# taz.de -- Schockbilder beim Zigarettenverkauf: Gruselfreie Kippen-Automaten | |
> Rauchgegner wollten eine Entscheidung mit Signalwirkung, unterlagen aber | |
> vor Gericht: Nur Verpackungen müssen Warnhinweise und Schockbilder | |
> zeigen. | |
Bild: Tote, impotente oder kranke Menschen: Auf Schachteln Pflicht, auf Automat… | |
Tabakautomaten in Supermärkten müssen keine Schockbilder und Warnhinweise | |
zeigen. Dies entschied jetzt das Landgericht München I und lehnte eine | |
Klage des Verbands „Pro Rauchfrei“ ab. | |
Seit 2004 müssen Zigarettenhersteller auf die Verpackungen Warnhinweise | |
drucken, etwa „Rauchen ist tödlich“. Seit Mai 2016 sind zusätzlich auch | |
unterschiedliche Schockbilder obligatorisch, etwa das Foto einer | |
Lungenoperation. Zusammen müssen Warnhinweise und Schockbilder den Großteil | |
der Frontseite einer Verpackung bedecken. | |
Tabakhändler erhielten deshalb von den Herstellern „Produktkarten“ ohne | |
derartige Warnhinweise, die sie im Regal vor die schlimm anzusehenden | |
Zigarettenpackungen steckten. Nichtraucherverbände machten deshalb Druck, | |
um diese Praxis zu verbieten. Tatsächlich änderte die Bundesregierung | |
[1][im Mai 2017 auf Druck des Bundesrats die Tabakerzeugnis-Verordnung]: | |
Während es bisher hieß, Warnhinweise dürfen zum Zeitpunkt des | |
Inverkehrbringens nicht verdeckt werden, wurde nun präzisiert, dass dieses | |
Verdeckungsverbot schon beim „Anbieten zum Verkauf“ gelte. | |
Zigarettenautomaten in Supermärkten [2][zeigen aber nach wie vor oft nur | |
die bloße Markenbezeichnung] – ohne Warnhinweise. Der Verband „Pro | |
Rauchfrei“ sah auch darin ein unzulässiges „Verdecken“ der Warnhinweise … | |
Schockbilder. Er erhob daher eine Verbandsklage gegen den Betreiber von | |
zwei Münchener Supermärkten. Hiermit wollte er ein bundesweites Signal | |
senden. | |
Das Signal ging nun aber nach hinten los. Denn das Landgericht München I | |
lehnte die Klage in vollem Umfang ab. Das Tabakerzeugnis-Gesetz regele nur | |
die Gestaltung von „Packungen und Außenverpackungen“, nicht die | |
Verkaufsmodalitäten, zum Beispiel in Tabakautomaten. Soweit in der | |
konkretisierenden Verordnung auch die Gestaltung von Automaten geregelt | |
werden sollte, war dies nicht von der Ermächtigung im Gesetz gedeckt und | |
daher „unwirksam“ und „nichtig“. Die Unterlassungsklage des Verbands ko… | |
deshalb nicht auf die Änderung von 2017 gestützt werden. | |
Daneben berief sich „Pro Rauchfrei“ noch auf das Verbot irreführender | |
Werbung im „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Die Warnhinweise | |
würden den Kunden „vorenthalten“ oder jedenfalls zu spät zur Verfügung | |
gestellt. Das Landgericht teilte zwar die Ansicht, dass es sich bei den | |
Warnhinweisen um „wesentliche“ Informationen handele. Diese Hinweise | |
bekomme der Kunde aber, sobald er am Automat auf die entsprechende | |
Sortenwahltaste drückt und dann eine mit Hinweisen und Schockbildern | |
versehene Packung ausgespuckt wird. Die endgültige Kaufentscheidung sei in | |
diesem Moment noch nicht getroffen worden, so die Richter, sondern erst | |
wenn die Packung an der Kasse zum Bezahlen vorgelegt wird. Die | |
Informationen kämen also noch rechtzeitig. | |
Ähnlich wie das Landgericht München I hat im März bereits das Landgericht | |
Berlin entschieden. (Az.: 17 HK O 17753/17) | |
5 Jul 2018 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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