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# taz.de -- Kommentar freies WLAN: Ganz ohne Ärger geht es nicht
> Im Urteil des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung liegt die Wurzel neuen
> Ärgers. Es kommt darauf an, wie mit Sperransprüchen umgegangen wird.
Bild: Such das Wlan, such!
Freies WLAN in Cafés, Bahnhöfen und Behörden? Da ist die [1][Bundesrepublik
Deutschland immer noch ein Entwicklungsland]. Selbst manche afrikanische
Metropole ist da schon weiter.
Hauptgrund für diese deutsche Rückständigkeit war die sogenannte
Störerhaftung. Wer ein ungeschütztes WLAN betrieb, musste für
Urheberrechtsverletzungen haften, die andere dort begingen. Deshalb hat der
Gesetzgeber die [2][Störerhaftung für WLAN-Betreiber abgeschafft]. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat dies nun gebilligt.
Doch in diesem Erfolg liegt schon die Wurzel neuen Ärgers. Denn der BGH hat
offene WLANs nur deshalb akzeptiert, weil Musik-, Film- und Spielefirmen ja
spezielle Sperrmaßnahmen fordern können, wenn es Missbrauch durch Nutzer
gibt.
Für eine CafébetreiberIn, die ihren Gästen ein offenes WLAN anbieten will,
ist das nicht wirklich beruhigend. Letztlich ist es ihr egal, ob sie wegen
der Störerhaftung verklagt wird oder weil sie die Webseiten von
Tauschbörsen sperren soll; sie will nämlich gar nicht verklagt werden.
Entscheidende Frage ist nun, wie die Sperransprüche in der gerichtlichen
Praxis gehandhabt werden. Muss jeder seinen WLAN-Router restriktiv
einstellen, bei dem es einmal einen kleinen Urheberrechts-Zwischenfall gab?
Oder soll dies nur WLAN-Betreiber treffen, bei denen immer wieder und in
großem Umfang geschützte Musik, Filme und Spiele illegal „geteilt“ werden?
Letzteres wäre eindeutig sinnvoller. Nur mit einer Geringfügigkeitsschwelle
hätte die Cafébetreiberin einigermaßen Sicherheit, dass sie nicht ständig
rechtlichen Ärger mit ihrem WLAN bekommt.
Vermutlich wird sich diese Linie am BGH auch durchsetzen. Die Richter
mussten jetzt die Position der Firmen stark reden, um zu zeigen, dass sie
durch die Gesetzesänderung nicht enteignet wurden. Aber wenn es dann um die
Abwägung mit den Interessen der CafébetreiberIn und ihrer KundInnen geht,
sollten die Firmen nicht den Vorrang haben.
26 Jul 2018
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## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Freies WLAN
Störerhaftung
Bundesgerichtshof
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