# taz.de -- Gestzesentwurf zum Upskirting: Spannerfotos werden strafbar | |
> Heimliches Fotografieren unter Röcke ist ein „visueller Einbruch in die | |
> Intimsphäre“. Das soll mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden | |
> können. | |
Bild: Was ein Rock verdeckt, soll er auch verdecken | |
Das sogenannte Upskirting wird bald strafbar sein. Im Bundestag kündigte am | |
Mittwoch Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) einen entsprechenden | |
Gesetzentwurf an. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und | |
Nordrhein-Westfalen sind schon weiter. Ihr Gesetzentwurf, der der taz | |
vorliegt, soll Ende September im Bundesrat eingebracht werden. | |
Lambrecht sagte, das heimliche Fotografieren unter Röcke und Kleider sei | |
ein „widerlicher Eingriff in die Intimsphäre von Frauen“. Sie werde es per | |
Gesetz „zeitnah“ zur Straftat machen. Wie dies aussehen könnte, zeigt der | |
Gesetzentwurf der drei Bundesländer. Danach soll im Strafgesetzbuch als | |
Paragraf 184k ein neues Delikt „Bildaufnahme des Intimbereichs“ eingeführt | |
werden. Konkret ist folgender Wortlaut geplant: „Wer absichtlich eine | |
Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, | |
indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine | |
derartige Aufnahme überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren | |
oder mit Geldstrafe bestraft.“ | |
Als „Intimbereich“ gelten laut Begründung die Genitalien, das Gesäß und | |
unmittelbar angrenzende Bereiche der Oberschenkel. Ob diese durch | |
Unterwäsche bedeckt sind oder nicht, sei unerheblich. Die Person selbst | |
müsse nicht erkennbar sein. | |
## Nur vorsätzliches Fotografieren soll bestraft werden | |
Das Fotografieren „unter der Bekleidung“ komme vor allem bei Kleidern, | |
Röcken, aber auch bei „luftigen kurzen Hosen“ in Betracht. Entscheidend | |
sei, dass der durch die Kleidung beabsichtigte Sichtschutz überwunden | |
werde. | |
Nur wer mit Vorsatz handelt, würde sich nach der geplanten Strafnorm | |
strafbar machen. Ein fahrlässiges Fotografieren unter der Kleidung (etwa | |
wenn der Wind just während der Aufnahme den Rock verweht) soll nicht | |
strafbar sein. Als Indiz für Vorsatz könne das planmäßige Vorgehen des | |
Täters gelten, etwa der Einsatz von Selfie-Sticks oder Minikameras auf | |
Schuhen. Auch wenn beim Täter eine Vielzahl derartiger Fotos gefunden wird, | |
deute dies auf Vorsatz hin. | |
Der Täter dürfte zwar häufig aus sexueller Motivation handeln. Darauf kommt | |
es aber nicht an. Auch wenn die Aufnahmen angefertigt werden, um sie zum | |
Beispiel weiterzuverkaufen oder um das Opfer zu demütigen, wäre dies nach | |
dem Gesetzentwurf strafbar. Strafwürdig sei das Upskirting, weil der | |
„visuelle Einbruch des Täters in die Intimsphäre“ bei Opfern zu | |
Ohnmachtsgefühlen führen könne, vor allem wenn die Bilder weiterverbreitet | |
werden. | |
12 Sep 2019 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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