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# taz.de -- Schockbilder beim Zigarettenverkauf: Gruselfreie Kippen-Automaten
> Rauchgegner wollten eine Entscheidung mit Signalwirkung, unterlagen aber
> vor Gericht: Nur Verpackungen müssen Warnhinweise und Schockbilder
> zeigen.
Bild: Tote, impotente oder kranke Menschen: Auf Schachteln Pflicht, auf Automat…
Tabakautomaten in Supermärkten müssen keine Schockbilder und Warnhinweise
zeigen. Dies entschied jetzt das Landgericht München I und lehnte eine
Klage des Verbands „Pro Rauchfrei“ ab.
Seit 2004 müssen Zigarettenhersteller auf die Verpackungen Warnhinweise
drucken, etwa „Rauchen ist tödlich“. Seit Mai 2016 sind zusätzlich auch
unterschiedliche Schockbilder obligatorisch, etwa das Foto einer
Lungenoperation. Zusammen müssen Warnhinweise und Schockbilder den Großteil
der Frontseite einer Verpackung bedecken.
Tabakhändler erhielten deshalb von den Herstellern „Produktkarten“ ohne
derartige Warnhinweise, die sie im Regal vor die schlimm anzusehenden
Zigarettenpackungen steckten. Nichtraucherverbände machten deshalb Druck,
um diese Praxis zu verbieten. Tatsächlich änderte die Bundesregierung
[1][im Mai 2017 auf Druck des Bundesrats die Tabakerzeugnis-Verordnung]:
Während es bisher hieß, Warnhinweise dürfen zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens nicht verdeckt werden, wurde nun präzisiert, dass dieses
Verdeckungsverbot schon beim „Anbieten zum Verkauf“ gelte.
Zigarettenautomaten in Supermärkten [2][zeigen aber nach wie vor oft nur
die bloße Markenbezeichnung] – ohne Warnhinweise. Der Verband „Pro
Rauchfrei“ sah auch darin ein unzulässiges „Verdecken“ der Warnhinweise …
Schockbilder. Er erhob daher eine Verbandsklage gegen den Betreiber von
zwei Münchener Supermärkten. Hiermit wollte er ein bundesweites Signal
senden.
Das Signal ging nun aber nach hinten los. Denn das Landgericht München I
lehnte die Klage in vollem Umfang ab. Das Tabakerzeugnis-Gesetz regele nur
die Gestaltung von „Packungen und Außenverpackungen“, nicht die
Verkaufsmodalitäten, zum Beispiel in Tabakautomaten. Soweit in der
konkretisierenden Verordnung auch die Gestaltung von Automaten geregelt
werden sollte, war dies nicht von der Ermächtigung im Gesetz gedeckt und
daher „unwirksam“ und „nichtig“. Die Unterlassungsklage des Verbands ko…
deshalb nicht auf die Änderung von 2017 gestützt werden.
Daneben berief sich „Pro Rauchfrei“ noch auf das Verbot irreführender
Werbung im „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Die Warnhinweise
würden den Kunden „vorenthalten“ oder jedenfalls zu spät zur Verfügung
gestellt. Das Landgericht teilte zwar die Ansicht, dass es sich bei den
Warnhinweisen um „wesentliche“ Informationen handele. Diese Hinweise
bekomme der Kunde aber, sobald er am Automat auf die entsprechende
Sortenwahltaste drückt und dann eine mit Hinweisen und Schockbildern
versehene Packung ausgespuckt wird. Die endgültige Kaufentscheidung sei in
diesem Moment noch nicht getroffen worden, so die Richter, sondern erst
wenn die Packung an der Kasse zum Bezahlen vorgelegt wird. Die
Informationen kämen also noch rechtzeitig.
Ähnlich wie das Landgericht München I hat im März bereits das Landgericht
Berlin entschieden. (Az.: 17 HK O 17753/17)
5 Jul 2018
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## AUTOREN
Christian Rath
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