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# taz.de -- Zentrales Register für Samenspender: Auskunftsrecht für Kinder
> Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) plant ein
> Samenspender-Register, um Kindern das Recht auf die Kenntnis ihrer
> Herkunft zu sichern.
Bild: Ein Recht auf Anonymität für Samenspender gibt es nicht
Freiburg taz | Pro Jahr werden in Deutschland mehr als tausend Kinder
mithilfe von Sperma aus Samenbanken gezeugt. Damit diese Kinder später
Kontakt zum jeweiligen Samenspender aufnehmen können, will die
Bundesregierung ein Samenspenderregister einrichten. Ein entsprechender
Gesetzentwurf von Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) liegt der taz
vor.
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist vom Grundgesetz
geschützt. Das hat das Bundesverfassungsgericht schon 1989 entschieden.
Dennoch haben sogenannte Spenderkinder häufig Probleme, von den
Reproduktionskliniken den Namen ihres Erzeugers zu erfahren. Die Kliniken
beriefen sich darauf, sie hätten den Spendern einst Vertraulichkeit
zugesagt.
Wie der Bundesgerichtshof 2015 entschied, hat jedoch das Recht des
Spenderkinds Vorrang. Oft hilft das Urteil dennoch nicht weiter, denn viele
Kliniken behaupten zudem, sie hätten die Unterlagen längst vernichtet oder
könnten sie nicht mehr finden.
Damit soll künftig Schluss sein. Gröhes Gesetzentwurf sieht vor, dass der
Staat ein Samenspenderregister einrichtet. Dort sollen zu jeder Geburt, die
mithilfe einer Samenbank zustande kommt, der Name und die Adresse des
Spenders registriert werden. Die Daten sollen gespeichert bleiben, bis das
Kind sie abgerufen hat. Das „Kind“ kann auch noch im hohen Alter Auskunft
verlangen: die maximale Speicherfrist beträgt 110 Jahre ab der Geburt.
Samenspender und Mütter sollen künftig vorab über die Speicherung
informiert werden. Der Spender erhält zudem eine Mitteilung, wenn das Kind
die Daten abgerufen hat, sodass er beim Versuch einer Kontaktaufnahme nicht
unvorbereitet ist. Zu einem Kontakt verpflichtet ist er freilich nicht.
Das Register soll in Köln eingerichtet werden, beim Deutschen Institut für
medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Die seit 1969
bestehende Behörde hat rund 150 Mitarbeiter und betreut zum Beispiel
Datenbanken über Arzneimittel und Medizinprodukte. Damit die Bereitschaft
zur Samenspende künftig nicht leidet, will Gröhe den Samenspendern
gesetzlich garantieren, dass die Spenderkinder keinen Unterhaltsanspruch
und auch kein Erbrecht erhalten.
Rechtlich war dies bisher nicht völlig ausgeschlossen, weshalb die
Zusicherung der Vertraulichkeit in der Praxis so wichtig war. Die
Organisation der Spenderkinder betont allerdings, dass es ihren Mitgliedern
nicht um finanzielle Interessen gehe, sondern nur um einen wichtigen Aspekt
ihrer Identität.
Gröhes Entwurf dürfte noch in dieser Wahlperiode vom Bundestag beschlossen
werden. Koalitionskonflikte wird es wohl nicht geben, denn schon im
Koalitionsvertrag heißt es: „Wir werden das Recht des Kinds auf Kenntnis
seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich regeln.“
Allerdings kann auch künftig jemand nur dann nach seinem Samenspender
anfragen, wenn er oder sie überhaupt etwas von der Samenspende weiß. Die
Eltern sind aber auch nach Gröhes Gesetzentwurf nicht verpflichtet, dies
ihrem Kind mitzuteilen.
31 Oct 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Reproduktionsmedizin
Samenspende
Hermann Gröhe
Reproduktionsmedizin
BGH-Urteil
Vaterschaft
Sibylle Lewitscharoff
Samenspende
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