# taz.de -- Gesetz gegen Menschenhandel: Strafen für rücksichtslose Freier | |
> Kunden von Zwangsprostituierten sollen mit bis zu fünf Jahren Haft | |
> bestraft werden. Spätere Anzeigen bei der Polizei schützen sie vor | |
> Sanktionen. | |
Bild: Sexarbeit ist nur legal, wenn sie freiwillig geschieht | |
Berlin taz | Freier, die die Notlage von Zwangsprostituierten ausnutzen, | |
sollen künftig mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Einen | |
entsprechenden Vorschlag hat die Bundesregierung am Mittwoch beschlossen. | |
Er soll vom Bundestag in einen bereits 2015 vorgelegten Gesetzentwurf zur | |
Bestrafung von Menschenhandel eingebaut werden. | |
Bestraft werden soll, wer sexuelle Handlungen mit einer | |
Zwangsprostituierten vornimmt und dabei deren persönliche oder | |
wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit im Ausland ausnutzt. | |
Strafe droht also nur bei vorsätzlichem Handeln, wobei „bedingter Vorsatz“ | |
genügt. Das heißt: Der Täter muss entweder wissen, dass es sich um eine | |
Zwangsprostituierte handelt, oder es billigend in Kauf nehmen. | |
Dem Justizministerium ist klar, dass es dabei Beweisprobleme geben kann. | |
Solche Probleme könnten aber kein Grund sein, generell auf die Bestrafung | |
dieses Verhaltens zu verzichten, heißt es in der Begründung des | |
Regierungsvorschlags. Immerhin könne es auch eindeutige Fälle geben, in | |
denen die erwartbare Ausrede des Freiers, er habe gar nichts geahnt, | |
offensichtlich eine „Schutzbehauptung“ ist. Dazu rechnet das Ministerium, | |
wenn das Opfer den Täter ausdrücklich um Hilfe bittet, wenn beim Opfer | |
„Merkmale von Gewaltanwendung“ zu sehen sind oder es in einem „stark | |
eingeschüchterten Zustand“ ist. | |
Wenn den Freier zu Hause dann die Reue packt und er die Polizei auf die | |
mutmaßliche Zwangsprostituierte hinweist, soll er allerdings straffrei | |
ausgehen. Die neue Freierstrafbarkeit soll künftig in Paragraf 232a Absatz | |
6 des Strafgesetzbuchs geregelt sein. | |
## Straftaten benennen | |
Der Gesetzentwurf zur Strafbarkeit des Menschenhandels geht auf eine | |
EU-Richtlinie von 2011 zurück, die 2013 umgesetzt hätte sein müssen. Deren | |
Anforderungen genügt das deutsche Recht allerdings bereits ganz | |
überwiegend. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte die Strafbarkeit | |
des Menschenhandels nur um Fälle erweitert werden, in denen es um | |
Organentnahme oder Bettelei geht. | |
Der Rechtsausschuss hat inzwischen aber vorgeschlagen, das deutsche Recht | |
übersichtlicher zu gliedern und nun ausdrücklich Straftaten wie „Ausbeutung | |
der Arbeitskraft“, „Zwangsarbeit“ und „Zwangsprostitution“ zu benenne… | |
Diese Vorschläge nahm die Bundesregierung in ihren Formulierungsvorschlag | |
ebenfalls auf. | |
Parallel dazu läuft ein anderes Gesetzgebungsverfahren zum | |
„Prostituiertenschutzgesetz“. Hier werden Anforderungen an Bordellbetreiber | |
benannt und Anmeldepflichten für Prostituierte geschaffen. | |
In der französischen Nationalversammlung wurde am Mittwochnachmittag über | |
ein Gesetz abgestimmt, laut dem Kunden von Prostituierten generell bis zu | |
1.500 Euro Strafe zahlen müssen. | |
6 Apr 2016 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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