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# taz.de -- Rechtslage im Corona-Alltag: Paragraphen gegen Viruswidrigkeiten
> Das Coronavirus trifft ArbeitnehmerInnen und Eltern, Kleinselbstständige
> auf unterschiedliche Weise. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Bild: Tja. Umsatzrückgänge in einem Hotel, Restaurant oder Taxiunternehmen ge…
Schulen oder Kitas haben wegen Corona geschlossen, einige Kinder müssen zu
Hause bleiben, Mütter oder Väter können daher unter Umständen nicht
arbeiten gehen. Kriegen sie trotzdem den vollen Lohn?
Ist die Kita oder Schule geschlossen und müssen Mutter oder Vater deswegen
zu Hause bleiben, liegt eine „unverschuldete persönliche Verhinderung“ im
Sinne des Paragrafen 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, heißt es in
einem Merkblatt des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Aufgrund dieser
Verhinderung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen Anspruch
auf eine bezahlte Freistellung, es sei denn, der Paragraf 616 ist durch
Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen.
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber (BDA) weist allerdings in ihrem
Infoblatt zu Corona darauf hin, dass ein Elternteil laut Rechtsprechung
zumindest die „Obliegenheit“ hat, sich versuchsweise um eine
Ersatzbetreuung, etwa durch die Großeltern, zu kümmern, um doch noch zur
Arbeit erscheinen zu können. Ist das Kind erkrankt, gelten die allgemeinen
Regeln: Die Eltern haben das Recht, bis zu zehn Tage im Jahr, bei
Alleinerziehenden 20 Tage, bezahlt freizunehmen, um den kranken Nachwuchs
zu betreuen.
Können ArbeitnehmerInnen einfach so zu Hause bleiben, wenn sie leichte
Erkältungssymptome haben?
Für eine Krankschreibung muss man zum Arzt, der dann womöglich zu einer
Anlaufstelle für einen Test auf Corona weiterschickt. Bei einem positiven
Testergebnis gilt die Lohnfortzahlung wie bei allen Krankschreibungen.
Für eine reine [1][Quarantäne zu Hause] braucht man einen schriftlichen
Bescheid vom Gesundheitsamt, dass man zu den möglichen
„Ansteckungsverdächtigen“ gehört, [2][etwa nach einer Italienreise]. Auch
in der Quarantäne bekommt man den Lohn weitergezahlt, hier greift das
Infektionsschutzgesetz mit der Lohnfortzahlung, die sich der Arbeitgeber
dann aber vom Gesundheitsamt wieder holen kann. Auch Selbstständige haben
im Fall eines konkreten und bescheinigten Ansteckungsverdachts das Recht
auf einen Einkommensersatz durch das Gesundheitsamt.
Ohne Krankschreibung oder Bescheid vom Gesundheitsamt kann man nur dann zu
Hause bleiben, wenn es eine entsprechende Einigung mit dem Arbeitgeber
gibt, etwa über eine Tätigkeit von zu Hause aus. Sonst besteht kein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Was ist mit ReiseleiterInnen, Ausstellern, GastronomInnen, die jetzt hohe
Einkommenseinbußen haben? Gibt es eine Entschädigung?
Für den Ausfall von Großveranstaltungen und deren Folgen gibt es erst mal
keinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat. Bei Corona schält sich
die Begründung „höhere Gewalt“ heraus. Bei „höherer Gewalt“ bleiben
VertragspartnerInnen zunächst auf ihren Kosten sitzen. Haben sich
Veranstalter gegen Ausfälle versichert, kommt es auf die Ausschlussklauseln
an. „Es zählt immer auch der einzelne Vertrag“, sagt Ralf Wickert,
Fachanwalt für Unternehmensrecht in Koblenz.
Laut dem Paragrafen 65 im Infektionsschutzgesetz gibt es zwar einen
„Entschädigungsanspruch“ bei behördlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz,
die einen „nicht nur unwesentlichen Vermögensnachteil“ bewirken. Ungeklärt
ist aber, inwieweit dieser Paragraf auch auf die Absage eines Events wegen
einer Epidemie zutrifft.
Wer Tickets für eine Großveranstaltung besitzt, bekommt dafür aber in der
Regel das Eintrittsgeld zurückerstattet, heißt es bei der Berliner
Verbraucherzentrale.
Kann eine Firma einfach Leute entlassen oder Kurzarbeit anordnen mit dem
Hinweis auf Umsatzrückgänge durch die Corona-Folgen?
Umsatzrückgänge in einem Hotel, Restaurant oder Taxiunternehmen gelten als
„Betriebsrisiko“ und deren Folgen sind vom Unternehmen zu tragen.
Arbeitgeber können daher auch nicht einfach „Zwangsurlaub“ für die
Belegschaft anordnen, nur weil gerade etwas weniger zu tun ist, darauf
weist der Gaststättenverband Dehoga hin.
Allerdings werden die Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld
erleichtert. Union und SPD hatten in der Nacht zum Montag in Berlin
beschlossen, dass Betriebe das Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn
nur 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind,
statt wie bisher ein Drittel. Der Arbeitsausfall muss mehr als 10 Prozent
der sonst üblichen Arbeitsmenge betragen.
Das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Arbeitsstunden in Höhe von 67
Prozent (60 Prozent für Kinderlose) des entgangenen Nettolohns zahlt die
Bundesagentur für Arbeit. Die Sozialbeiträge für ausgefallene
Arbeitsstunden sollen den Arbeitgebern durch die neue Regelung voll
erstattet werden.
9 Mar 2020
## LINKS
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## AUTOREN
Barbara Dribbusch
## TAGS
Schwerpunkt Coronavirus
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