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# taz.de -- Regelungen im Datenschutz: Keine Abfrage ins Blaue
> Das Bundesverfassungsgericht fordert Nachbesserungen am Gesetz zur
> Bestandsdatenauskunft. Kleinere Vergehen sind kein Anlass dafür.
Bild: Setzt dem Datenabfragen Grenzen: Das Bundesverfassungsgericht
Freiburg taz Der Gesetzgeber muss die Datenabfrage der Sicherheitsbehörden
bei Internet- und Telefonprovidern etwas erschweren. Das hat das
Bundesverfassungsgericht jetzt auf die Klage der Bürgerrechtler Patrick
Breyer und Katharina Nocun entschieden. Das Bestandsdatengesetz von 2012
sei weitgehend verfassungswidrig.
Die Klage betraf die sogenannten Bestandsdaten der Internet- und
Telefonkunden. Gemeint sind insbesondere Name und Anschrift, mit denen die
Kunden identifiziert werden. Oft hat die Polizei nur die Telefonnummer, die
E-Mail-Adresse oder die IP-Adresse eines Verdächtigen und will wissen,
welche reale Person dahinter steckt. Dann macht sie eine
Bestandsdaten-Abfrage.
Die Bestandsdaten der Telefonkunden werden jährlich millionenfach im
automatisierten Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgefragt. Beim
Bundesverfassungsgericht ging es aber um die so genannte manuelle Abfrage.
Hier fragen die Sicherheitsbehörden direkt die Internet- und
Telefonprovider nach Informationen, die der Netzagentur nicht vorliegen. So
können nur die Internetprovider mitteilen, wem sie zu einem bestimmten
Zeitpunkt eine IP-Adresse für Aktivitäten im Internet zugewiesen haben. Es
geht hier um einige zehntausend Abfragen im Jahr, insbesondere im Bereich
Kinderpornografie.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regeln zur Bestandsdatenauskunft
bereits 2012 beanstandet. Auch damals war Patrick Breyer der Kläger. In
diesem Beschluss erfanden die Richter das Doppeltür-Prinzip. Für eine
Abfrage seien jeweils zwei gesetzliche Regelungen erforderlich. Die erste
Regelung betrifft die Übermittlung der Daten durch den Provider (Tür 1),
die zweite Regelung den Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden (Tür
2).
## Beschwerde schon 2013
Der Gesetzgeber versuchte, das neue Konzept 2013 im Gesetz zur Neuregelung
der Bestandsdatenauskunft umzusetzen. Auch gegen dieses erhob [1][Patrick
Breyer, der inzwischen Europaabgeordneter der Piraten ist,]
Verfassungsbeschwerde. Mitklägerin ist Katharina Nocun, damals
Bundesgeschäftsführerin der Piraten, heute Buchautorin („Fake Facts“).
Unterstützt wurde ihre Sammelklage von 5.827 BürgerInnen. Die Klage hatte
Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass der Bundestag die Vorgaben
von 2012 nicht korrekt umgesetzt hat. Sowohl die Übermittlungsvorschrift im
Telekommunikationsgesetz (Tür 1) als auch die Abrufvorschriften in den
Gesetzen der Sicherheitsbehörden (Tür 2) seien unverhältnismäßige Eingriffe
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Betroffen sind die
Gesetze für sechs Sicherheitsbehörden, unter anderem Bundeskriminalamt,
Bundespolizei und Bundesamt für Verfassungsschutz.
## „Eingriffsschwellen“ gefordert
In den Gesetzen fehlten vor allem spezifische „Eingriffsschwellen“, so die
Richter in Karlsruhe. Eine Abfrage „ins Blaue hinein“ dürfe nicht zulässig
sein. So müsse bei der Abfrage von Passwörtern belegt werden, dass eine
Berechtigung zur Nutzung der Daten (etwa eines E-Mail-Postfachs) besteht.
Bei der Zuordnung von IP-Adressen müsse ein „hervorgehobenes Rechtsgut“
geschützt werden. Nicht jede kleine Ordnungswidrigkeit könne eine Abfrage
rechtfertigen.
Der Bundestag muss die Vorschriften bis zum Jahresende 2021 nachbessern.
Patrick Breyer war nur mäßig zufrieden. Er hatte auf einen generellen
Richtervorbehalt gehofft und auf eine Beschränkung des Abrufs auf schwere
Straftaten und Gefahren. (Az.: 1 BvR 1873/13).
17 Jul 2020
## LINKS
[1] /Piratenpartei-bei-der-Europawahl/!5592151
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Datenschutz
Bundesverfassungsgericht
Piratenpartei
Schwerpunkt Meta
Große Koalition
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