| # taz.de -- Fall Sami A.: Er muss nicht zurückgeholt werden | |
| > Das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht sieht den mutmaßlichen Gefährder | |
| > in Tunesien ausreichend vor Folter geschützt. Das Abschiebeverbot bleibt | |
| > aufgehoben. | |
| Bild: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen | |
| Gelsenkirchen dpa | Der rechtswidrig nach Tunesien abgeschobene mutmaßliche | |
| islamistische Gefährder Sami A. muss nicht nach Deutschland zurückgeholt | |
| werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte am Mittwoch die | |
| [1][Aufhebung des lange Zeit bestehenden Abschiebungsverbots] für den | |
| 42-Jährigen. | |
| Das Gericht blieb in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einschätzung, | |
| dass eine diplomatische Zusicherung Tunesiens Sami A. „hinreichend | |
| verlässlich“ vor Folter und unmenschlicher Behandlung schütze. Die | |
| Behauptung von Sami A., er sei nach seiner Abschiebung in Tunesien | |
| menschenrechtswidrig behandelt worden, sei nicht glaubhaft, sagte der | |
| Kammervorsitzende Oliver Engsterhold in der mündlichen Urteilsbegründung. | |
| Der Fall Sami A. beschäftigt die nordrhein-westfälische Justiz seit rund | |
| zehn Jahren. Sein Asylantrag war im Jahr 2007 abgelehnt worden. Zwei Jahre | |
| später hatte ein Gericht erstmals ein Abschiebungsverbot erlassen. Am 13. | |
| Juli vergangenen Jahres wurde Tunesier in sein Heimatland geflogen, obwohl | |
| das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das am Tag zuvor untersagt hatte. Der | |
| Beschluss wurde den zuständigen Behörden aber erst zugestellt, als Sami A. | |
| bereits im Flugzeug nach Tunis saß. | |
| Das Gericht rügte die Abschiebung als rechtswidrig und ordnete die | |
| Rückholung von Sami A. an. Dazu kam es aber nicht. Nach einer | |
| diplomatischen Zusicherung Tunesiens, Sami A. drohe keine Folter oder | |
| unmenschliche Behandlung, hob das Gericht das Abschiebungsverbot im | |
| November im Eilverfahren wieder auf. Es ist überzeugt, dass Sami A. auch | |
| durch das große Medieninteresse vor menschrechtswidriger Behandlung durch | |
| die tunesischen Behörden geschützt ist. | |
| Die Anwältinnen von Sami A. hielten dem Gericht vor, es habe die | |
| Verlässlichkeit der Zusicherung der tunesischen Botschaft in Berlin nicht | |
| ausreichend geprüft. Sie sehen weiterhin eine Foltergefahr für ihren | |
| Mandanten, gegen den in Tunesien weiter wegen Terrorismusverdachts | |
| ermittelt werde. Sie wollen prüfen, ob sie beim Oberverwaltungsgericht | |
| Münster die Zulassung der Berufung beantragen werden. | |
| Der 1997 als Student nach Deutschland gekommene Sami A. soll zeitweise der | |
| Leibgarde des 2011 getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden angehört haben. | |
| In Deutschland soll er sich als salafistischer Prediger betätigt haben. | |
| Sami A. hatte die Vorwürfe stets bestritten, die Bundesanwaltschaft stellte | |
| ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Vor seiner | |
| Abschiebung lebte er in Bochum. | |
| Seine Anwältinnen widersprachen der Einschätzung der deutschen | |
| Sicherheitsbehörden, von Sami A. sei eine Gefährdung der Menschen in | |
| Deutschland ausgegangen. Die Behörden hätten mit allen Mitteln versucht, | |
| eine Radikalisierung des 42-Jährigen zu konstruieren, argumentierten sie | |
| vor Gericht. | |
| 16 Jan 2019 | |
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