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# taz.de -- BGH-Urteil zu Fluggastrechten: Auch bei Streik Entschädigung
> Auch bei einem Streik sind Fluggastentschädigungen nicht generell
> ausgeschlossen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Bild: Es kommt auf den Einzelfall an, entschied das Gericht
Karlsruhe taz | Seit 2005 haben Reisende in der EU Anspruch auf eine
Entschädigung von bis zu 600 Euro, wenn ihr Flug stark verspätet ist oder
ganz ausfällt oder die Reisenden wegen Überbuchung nicht mitflieden können.
Die Fluggesellschaft muss allerdings keine Entschädigung bezahlen, wenn die
Annullierung „auf außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, „die sich au…
dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen worden wären“. [1][Ein Streik, der den Flugbetrieb behindert oder
lahmlegt, galt bisher in der Rechtsprechung als ein derartiges
außergewöhnliches und nicht kontrollierbares Ereignis.]
Im aktuellen Fall wollte ein Ehepaar mit easyjet im Februar 2015 von
Hamburg nach Lanzarote fliegen. Dann streikte aber das Sicherheitspersonal
am Hamburger Flughafen und easyjet annullierte den Flug. Es sei nicht
gewährleistet, dass die Passagiere rechtzeitig zum Flugzeug kommen.
Außerdem bestehe ein Sicherheitsrisiko, weil an den wenigen geöffneten
Sicherheitsschleusen wegen der langen Schlangen vielleicht weniger
gründlich als sonst kontrolliert wurde. Das Paar bekam zwar die Flugkosten
zurück, musste aber einen neuen (teureren) Flug buchen. Und easyjet
verweigerte auch die Entschädigung, unter Verweis auf den Streik und die
Sicherheitsbedenken.
Das Ehepaar sah dies ganz anders. Das easyjet-Flugzeug sei nach der
Anullierung des Flugs leer nach Lanzarote geflogen. Es hätte die bereits
kontrollierten und bereitstehenden Passagiere durchaus mitnehmen können.
Mit der Beförderung des Ehepaars sei kein Sicherheitsrisiko verbunden
gewesen, denn sie seien durchaus gründlich kontrolliert worden. Das Paar
verlangte zwei mal 400 Euro Entschädigung von easyjet plus 100 Euro Ersatz
von Mehrkosten.
Anders als die Hamburger Vorinstanzen entschied der BGH nun für das
Hamburger Ehepaar. Auch bei einem Streik komme es auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls an. Hier hätten die Folgen des Streiks eine
Annullierung des Fluges nicht erzwungen, argumentierte der Vorsitzende
Richter Peter Meier-Beck. Eine entschädigungslose Flug-Annullierung wegen
eines Streiks bei den Kontrollen sei nur möglich, wenn deshalb gar kein
Passagier rechtzeitig zum Flugzeug kommen könne oder wenn es konkrete
Anhaltspunkte gebe, dass die überlasteten Kontrollpunkte schlecht arbeiten.
Abstrakte Sicherheitsbedenken genügten nicht, um den Flug entschädigungslos
annulieren zu können. Schließlich gebe es ja Sicherheitsbehörden, die auf
die Qualität der Kontrollen achten.
Beck stellte klar, dass easyjet auch im konkreten Fall den Flug canceln
durfte. Es müsse dann aber die gesetzlich vorgesehene Entschädigung zahlen.
Über den Fall muss nun das Landgericht Hamburg neu entscheiden.
5 Sep 2018
## LINKS
[1] /Entschaedigungen-fuer-Reisende/!5513870
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Airline
Flughafen
Verbraucherschutz
Flugverkehr
Airline
Luftfahrt
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