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# taz.de -- Verfassungsbeschwerde gegen § 219a: Vorentscheidung bei 219a-Klage?
> Über das Verbot der Abtreibungsinformation wird in Karlsruhe nicht der
> liberale Erste Senat, sondern der konservative Zweite Senat entscheiden.
Bild: Rot – aber eher konservativ: der Zweite Senat des Bundesverfassungsgeri…
Karlsruhe taz | Rückschlag für die Verfassungsbeschwerde der Frauenärztin
Bettina Gaber. Für ihre Klage gegen Paragraf 219a ist am
Bundesverfassungsgericht der eher konservative Zweite Senat zuständig.
Gaber wurde vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Juni 2019 zu einer
Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt. Sie hatte auf ihrer Webseite
mitgeteilt, mit welcher Methode sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt.
Dies ist nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch immer noch strafbar.
Seit März 2019 ist lediglich erlaubt, dass ÄrztInnen darüber informieren,
ob sie Abtreibungen durchführen oder nicht. Gegen die Verurteilung
[1][erhob Gaber Verfassungsbeschwerde]. Damit greift sie indirekt auch den
novellierten Paragrafen 219a an.
Mit Spannung wurde erwartet, welcher Senat des Bundesverfassungsgerichts
sich der Sache annimmt. Die Zuordnung gilt als vorentscheidend. Denn der
Erste Senat hat bereits mehrfach zugunsten von Abtreibungsärzten
entschieden.
Der Zweite Senat hat dagegen schon zweimal Liberalisierungen im
Abtreibungsrecht verhindert. So kippte er 1975 die Fristenregelung und 1993
die ursprüngliche Beratungslösung. Für den Ersten Senat sprach seine
Zuständigkeit für die Berufsfreiheit. Der Zweite Senat ist dagegen für das
Strafrecht zuständig. Beides würde passen.
Inzwischen ist klar, dass die Sache beim Zweiten Senat liegt. Der Fall hat
das Aktenzeichen 2 BvR 290/20. Federführende Richterin ist die einst von
der CDU nominierte Christine Langenfeld. Die Einigung über die Zuordnung
erfolgte informell zwischen den RichterInnen. Der für Zweifelsfragen
zuständige Ausschuss aus sechs VerfassungsrichterInnen musste nicht
einberufen werden.
Zwar sind die Senate heute personell ganz anders besetzt als bei früheren
Abtreibungsurteilen. Der Erste Senat ist gesellschaftspolitisch aber immer
noch deutlich liberaler als der Zweite Senat unter Präsident Andreas
Voßkuhle.
Aktuelles Beispiel: Nachdem der Erste Senat 2015 generelle Kopftuchverbote
für Lehrerinnen als Verletzung der Religionsfreiheit wertete, [2][hat der
Zweite Senat vorige Woche Kopftuchverbote für Richterinnen akzeptiert].
Allerdings ist der Zweite Senat inzwischen auch für Überraschungen gut. So
hat er vorige Woche [3][das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe (§ 217)
gekippt]. Auch dort wollte der Gesetzgeber mit Strafrecht verhindern, dass
eine bestimmte Dienstleistung in der Gesellschaft als „normal“ angesehen
wird. Bettina Gaber kann also doch noch hoffen, dass ihre Klage den
Paragrafen 219a beseitigt.
2 Mar 2020
## LINKS
[1] /Verfassungsklage-gegen-Paragraf-219a/!5651443
[2] /Religioese-Symbole-in-der-Justiz/!5664209
[3] /Grundsatzurteil-zu-Sterbehilfe/!5666895
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
§219a
Schwerpunkt Paragraf 219a
Schwerpunkt Abtreibung
Bundesverfassungsgericht
Paragraf 218
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