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# taz.de -- Urteil zu Kundenbewertungen: Die Meinung ist frei
> Händler müssen sich nicht darum kümmern, irreführende Kundenbewertungen
> ihrer Produkte löschen zu lassen, urteilt der Bundesgerichtshof.
Bild: Kleb den Schmerz einfach weg. So einfach ist es doch nicht
Karlsruhe taz | Wer auf Internet-Plattformen Waren verkauft, haftet in der
Regel nicht für den Inhalt von Kundenbewertungen. Nur wenn Gefahren für die
Gesundheit drohen, kann den Händler eine Pflicht zur Richtigstellung
treffen. [1][Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag].
Ein Essener Händler verkaufte auf Amazon so genannte Kinesio-Tapes (auch
als „Muskel-Tapes“ bekannt). Früher wurden sie als schmerzlindernd beworben
(„Kleb den Schmerz einfach weg“). Da sich die Wirkung aber nicht beweisen
ließ, gilt solche Werbung inzwischen als irreführend und wettbewerbswidrig.
2013 musste der Essener Händler eine Unterlassungserklärung abgeben.
Bei den Kundenbewertungen seiner Tapes standen aber weiterhin Aussagen wie
„Schnell lässt der Schmerz nach“. Der Verband sozialer Wettbewerb (VSW)
forderte den Händler daher auf, er solle von Amazon eine Beseitigung
solcher Kundenkommentare verlangen. Falls Amazon sich weigere, solle der
Händler dort nichts mehr verkaufen. Als der Shop-Betreiber stur blieb,
forderte der VSW 4.500 Euro Vertragsstrafe von ihm plus 1.141 Euro
Abmahnkosten. Der Händler lasse die Kunden für sich sprechen und mache sich
deren Aussagen zueigen.
Das Landgericht Essen und das Oberlandesgericht Hamm entschieden klar gegen
den VSW. Kundenbewertungen seien einem Händler nicht zuzurechnen. Im
konkreten Fall war auch unstreitig, dass der Händler die Bewertungen nicht
veranlasst hatte.
## Alles gut, so lange es die Gesundheit nicht gefährdet
In der Revision beim BGH verlangte der VSW vor allem, dass Händler die
Kundenbewertungen regelmäßig überprüfen. Sollten Händler dort irreführende
Aussagen finden, müssten sie diese selbst richtigstellen.
Das lehnte der BGH nun aber weitgehend ab. Ein Händler habe in der Regel
keine Garantenpflicht für die Richtigkeit von Kundenkommentaren. Diese
seien von der Meinungsfreiheit geschützt, so der Vorsitzende Richter Thomas
Koch. Außerdem sei die freie Diskussion auf Online-Marktplätzen
„gesellschaftlich erwünscht“.
Eine Pflicht zur Richtigstellung komme, so Koch, nur dann in Betracht, wenn
irreführende Kundenaussagen zu Gesundheitsgefahren führen. Das aber sei
nicht zu befürchten, wenn Kunden Kinesio-Tapes ohne Beweis als
„schmerzlindernd“ bezeichnen.
20 Feb 2020
## LINKS
[1] https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geric…
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Online-Shopping
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Amazon
Werbung
Gericht
Schwerpunkt Meta
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Amazon
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