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# taz.de -- Urteil in Karslruhe: Erfolg für Thomas Fischer
> Ex-Bundesrichter Fischer hat gegen die Journalistin Mayr vor Gericht im
> Wesentlichen gewonnen. Es ging um ihre Kritik seiner Kommentierung zum §
> 219a.
Bild: Am Landgericht Karlsruhe wurde das Urteil im Kommentierungsstreit gefällt
Karlsruhe taz | Die Journalistin Gaby Mayr muss drei von vier umstrittenen
Äußerungen über Fischers Kommentar zum Strafgesetzbuch künftig unterlassen.
Das entschied jetzt das Landgericht Karlsruhe. Vermutlich werden aber beide
Seiten Rechtsmittel einlegen.
Der Konflikt begann im Jahr 2018. Deutschland diskutierte über [1][§ 219a
Strafgesetzbuch (StGB)], der „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“
mit Strafe bedroht. Die Journalistin Gaby Mayr stellte im Frühjahr 2018 in
zwei Beiträgen im Deutschlandfunk und in der taz die These auf, dass für
die Verurteilung von Ärztinnen wie Kristina Hänel der Kommentar von Thomas
Fischer zum Strafgesetzbuch mitverantwortlich sei, weil er eine Erläuterung
des Vor-Autors Herbert Tröndle übernommen habe. Tröndle war ein fanatischer
„Lebensschützer“, der gegen jede Liberalisierung der Rechtslage beim
Schwangerschaftsabbruch gekämpft hat.
Fischer stellte später klar, dass das von Mayr monierte Zitat gar nicht von
Tröndle stammte, sondern aus der Begründung des Gesetzgebers von 1974.
Journalistin Mayr erhob daraufhin einen neuen Vorwurf gegen Fischer, Dieser
habe die Gesetzesbegründung selektiv zitiert und einen wichtigen Satz
weggelassen. Dieser Satz zeige, dass der Gesetzgeber sachliche
Informationen über Schwangerschaftsabbrüche nicht bestrafen wollte. Mayr
warf Fischer nun „grobe handwerkliche Schlamperei“ vor.
Das wollte Thomas Fischer, bis 2017 Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof, nicht auf sich sitzen lassen und [2][verklagte Mayr
zivilrechtlich beim Landgericht Karlsruhe] auf Unterlassung, Widerruf und
Schadensersatz.
## Erfolg in drei von vier Punkten
Mit drei von vier Punkten hatte Fischer Erfolg. Folgende Aussagen muss
Journalistin Mayr laut Landgericht Karlsruhe künftig unterlassen: – „Die
Kommentierung von Herbert Tröndle zum Schwangerschaftsabbruch lebt im
Kommentarwerk des Klägers weiter.“ – „Der Einsatz des Strafrechtskomment…
der beiden Juristen Herbert Tröndle und Thomas Fischer durch
Staatsanwaltschaften und Gerichte im Zusammenhang mit dem Thema
Schwangerschaftsabbruch ist schlecht für die Rechtsprechung.“ – „An der
Kommentierung zum Paragrafen 219a StGB hat der Kläger auch in der 65. Aufl.
von 2018 nichts verändert, außer der Rechtschreibung.“
Die erste und dritte Äußerung muss Mayr zusätzlich „durch schriftliche
Erklärung“ gegenüber Fischer widerrufen. Außerdem muss sie Fischer
Schadensersatz in bisher nicht bezifferter Höhe bezahlen. Nur in einem
Punkt wurde Fischers Klage abgewiesen. Mayr darf weiter behaupten, Fischers
Kommentar zu § 219a beruhe auf „grober handwerklicher Schlamperei“.
Aus der schriftlichen Urteilsbegründung, die der taz vorliegt, ergibt sich
folgendes: Das Landgericht stuft die Behauptung, Tröndles Kommentierung zum
Schwangerschaftsabbruch lebe in Fischer Kommentar fort, als „unwahre
Tatsachenbehauptung“ ein. Denn Fischer habe die Kommentierung zum
Abtreibungsrecht „grundlegend geändert“, so das Landgericht, und vertrete
nun „inhaltliche Positionen, die denen des Vorautors Tröndle diametral
widersprechen“.
## „Recht zum Gegenschlag“
Die Aussage, dass Fischers Kommentar im Zusammenhang mit
Schwangerschaftsabbrüchen „schlecht für die Rechtsprechung“ sei, wertet d…
Landgericht zwar als Werturteil. Dieses Werturteil basiere jedoch auf der
falschen Tatsachenbehauptung, dass Tröndles Kommentierung zu diesem Thema
in Fischers Kommentar weiterlebe.
Die Formulierung, dass Fischer an Tröndles Kommentierung zu § 219a nichts
geändert habe außer der Rechtsschreibung, wird vom Landgericht wiederum als
„unwahre Tatsachenbehauptung“ gesehen. Das war zu erwarten. Anwalt Lehr
hatte in der mündlichen Verhandlung auch schon die Klarstellung angeboten,
dass sich Mayrs Aussage nur auf den Anfang der Kommentierung beziehe.
Allerdings hat das Landgericht den Vorwurf der „groben handwerklichen
Schlamperei“ als rechtmäßig eingestuft. Dies sei eine Meinungsäußerung, d…
auf dem wahren Tatsachenkern beruhe, dass Fischer den Satz aus der
Gesetzesbegründung nicht oder nicht vollständig zitiert habe.
Mayrs Schlamperei-Vorwurf sei auch zulässig, so das Landgericht, weil sie
sich auf ein „Recht zum Gegenschlag“ berufen könne. Fischer hatte zuvor
über Mayr geschrieben: „Mayr, Journalistin, weiß nicht, wovon sie spricht.
Sie hat, so drängt sich auf, nichts nachgelesen, kein Zitat geprüft, nichts
verstanden, und keine Ahnung vom juristischen Veröffentlichungswesen.“
27 Sep 2019
## LINKS
[1] /Reaktionen-auf-Gesetzentwurf-zu-219a/!5565835
[2] /Thomas-Fischer-verklagt-Journalistin/!5625313
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Paragraf 219a
Klage
Thomas Fischer
Journalismus
Schwerpunkt Abtreibung
Thomas Fischer
Schwerpunkt Paragraf 219a
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