| # taz.de -- US-Drohneneinsätze via Ramstein: Rechtmäßigkeit muss geprüft we… | |
| > Die Regierung muss prüfen, ob Drohnenangriffe mit Daten der US-Basis im | |
| > Einklang mit dem Völkerrecht sind, entschied ein Gericht. Ein generelles | |
| > Verbot lehnte es ab. | |
| Bild: Bei US-Drohnenangriffen starben im Jemen viele Zivilist*innen | |
| Münster epd | Im Streit um die Verantwortung Deutschlands für | |
| US-Drohnenangriffe haben die Kläger aus dem Jemen einen Teilerfolg erzielt. | |
| Werden von der USA Daten der US-Basis Ramstein für bewaffnete | |
| Drohneneinsätze genutzt, muss die Bundesrepublik prüfen, ob diese im | |
| Einklang mit dem Völkerrecht stehen, wie das Oberverwaltungsgericht Münster | |
| in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung mitteilte. Deutschland | |
| müsse gegenüber den USA auf der Einhaltung des Völkerrechts bestehen. Ein | |
| generelles Verbot der Nutzung der US-Basis Ramstein für solche | |
| Drohneneinsätze lehnte das Gericht ab. | |
| In der Berufungsverhandlung ging es um die Klage einer Familie aus der | |
| Region Hadramaut im Osten des Jemen. Beim Beschuss mit US-Raketen am 29. | |
| August 2012 wurden ihren Angaben zufolge ein Onkel und ein Schwager | |
| getötet. Nach Ansicht der Kläger dient eine Satelliten-Relaisstation in | |
| Ramstein dafür, die Daten für die [1][Drohnenangriffe im Jemen] und anderen | |
| Ländern in die USA zu übermitteln. Von dort würden die Drohnen gesteuert. | |
| Die Bundesrepublik habe ihre Schutzpflicht für das Leben der Kläger nicht | |
| ausreichend erfüllt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Es gebe | |
| gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die USA bewaffnete Einsätze im Jemen | |
| durchführten, die zumindest zum Teil gegen das Völkerrecht verstießen. So | |
| bleibe unklar, ob sich die Angriffe im Jemen auf zulässige militärische | |
| Ziele beschränkten. Dem Gericht lägen Informationen vor, die die zentrale | |
| Rolle der Satelliten-Relaisstation in Ramstein für bewaffnete | |
| Drohneneinsätze im Jemen belegten. | |
| Bewaffnete Drohnen seien zwar nicht generell vom Völkerrecht untersagt, | |
| führte das Gericht aus. Gezielte militärische Gewalt durch bewaffnete | |
| Drohneneinsätze sei jedoch nur auf Grundlage des humanitären Völkerrechts | |
| und des internationalen Menschenrechtsschutzes zulässig. Danach dürfen sich | |
| Angriffe nur gegen Kämpfer der am Konflikt beteiligten Gruppen richten. | |
| Auch in einem bewaffneten Konflikt seien willkürliche Tötungen nicht | |
| zulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat die Revision | |
| zum Bundesverwaltungsgericht zu. | |
| ## Somalier scheiterte in einem zweiten Prozess | |
| In einem weiteren Prozess vor demselben Gericht scheiterte ein Somalier | |
| auch in zweiter Instanz mit einer Klage gegen Deutschland wegen eines | |
| US-Drohnenangriffs in seinem Heimatland. Dessen Berufung sei unzulässig und | |
| unbegründet, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag. Es | |
| bestätigt damit ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. | |
| Nach Darstellung des Klägers wurde sein Vater am 24. Februar 2012 | |
| irrtümlich durch den Angriff einer amerikanischen Drohne getötet, die | |
| womöglich von der Air Base in Ramstein oder Stuttgart aus koordiniert | |
| wurde. Der Angriff ereignete sich in einem von der afrikanischen | |
| Terrorgruppe Al-Shabaab kontrollierten Gebiet nahe der somalischen | |
| Hauptstadt Mogadischu. | |
| Der Sohn des Getöteten wollte mit einer Feststellungsklage erreichen, dass | |
| Deutschland für den Angriff die Verantwortung mitübernimmt. Indem deutsche | |
| Gerichte solche Einsätze als rechtswidrig einstufen, will er den Angaben | |
| nach erreichen, dass die Bundesregierung dem US-Militär künftig untersagt, | |
| Drohnen von Deutschland aus zu steuern. Die Militärstützpunkte sind jedoch | |
| amerikanisches Hoheitsgebiet. | |
| ## Widersprüche bei Drohnen-Angriff 2012 in Somalia | |
| In seiner mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende Richter des | |
| vierten Senats des Oberverwaltungsgerichts, Wolf Sarnighausen, dass die | |
| Klage unzulässig sei. So habe der Senat nicht die Überzeugung gewinnen | |
| können, dass der Vater des Klägers tatsächlich bei dem Drohnen-Angriff 2012 | |
| getötet worden sei. Die Sachverhaltsschilderung des Klägers, die dem | |
| Gericht unter Vermittlung eines somalischen Journalisten zugeleitet wurde, | |
| stehe in deutlichem Widerspruch zur Presseberichterstattung unmittelbar | |
| danach. Zivile Opfer seien damals nicht erwähnt worden. | |
| Die Oberverwaltungsrichter bezweifelten zudem, dass 2012 die | |
| Satelliten-Relaisstation in Ramstein schon fertiggestellt war. Laut | |
| Medienberichten sei das erst Ende 2013 der Fall gewesen, hieß es. Der | |
| Kläger habe keine Erkenntnisse vorlegen können, dass deutsche Behörden | |
| bereits davor „von Einsätzen bewaffneter Drohnen in Somalia unter | |
| Einbindung von US-Einrichtungen in Deutschland“ Kenntnis gehabt hätten. | |
| Eine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht wurde nicht | |
| zugelassen. Dagegen ist aber eine Beschwerde möglich, über die das | |
| Bundesverwaltungsgericht entscheidet. | |
| 19 Mar 2019 | |
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