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# taz.de -- Entscheidung des EuGH: Quote für Umsiedlung bleibt rechtens
> Ungarn und die Slowakei müssen Flüchtlinge aufnehmen. Der Europäische
> Gerichtshof weist die Klagen der Länder gegen die vorläufige Regelung ab.
Bild: Klage abgewiesen: der EuGH in Luxemburg
Freiburg taz | Auch Ungarn und die Slowakei müssen Flüchtlinge aus Italien
und Griechenland aufnehmen. Der Umverteilungsbeschluss der EU aus dem
September 2015 ist rechtmäßig. Zu diesem Schluss [1][kam jetzt der
Europäische Gerichtshof (EuGH)] in Luxemburg und lehnte die Klagen Ungarns
und der Slowakei ab.
Die Umverteilung wurde auf dem Höhepunkt des Flüchtlingszustroms im Jahr
2015 beschlossen. Vor allem die Länder an den EU-Außengrenzen waren
überlastet. Nach den Dublin-Regeln hätten sie den größten Anteil der
Asylverfahren durchführen müssen. Dennoch fand ein Vorstoß der
EU-Kommission für einen dauerhaften Krisenmechanismus mit abweichender
Verteilung keine Mehrheit, Stattdessen herrschte das Chaos. Griechenland
und Italien winkten die Flüchtlinge, die ohnehin überwiegend nach
Deutschland und Skandinavien wollten, einfach durch.
In dieser Situation versuchten die Umverteilungsbeschlüsse im September
2014, zumindest etwas Solidarität und Ordnung herzustellen. Am 14.
September beschlossen die EU-Minister, 40.000 bereits angekommene
Flüchtlinge umzuverteilen. Eine Woche später, am 22. September, beschlossen
die Minister, 120.000 noch kommende Flüchtlinge weiterzuverteilen. Der
Rechtsstreit bezog sich auf den zweiten Beschluss.
Für eine Umverteilung sollten danach Flüchtlinge in Frage kommmen, die drei
Bedingungen erfüllen. Erstens: Sie kommen zwischen dem 25. September 2015
und dem 26. September 2017 in Italien oder Griechenland an. Zweitens: Sie
stellen dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Drittens: Sie kommen
aus einem Land mit Anerkennungsquoten über 75 Prozent, zum Beispiel Syrien.
Deutschland sollte danach 27.536 Flüchtlinge übernehmen, die Slowakei 902
und Ungarn 1.294. Ursprünglich war vorgesehen, dass Ungarn sogar um 54.000
Flüchtlinge, die dort ankamen, entlastet wird. Aber Ungarn lehnte das ab,
weil es damit anerkannt hätte, für diese Flüchtlinge zuständig zu sein.
Tatsächlich blieben ohnehin kaum Flüchtlinge in Ungarn.
Die Slowakei und Ungarn klagten gegen den Umverteilungsbeschluss mit eher
formalen Argumenten. So hätte die Abweichung von der Dublin-Verordnung als
Gesetz beschlossen werden müssen. Es hätte auch mildere Mittel gegeben,
etwa eine finanzielle Unterstützung von Italien und Griechenland.
Der EuGH lehnte die Klagen nun rundweg ab. Ein Gesetz sei nicht
erforderlich gewesen, denn es gebe für den Umverteilungsbeschluss eine
spezielle Rechtsgrundlage in den EU-Verträgen: „Befinden sich ein oder
mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von
Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der
Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten
erlassen“, heißt es in Artikel 78 AEUV. Damit könne der Rat zeitlich
befristete Maßnahmen beschließen, die er für erforderlich hält, um eine
Flüchtlingskrise zu bewältigen, bloße Finanzhilfen für Italien und Ungarn
wären weniger geeignet als eine Umverteilung von Flüchtlingen.
Bislang wurden von den geplanten 160.000 Flüchtlingen erst 27.645
umverteilt. Deutschland hat in diesem Kontext knapp achttausend Menschen
aufgenommen, die Slowakei 16 und Ungarn niemanden. Dass der Prozess
schleppend verläuft, hängt aber nicht nur an zögerlichen EU-Staaten.
Anfangs hatten auch die Flüchtlinge kein Interesse an einer förmlichen
Umverteilung und schlugen sich einfach in das Land ihrer Wahl durch. Seit
die Grenzen auf dem Balkan und am Brenner dicht sind, scheitert eine
Umverteilung auch oft daran, dass nur aussichtsreiche Antragsteller
verteilt werden.
6 Sep 2017
## LINKS
[1] https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_16799
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Flucht
Ungarn
Slowakei
Flüchtlingspolitik
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Flüchtlinge
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