# taz.de -- US-Drohneneinsätze via Ramstein: Rechtmäßigkeit muss geprüft we… | |
> Die Regierung muss prüfen, ob Drohnenangriffe mit Daten der US-Basis im | |
> Einklang mit dem Völkerrecht sind, entschied ein Gericht. Ein generelles | |
> Verbot lehnte es ab. | |
Bild: Bei US-Drohnenangriffen starben im Jemen viele Zivilist*innen | |
MÜNSTER epd | Im Streit um die Verantwortung Deutschlands für | |
US-Drohnenangriffe haben die Kläger aus dem Jemen einen Teilerfolg erzielt. | |
Werden von der USA Daten der US-Basis Ramstein für bewaffnete | |
Drohneneinsätze genutzt, muss die Bundesrepublik prüfen, ob diese im | |
Einklang mit dem Völkerrecht stehen, wie das Oberverwaltungsgericht Münster | |
in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung mitteilte. Deutschland | |
müsse gegenüber den USA auf der Einhaltung des Völkerrechts bestehen. Ein | |
generelles Verbot der Nutzung der US-Basis Ramstein für solche | |
Drohneneinsätze lehnte das Gericht ab. | |
In der Berufungsverhandlung ging es um die Klage einer Familie aus der | |
Region Hadramaut im Osten des Jemen. Beim Beschuss mit US-Raketen am 29. | |
August 2012 wurden ihren Angaben zufolge ein Onkel und ein Schwager | |
getötet. Nach Ansicht der Kläger dient eine Satelliten-Relaisstation in | |
Ramstein dafür, die Daten für die [1][Drohnenangriffe im Jemen] und anderen | |
Ländern in die USA zu übermitteln. Von dort würden die Drohnen gesteuert. | |
Die Bundesrepublik habe ihre Schutzpflicht für das Leben der Kläger nicht | |
ausreichend erfüllt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Es gebe | |
gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die USA bewaffnete Einsätze im Jemen | |
durchführten, die zumindest zum Teil gegen das Völkerrecht verstießen. So | |
bleibe unklar, ob sich die Angriffe im Jemen auf zulässige militärische | |
Ziele beschränkten. Dem Gericht lägen Informationen vor, die die zentrale | |
Rolle der Satelliten-Relaisstation in Ramstein für bewaffnete | |
Drohneneinsätze im Jemen belegten. | |
Bewaffnete Drohnen seien zwar nicht generell vom Völkerrecht untersagt, | |
führte das Gericht aus. Gezielte militärische Gewalt durch bewaffnete | |
Drohneneinsätze sei jedoch nur auf Grundlage des humanitären Völkerrechts | |
und des internationalen Menschenrechtsschutzes zulässig. Danach dürfen sich | |
Angriffe nur gegen Kämpfer der am Konflikt beteiligten Gruppen richten. | |
Auch in einem bewaffneten Konflikt seien willkürliche Tötungen nicht | |
zulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat die Revision | |
zum Bundesverwaltungsgericht zu. | |
## Somalier scheiterte in einem zweiten Prozess | |
In einem weiteren Prozess vor demselben Gericht scheiterte ein Somalier | |
auch in zweiter Instanz mit einer Klage gegen Deutschland wegen eines | |
US-Drohnenangriffs in seinem Heimatland. Dessen Berufung sei unzulässig und | |
unbegründet, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag. Es | |
bestätigt damit ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. | |
Nach Darstellung des Klägers wurde sein Vater am 24. Februar 2012 | |
irrtümlich durch den Angriff einer amerikanischen Drohne getötet, die | |
womöglich von der Air Base in Ramstein oder Stuttgart aus koordiniert | |
wurde. Der Angriff ereignete sich in einem von der afrikanischen | |
Terrorgruppe Al-Shabaab kontrollierten Gebiet nahe der somalischen | |
Hauptstadt Mogadischu. | |
Der Sohn des Getöteten wollte mit einer Feststellungsklage erreichen, dass | |
Deutschland für den Angriff die Verantwortung mitübernimmt. Indem deutsche | |
Gerichte solche Einsätze als rechtswidrig einstufen, will er den Angaben | |
nach erreichen, dass die Bundesregierung dem US-Militär künftig untersagt, | |
Drohnen von Deutschland aus zu steuern. Die Militärstützpunkte sind jedoch | |
amerikanisches Hoheitsgebiet. | |
## Widersprüche bei Drohnen-Angriff 2012 in Somalia | |
In seiner mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende Richter des | |
vierten Senats des Oberverwaltungsgerichts, Wolf Sarnighausen, dass die | |
Klage unzulässig sei. So habe der Senat nicht die Überzeugung gewinnen | |
können, dass der Vater des Klägers tatsächlich bei dem Drohnen-Angriff 2012 | |
getötet worden sei. Die Sachverhaltsschilderung des Klägers, die dem | |
Gericht unter Vermittlung eines somalischen Journalisten zugeleitet wurde, | |
stehe in deutlichem Widerspruch zur Presseberichterstattung unmittelbar | |
danach. Zivile Opfer seien damals nicht erwähnt worden. | |
Die Oberverwaltungsrichter bezweifelten zudem, dass 2012 die | |
Satelliten-Relaisstation in Ramstein schon fertiggestellt war. Laut | |
Medienberichten sei das erst Ende 2013 der Fall gewesen, hieß es. Der | |
Kläger habe keine Erkenntnisse vorlegen können, dass deutsche Behörden | |
bereits davor „von Einsätzen bewaffneter Drohnen in Somalia unter | |
Einbindung von US-Einrichtungen in Deutschland“ Kenntnis gehabt hätten. | |
Eine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht wurde nicht | |
zugelassen. Dagegen ist aber eine Beschwerde möglich, über die das | |
Bundesverwaltungsgericht entscheidet. | |
19 Mar 2019 | |
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