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# taz.de -- EuGH-Gutachter zu NGO-Gesetz: Ungarn verstößt wohl gegen EU-Recht
> Budapest droht eine Niederlage. Nach Ansicht des zuständigen
> Rechtsgutachters ist das umstrittene Gesetz über ausländische Spenden
> unzulässig
Bild: Proteste gegen die Gesetzesreform, die NGOs und die Universität CEU betr…
Luxemburg dpa | Ungarn droht im Streit über ausländische Spenden an Vereine
und Verbände eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof. Der
zuständige EuGH-Gutachter empfahl am Dienstag, [1][die ungarischen Auflagen
für finanzielle Zuwendungen] aus dem Ausland als Verstoß gegen EU-Recht zu
werten. Das Gesetz verletze sowohl den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs
als auch europäische Grundrechte. Das ist noch kein Urteil, doch häufig
folgen die obersten EU-Richter ihren Gutachtern. (Rechtssache C-78/18)
Die Regierungsmehrheit des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán
hatte 2017 das sogenannte NGO-Gesetz beschlossen, gegen das die
EU-Kommission klagt. Es sieht die Registrierung von
Nichtregierungsorganisationen vor, die Spenden aus dem Ausland bekommen und
dabei einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.
Sie müssen Zuwendungen öffentlich machen und sich selbst als „aus dem
Ausland unterstützte Organisation“ bezeichnen. Kritiker sagen, das Gesetz
sei auf US-Investor und Spender George Soros zugeschnitten. [2][Der
ungarische Ministerpräsident führt seit Jahren Kampagnen gegen Soros].
In seinen Schlussanträgen folgt EuGH-Generalanwalt Manuel Campos
Sánchez-Bordona im Wesentlichen den Einwänden der Kommission. Die Regelung
beschränke den im europäischen Binnenmarkt garantierten Grundsatz des
freien Kapitalverkehrs. Die betroffenen Organisationen könnten
Finanzierungsschwierigkeiten bekommen, was ihr Recht auf
Vereinigungsfreiheit beschränken könnte. Die ausländischen Spender wiederum
könnten wegen der Veröffentlichung stigmatisiert werden.
## Recht auf Vereinigungsfreiheit verletzt?
Solche Veröffentlichungen fielen unter EU-Datenschutzrecht, hieß es weiter.
Die Nennung könnte „zur Bestimmung des ideologischen Profils des Zuwenders“
beitragen. Verletzt würden damit das Recht auf Schutz des Privatlebens und
personenbezogener Daten sowie das Recht auf Vereinigungsfreiheit, die alle
in der europäischen Grundrechtecharta garantiert seien, stellt der
Generalanwalt fest.
Derartige Eingriffe könnten zwar unter bestimmten Bedingungen
gerechtfertigt sein, etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Doch seien
die ungarischen Regeln zu allgemein. Und der Schwellenwert für Spenden von
nur rund 1.500 Euro pro Jahr seien angesichts der Schwere der Eingriffe
unverhältnismäßig niedrig. Das Urteil in dem Fall dürfte in einigen Wochen
fallen.
14 Jan 2020
## LINKS
[1] /Kommentar-Ungarns-Anti-NGO-Gesetz/!5514976
[2] /Debatte-Trumps-Rhetorik-und-Pittsburgh/!5546664
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