| # taz.de -- Berichterstattung zur Organentnahme: taz siegt beim Bundesgerichtsh… | |
| > Die Karlsruher Richter geben Redakteurin Heike Haarhoff Recht. Ihr Text | |
| > über eine unprofessionelle Organentnahme sei nicht zu beanstanden. | |
| Bild: Schon die Berichterstattung über Organentnahmen kann zu einer heiklen ju… | |
| KARLSRUHE taz | Im Rechtsstreit zwischen der Deutschen Stiftung | |
| Organtransplantation (DSO) und der taz hat der Bundesgerichtshof (BGH) | |
| jetzt der taz in vollem Umfang Recht gegeben. Die Klage der DSO gegen einen | |
| Bericht von taz-Gesundheitsredakteurin Heike Haarhoff wurde in letzter | |
| Instanz abgewiesen. | |
| Die taz hatte 2012 intensiv über die intransparente und wenig kontrollierte | |
| Vermittlung von Spenderorganen durch die DSO berichtet. Vorgeworfen wurde | |
| der DSO unter anderem die mangelhafte Aufklärung eines Vorfalls am | |
| Universitätsklinikum Düsseldorf. Dort waren einem jungen Mann 2005 mehrere | |
| Organe entnommen worden, obwohl bei der Prüfung des Hirntods eindeutig | |
| Verfahrensfehler gemacht worden waren. | |
| Um sicherzustellen, dass ein Organspender wirklich tot ist, müssen | |
| eigentlich zwei Ärzte unabhängig voneinander zunächst den Hirntod | |
| feststellen (Erstuntersuchung) und später prüfen, ob die Hirnfunktion | |
| wirklich „unwiederbringlich“ verloren ist (Verlaufsuntersuchung). Über | |
| diese vier Untersuchungen müssen insgesamt vier Protokolle angefertigt | |
| werden. Im Düsseldorfer Fall fehlte aber mindestens einer dieser Belege und | |
| trotzdem wurden dem jungen Mann die Organe entnommen. Die taz machte dafür | |
| Günter Kirste verantwortlich, den damaligen medizinischen Leiter der DSO. | |
| Die DSO revanchierte sich mit einer Unterlassungsklage. Da nur eines von | |
| vier Protokollen fehlte, solle die taz nicht mehr behaupten „es fehlte das | |
| komplette zweite ärztliche Protokoll“ und „der Ausfall sämtlicher | |
| Hirnfunktionen sei nur ein einziges Mal diagnostiziert worden“. Unterlassen | |
| solle die taz auch die Aussage „der Verdacht lag nahe, dass diese zweite | |
| Diagnostik schlicht vergessen worden war“. Schließlich seien sowohl Erst- | |
| als auch Verlaufsuntersuchung durchgeführt worden, wenn auch nicht beide | |
| zwei Mal. | |
| Die Redaktion präzisierte ihre Vorwürfe daraufhin in einem „ergänzenden | |
| Bericht“ auf taz.de: „Das zweite Protokoll der zweiten Untersuchung fehlte | |
| seinerzeit, damit lag zum Organentnahmezeitpunkt nicht der Nachweis vor, | |
| dass von einem zweiten Arzt der zweifelsfreie, vollständige und | |
| unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nachgewiesen war.“ Wie | |
| sich später ergab, hat vermutlich bei der zweiten Untersuchung nur ein Arzt | |
| den Toten untersucht. Dann wären nur drei von vier Überprüfungen | |
| durchgeführt worden. | |
| ## Eine „wahrheitsgemäße“ Aussage | |
| Dennoch verlor die taz in den ersten beiden Instanzen beim Landgericht und | |
| beim Oberlandesgericht, jeweils in Frankfurt/Main. Die Berichterstattung | |
| der taz habe den falschen Eindruck erweckt, dass nur die Erstuntersuchung, | |
| aber keine Verlaufsuntersuchung stattgefunden habe. Daneben sei es für den | |
| Rechtstreit unerheblich, ob nur ein Arzt (statt zwei Ärzten) den Toten | |
| abschließend untersucht hat, da dies im angegriffenen taz-Bericht noch | |
| nicht sicher behauptet wurde. | |
| Der BGH gab nun aber der taz Recht. Der „unbefangene Durchschnittsleser“ | |
| verstehe den Artikel so, dass „die schriftlich dokumentierte Feststellung | |
| des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner“ fehle. Und das | |
| sei eine „wahrheitsgemäße“ Aussage. | |
| Auch durfte die taz den Verdacht äußern, die abschließende zweite Diagnose | |
| sei schlicht vergessen worden. Die Position der DSO – die Diagnose eines | |
| zweiten Mediziners habe stattgefunden, das Protokoll sei nur nicht mehr | |
| auffindbar – sei ausreichend dargestellt worden. Zudem sei das Thema von | |
| „erheblichem öffentlichen Interesse“ gewesen und die taz habe dabei die | |
| „Kontrollfunktion“ der Presse ausgeübt. | |
| Auch in einem dritten Punkt lehnte der BGH die Klage ab. Es sei durch die | |
| Meinungsfreiheit gedeckt, dass die taz die fristlose Kündigung einer | |
| engagierten Mitarbeiterin in Zusammenhang mit dem Skandal brachte. (Az.: VI | |
| ZR 505/14) | |
| 12 Apr 2016 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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