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# taz.de -- Grundverordnung zum Datenschutz: Kredit nur mit guter Adresse
> Verbraucherschützer üben Kritik an der Verordnung: Unternehmen erhalten
> ein Druckmittel gegen Kunden, die Auskunftspflicht ist nicht gesichert.
Bild: Du bekommst heute keinen Kredit. Wer das sagt? Na, der Algorithmus
BERLIN taz | Eine Einschätzung der Kreditwürdigkeit auf Basis der
Wohnadresse? Mit der Datenschutzgrundverordnung könnte das erlaubt sein,
befürchtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Die Verordnung
fällt beim Scoring stark hinter das derzeitige Schutzniveau zurück“,
kritisiert Lina Ehrig, die bei dem Verband das Team Digitales leitet. Für
Verbraucher könnte das heißen: Wer in der falschen Straße wohnt, bekommt
keinen Mobilfunkvertrag, keinen Kredit oder schlechtere Konditionen.
Das EU-Parlament hatte die neue Verordnung im April beschlossen, im
Frühjahr 2018 wird sie in Kraft treten. Als großen Fortschritt sehen
Verbraucherschützer, dass dann das sogenannte Marktortpinzip gilt: Ein
Unternehmen, das in der EU seine Dienste anbietet, muss sich auch an
hiesiges Recht halten – und dank hoher Strafen lässt sich das auch
durchsetzen.
Doch beim Thema Scoring, also der Einschätzung der Kreditwürdigkeit, wird
es nach Ansicht der Verbraucherschützer schlechter. So sei das Scoring
alleine anhand der Adresse derzeit in Deutschland verboten – in der neuen
Verordnung aber ist es erlaubt. Auch bestrittene Forderungen, wenn etwa ein
Unternehmen unberechtigterweise Geld von einem Kunden fordert, sollen mit
der Verordnung in den Score einfließen können.
Für Unternehmen wäre das ein neues Druckmittel: Entweder der Kunde zahlt
oder es gibt eine Meldung, die sich negativ auf die Einschätzung der
Kreditwürdigkeit auswirkt. Zudem mache die Verordnung keine Vorgaben zur
Auskunftspflicht gegenüber den Verbrauchern. Das mache es schwer,
unberechtigt schlechte Einschätzungen überhaupt zu entdecken. Auch
Löschfristen gebe es nicht.
## Schwachpunkt Verarbeitungszweck
Als weiteren Schwachpunkt sehen die Verbraucherschützer die Regeln zur
Verarbeitung von persönlichen Daten. Da dürfe unter bestimmten Bedingungen
der Verarbeitungszweck verändert werden. Und diese Bedingungen seien sehr
vage. Statistische Analysen könnten zum Beispiel erlaubt sein, wie etwa die
Auswertung von Google mit seinem Dienst Analytics.
Vzbv-Vorstand Klaus Müller skizziert in dem Zusammenhang das Beispiel
Facebook: Das Unternehmen hatte vor drei Jahren untersucht, wie sich
positive und negative Emotionen in Netzwerken ausbreiten. Dafür
manipulierte das Unternehmen die Nachrichtenströme – ohne die Nutzer in die
Teilnahme an dem Experiment einzuweihen.
Die Verbraucherschützer fordern daher, das deutsche Recht strenger zu
fassen als die EU-Verordnung. Das ist in vielen Bereichen möglich, die
Verordnung sieht dafür ausdrücklich Öffnungsklauseln vor. Das
Verbraucherministerium gibt an, entsprechende Handlungsspielräume zu
prüfen. „Dies geschieht insbesondere bei Profiling, Bonitätsauskünften und
bei der Verwendung von Gesundheitsdaten“, sagte eine Sprecherin am Montag.
3 May 2016
## AUTOREN
Svenja Bergt
## TAGS
Datenschutz
Datenschutzgrundverordnung
Verbraucher
Kreditwürdigkeit
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Verbraucherschutz
Internet
Datenschutz
Datenschutzabkommen
Datenschutz
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