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# taz.de -- Befristete Beschäftigung: In der Luft hängengelassen
> Die Uni Leipzig hat eine Biochemikerin 22 Jahre lang nur befristet
> beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht lehnte ihre Klage auf
> Festanstellung ab.
Bild: Sie erforschte Leberkrebs, aber eine Festanstellung gab es nicht
Freiburg taz | Eine Leipziger Wissenschaftlerin wurde 22 Jahre lang immer
nur befristet beschäftigt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss
sie weiter um eine Festanstellung bangen.
Die Biochemikerin begann 1989, also noch zu DDR-Zeiten, an der Uni Leipzig
zu arbeiten. In den 22 Jahren bis 2011 hatte sie insgesamt elf verschiedene
befristete Beschäftigungsverhältnisse – aber immer am gleichen Lehrstuhl.
Mal war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin, mal wissenschaftliche
Assistentin. Manche Befristungen waren grundlos, andere wurden mit ihrer
Promotion und Habilitation begründet. Von 1996 bis 2007 war sie Beamtin auf
Zeit. Ab 2007 war sie in Drittmittelprojekten eingesetzt – auch das ein
Grund zur Befristung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Chemnitz gab der Frau im März 2014 aus zwei
Gründen recht. Zum einen sei die Frau bei der letzten Befristung, die sich
auf ein Projekt zum Leberkrebs bezog, während 11 von 22 Monaten an einem
anderen Projekt eingesetzt gewesen. Außerdem liege ein „Missbrauch“ von
legalen Befristungsmöglichkeiten vor, wenn jemand 22 Jahre lang auf dem
gleichen Arbeitsplatz sitzt und trotzdem keine Dauerstelle erhält.
## Kein Rechtsmissbrauch
Die Uni Leipzig ging jedoch in Revision. Nach ihrer Ansicht war die
Befristung gerechtfertigt. Das Projekt zur „virtuellen Leber“, an dem die
Forscherin zeitweise arbeitete, sei in engem Zusammenhang mit dem
Drittmittelprojekt gestanden, das die letzte Befristung rechtfertigte.
Zudem seien die acht Jahre im Beamtenverhältnis von der Gesamtzeit der
befristeten Tätigkeit abzuziehen.
Das Bundesarbeitsgericht hob nun das Chemnitzer Urteil auf. Grundsätzlich
könne es zwar auch in der Wissenschaft rechtsmissbräuchliche Befristungen
geben. Dabei seien auch Zeiten im Beamtenstatus mitzurechnen.
Allerdings seien Zeiten, die der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen,
nicht zu berücksichtigen. Im Falle der habilitierten Biochemikerin konnte
das BAG deshalb keinen Rechtsmissbrauch feststellen.
Ihr Fall wurde nun an das LAG zur neuen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen. Dort muss jetzt das Verhältnis der beiden
Drittmittelprojekte näher aufgeklärt werden. (Az. 7 AZR 259/14)
9 Jun 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Zeitarbeit
Universität Leipzig
Bundesarbeitsgericht
Befristete Beschäftigung
Arbeitsbedingungen
Universität
Agentur für Arbeit
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