen greifen, auch für die Größe von
privaten Feiern.
Kontaktbestimmungen: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der
Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.
Demonstrationen: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.
## Saarland
Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit
bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.
Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
Private Feiern: Private Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind
zugelassen.
Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.
Demonstrationen: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter
freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.
## Sachsen
Öffentliche Veranstaltungen: Großveranstaltungen mit mehr als 1.000
Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des
Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der
Neuinfektionen 20 pro 100.000 Einwohner nicht übersteigt und eine
Kontaktverfolgung gewährleistet ist. In Jazzclubs oder anderen kleineren
Lokalitäten können Konzerte stattfinden.
Private Feiern: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen
sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und
Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder
möglich.
Kontaktbestimmungen: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen
mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen.
Demonstrationen: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von
Teilnehmern begrenzt.
## Sachsen-Anhalt
Öffentliche Veranstaltungen: Bei professionell organisierten
Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen
sind unter freiem Himmel bis zu 1.000 Menschen erlaubt. In geschlossenen
Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, ab 1. November dürfen es
1.000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer
Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich
mehr Teilnehmern möglich sein.
Vom 1. November an können Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen
nicht mehr als 60 Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen.
Es müssen Anwesenheitslisten geführt und Mindestabstände beachtet werden.
Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
Private Feiern: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen.
Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder
Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen
in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit
bis zu 1.000 Personen stattfinden.
Kontaktbestimmungen: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als
10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst
gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.
Demonstrationen: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde
sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze
für Teilnehmer gibt es nicht.
## Schleswig-Holstein
Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500
Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250. Lokal kann
die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
Private Feiern: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum
zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.
Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten
Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem
ist Prostitution wieder unter strengen Auflagen erlaubt.
Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500
Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.
## Thüringen
Öffentliche Veranstaltungen: Bei öffentlichen Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden.
Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste,
Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der
jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien
Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen.
Private Feiern: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem
jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern
ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Die Landkreise und
kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen
erlassen.
Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings
empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt
oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.
Demonstrationen: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl
sind möglich.
8 Oct 2020
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