| # taz.de -- Rechtslage im Corona-Alltag: Paragraphen gegen Viruswidrigkeiten | |
| > Das Coronavirus trifft ArbeitnehmerInnen und Eltern, Kleinselbstständige | |
| > auf unterschiedliche Weise. Die wichtigsten Fragen und Antworten. | |
| Bild: Tja. Umsatzrückgänge in einem Hotel, Restaurant oder Taxiunternehmen ge… | |
| Schulen oder Kitas haben wegen Corona geschlossen, einige Kinder müssen zu | |
| Hause bleiben, Mütter oder Väter können daher unter Umständen nicht | |
| arbeiten gehen. Kriegen sie trotzdem den vollen Lohn? | |
| Ist die Kita oder Schule geschlossen und müssen Mutter oder Vater deswegen | |
| zu Hause bleiben, liegt eine „unverschuldete persönliche Verhinderung“ im | |
| Sinne des Paragrafen 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, heißt es in | |
| einem Merkblatt des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Aufgrund dieser | |
| Verhinderung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen Anspruch | |
| auf eine bezahlte Freistellung, es sei denn, der Paragraf 616 ist durch | |
| Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen. | |
| Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber (BDA) weist allerdings in ihrem | |
| Infoblatt zu Corona darauf hin, dass ein Elternteil laut Rechtsprechung | |
| zumindest die „Obliegenheit“ hat, sich versuchsweise um eine | |
| Ersatzbetreuung, etwa durch die Großeltern, zu kümmern, um doch noch zur | |
| Arbeit erscheinen zu können. Ist das Kind erkrankt, gelten die allgemeinen | |
| Regeln: Die Eltern haben das Recht, bis zu zehn Tage im Jahr, bei | |
| Alleinerziehenden 20 Tage, bezahlt freizunehmen, um den kranken Nachwuchs | |
| zu betreuen. | |
| Können ArbeitnehmerInnen einfach so zu Hause bleiben, wenn sie leichte | |
| Erkältungssymptome haben? | |
| Für eine Krankschreibung muss man zum Arzt, der dann womöglich zu einer | |
| Anlaufstelle für einen Test auf Corona weiterschickt. Bei einem positiven | |
| Testergebnis gilt die Lohnfortzahlung wie bei allen Krankschreibungen. | |
| Für eine reine [1][Quarantäne zu Hause] braucht man einen schriftlichen | |
| Bescheid vom Gesundheitsamt, dass man zu den möglichen | |
| „Ansteckungsverdächtigen“ gehört, [2][etwa nach einer Italienreise]. Auch | |
| in der Quarantäne bekommt man den Lohn weitergezahlt, hier greift das | |
| Infektionsschutzgesetz mit der Lohnfortzahlung, die sich der Arbeitgeber | |
| dann aber vom Gesundheitsamt wieder holen kann. Auch Selbstständige haben | |
| im Fall eines konkreten und bescheinigten Ansteckungsverdachts das Recht | |
| auf einen Einkommensersatz durch das Gesundheitsamt. | |
| Ohne Krankschreibung oder Bescheid vom Gesundheitsamt kann man nur dann zu | |
| Hause bleiben, wenn es eine entsprechende Einigung mit dem Arbeitgeber | |
| gibt, etwa über eine Tätigkeit von zu Hause aus. Sonst besteht kein | |
| Anspruch auf Entgeltfortzahlung. | |
| Was ist mit ReiseleiterInnen, Ausstellern, GastronomInnen, die jetzt hohe | |
| Einkommenseinbußen haben? Gibt es eine Entschädigung? | |
| Für den Ausfall von Großveranstaltungen und deren Folgen gibt es erst mal | |
| keinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat. Bei Corona schält sich | |
| die Begründung „höhere Gewalt“ heraus. Bei „höherer Gewalt“ bleiben | |
| VertragspartnerInnen zunächst auf ihren Kosten sitzen. Haben sich | |
| Veranstalter gegen Ausfälle versichert, kommt es auf die Ausschlussklauseln | |
| an. „Es zählt immer auch der einzelne Vertrag“, sagt Ralf Wickert, | |
| Fachanwalt für Unternehmensrecht in Koblenz. | |
| Laut dem Paragrafen 65 im Infektionsschutzgesetz gibt es zwar einen | |
| „Entschädigungsanspruch“ bei behördlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz, | |
| die einen „nicht nur unwesentlichen Vermögensnachteil“ bewirken. Ungeklärt | |
| ist aber, inwieweit dieser Paragraf auch auf die Absage eines Events wegen | |
| einer Epidemie zutrifft. | |
| Wer Tickets für eine Großveranstaltung besitzt, bekommt dafür aber in der | |
| Regel das Eintrittsgeld zurückerstattet, heißt es bei der Berliner | |
| Verbraucherzentrale. | |
| Kann eine Firma einfach Leute entlassen oder Kurzarbeit anordnen mit dem | |
| Hinweis auf Umsatzrückgänge durch die Corona-Folgen? | |
| Umsatzrückgänge in einem Hotel, Restaurant oder Taxiunternehmen gelten als | |
| „Betriebsrisiko“ und deren Folgen sind vom Unternehmen zu tragen. | |
| Arbeitgeber können daher auch nicht einfach „Zwangsurlaub“ für die | |
| Belegschaft anordnen, nur weil gerade etwas weniger zu tun ist, darauf | |
| weist der Gaststättenverband Dehoga hin. | |
| Allerdings werden die Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld | |
| erleichtert. Union und SPD hatten in der Nacht zum Montag in Berlin | |
| beschlossen, dass Betriebe das Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn | |
| nur 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind, | |
| statt wie bisher ein Drittel. Der Arbeitsausfall muss mehr als 10 Prozent | |
| der sonst üblichen Arbeitsmenge betragen. | |
| Das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Arbeitsstunden in Höhe von 67 | |
| Prozent (60 Prozent für Kinderlose) des entgangenen Nettolohns zahlt die | |
| Bundesagentur für Arbeit. Die Sozialbeiträge für ausgefallene | |
| Arbeitsstunden sollen den Arbeitgebern durch die neue Regelung voll | |
| erstattet werden. | |
| 9 Mar 2020 | |
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| ## AUTOREN | |
| Barbara Dribbusch | |
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