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# taz.de -- Geschäft mit Gutscheinen: Ein Geschenk für den Handel
> Über Gutscheine unter dem Weihnachtsbaum freuen sich vor allem die
> Händler. Denn bis zu 50 Prozent werden gar nicht erst eingelöst.
Bild: Werden oft durch Gutscheine ersetzt: Paket-Geschenke
BERLIN taz | Eine Massage, ein Kinobesuch oder doch lieber der gute alte
Büchergutschein? Auch in diesem Jahr lagen wieder zahlreiche Gutscheine
unter den Weihnachtsbäumen: Laut einer Umfrage des Einzelhandelsverbands
gehören Gutscheine noch vor Kosmetik, Uhren und Schmuck zu den beliebtesten
Weihnachtsgeschenken.
„Das größte Problem ist, dass die Leute die Gutscheine vergessen und dann
nicht mehr einlösen können“, erklärt Julia Rehberg von der
Verbraucherzentrale Hamburg. Wer an Weihnachten einen Gutschein bekam, hat
grundsätzlich drei Jahre Zeit, ihn einzulösen. Die Frist beginnt aber erst
ab Ende des Jahres – Gutscheine von diesem Weihnachten können also noch bis
Ende 2019 eingelöst werden. Wenn die drei Jahre verstreichen oder der Laden
pleitegeht, hat man keinen Anspruch mehr auf die Leistung.
Dann ist der eigentliche Beschenkte der Laden, von dem der Gutschein kommt:
„Für Händler ist das ein sehr lukratives Geschäft“, sagt der
Marketingwissenschaftler Thorsten Hennig-Thurau von der Universität
Münster. Ihm zufolge werden 10 bis 50 Prozent der Gutscheine gar nicht
eingelöst. Gutscheine seien für die Läden eine Marketingmethode und ein
Mittel der Kundenbindung, so der Wissenschaftler.
Dass sich das wirklich lohnt, zeigen die Zahlen: „In den letzten zwei
Monaten des Jahres machen die Händler drei Prozent ihres Jahresgeschäfts
mit Gutscheinen und Bargeldgeschenken“, sagt Kai Falk, Sprecher des
Einzelhandels. Das entspreche etwa 3 Milliarden Euro. Wenn davon auch nur
10 Prozent nicht eingelöst würden, wäre das schon ein Gewinn von 300
Millionen Euro – allein durch die Gutscheine aus dem Weihnachtsgeschäft.
Wer seine Geschenke lieber selbst in Empfang nehmen will, sollte also
aufpassen, wie lang der Gutschein gültig ist: „In bestimmten Fällen können
Gutscheine auf ein Jahr befristet werden, kürzer aber nicht. Zum Beispiel
könnten die Personalkosten oder die Mietkosten steigen, sodass der
Dienstleister die Leistung nicht mehr für den gleichen Wert anbieten kann
und einen Verlust machen würde“, erklärt Verbraucherschützerin Rehberg.
Das gelte aber nur bei Gutscheinen über eine bestimmte Leistung,
beispielsweise einen Friseurbesuch oder eine Massage: „Wenn es ein
Gutschein über einen bestimmten Geldbetrag ist, darf der meiner Ansicht
nach nicht befristet werden“, sagt Rehberg. Denn dann könne man für den
gleichen Betrag einfach weniger Leistung erhalten. Wer jetzt verwirrt ist,
kann beruhigt sein: „Wie lange der Gutschein gültig ist, muss drauf stehen.
Es muss gut lesbar sein, sodass der Kunde es zur Kenntnis nehmen kann.“
26 Dec 2016
## AUTOREN
Friederike Mayer
## TAGS
Gewinn
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Weihnachten
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