| # taz.de -- Gestzesentwurf zum Upskirting: Spannerfotos werden strafbar | |
| > Heimliches Fotografieren unter Röcke ist ein „visueller Einbruch in die | |
| > Intimsphäre“. Das soll mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden | |
| > können. | |
| Bild: Was ein Rock verdeckt, soll er auch verdecken | |
| Das sogenannte Upskirting wird bald strafbar sein. Im Bundestag kündigte am | |
| Mittwoch Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) einen entsprechenden | |
| Gesetzentwurf an. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und | |
| Nordrhein-Westfalen sind schon weiter. Ihr Gesetzentwurf, der der taz | |
| vorliegt, soll Ende September im Bundesrat eingebracht werden. | |
| Lambrecht sagte, das heimliche Fotografieren unter Röcke und Kleider sei | |
| ein „widerlicher Eingriff in die Intimsphäre von Frauen“. Sie werde es per | |
| Gesetz „zeitnah“ zur Straftat machen. Wie dies aussehen könnte, zeigt der | |
| Gesetzentwurf der drei Bundesländer. Danach soll im Strafgesetzbuch als | |
| Paragraf 184k ein neues Delikt „Bildaufnahme des Intimbereichs“ eingeführt | |
| werden. Konkret ist folgender Wortlaut geplant: „Wer absichtlich eine | |
| Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, | |
| indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine | |
| derartige Aufnahme überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren | |
| oder mit Geldstrafe bestraft.“ | |
| Als „Intimbereich“ gelten laut Begründung die Genitalien, das Gesäß und | |
| unmittelbar angrenzende Bereiche der Oberschenkel. Ob diese durch | |
| Unterwäsche bedeckt sind oder nicht, sei unerheblich. Die Person selbst | |
| müsse nicht erkennbar sein. | |
| ## Nur vorsätzliches Fotografieren soll bestraft werden | |
| Das Fotografieren „unter der Bekleidung“ komme vor allem bei Kleidern, | |
| Röcken, aber auch bei „luftigen kurzen Hosen“ in Betracht. Entscheidend | |
| sei, dass der durch die Kleidung beabsichtigte Sichtschutz überwunden | |
| werde. | |
| Nur wer mit Vorsatz handelt, würde sich nach der geplanten Strafnorm | |
| strafbar machen. Ein fahrlässiges Fotografieren unter der Kleidung (etwa | |
| wenn der Wind just während der Aufnahme den Rock verweht) soll nicht | |
| strafbar sein. Als Indiz für Vorsatz könne das planmäßige Vorgehen des | |
| Täters gelten, etwa der Einsatz von Selfie-Sticks oder Minikameras auf | |
| Schuhen. Auch wenn beim Täter eine Vielzahl derartiger Fotos gefunden wird, | |
| deute dies auf Vorsatz hin. | |
| Der Täter dürfte zwar häufig aus sexueller Motivation handeln. Darauf kommt | |
| es aber nicht an. Auch wenn die Aufnahmen angefertigt werden, um sie zum | |
| Beispiel weiterzuverkaufen oder um das Opfer zu demütigen, wäre dies nach | |
| dem Gesetzentwurf strafbar. Strafwürdig sei das Upskirting, weil der | |
| „visuelle Einbruch des Täters in die Intimsphäre“ bei Opfern zu | |
| Ohnmachtsgefühlen führen könne, vor allem wenn die Bilder weiterverbreitet | |
| werden. | |
| 12 Sep 2019 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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