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# taz.de -- Gesetz gegen Menschenhandel: Strafen für rücksichtslose Freier
> Kunden von Zwangsprostituierten sollen mit bis zu fünf Jahren Haft
> bestraft werden. Spätere Anzeigen bei der Polizei schützen sie vor
> Sanktionen.
Bild: Sexarbeit ist nur legal, wenn sie freiwillig geschieht
Berlin taz | Freier, die die Notlage von Zwangsprostituierten ausnutzen,
sollen künftig mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Einen
entsprechenden Vorschlag hat die Bundesregierung am Mittwoch beschlossen.
Er soll vom Bundestag in einen bereits 2015 vorgelegten Gesetzentwurf zur
Bestrafung von Menschenhandel eingebaut werden.
Bestraft werden soll, wer sexuelle Handlungen mit einer
Zwangsprostituierten vornimmt und dabei deren persönliche oder
wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit im Ausland ausnutzt.
Strafe droht also nur bei vorsätzlichem Handeln, wobei „bedingter Vorsatz“
genügt. Das heißt: Der Täter muss entweder wissen, dass es sich um eine
Zwangsprostituierte handelt, oder es billigend in Kauf nehmen.
Dem Justizministerium ist klar, dass es dabei Beweisprobleme geben kann.
Solche Probleme könnten aber kein Grund sein, generell auf die Bestrafung
dieses Verhaltens zu verzichten, heißt es in der Begründung des
Regierungsvorschlags. Immerhin könne es auch eindeutige Fälle geben, in
denen die erwartbare Ausrede des Freiers, er habe gar nichts geahnt,
offensichtlich eine „Schutzbehauptung“ ist. Dazu rechnet das Ministerium,
wenn das Opfer den Täter ausdrücklich um Hilfe bittet, wenn beim Opfer
„Merkmale von Gewaltanwendung“ zu sehen sind oder es in einem „stark
eingeschüchterten Zustand“ ist.
Wenn den Freier zu Hause dann die Reue packt und er die Polizei auf die
mutmaßliche Zwangsprostituierte hinweist, soll er allerdings straffrei
ausgehen. Die neue Freierstrafbarkeit soll künftig in Paragraf 232a Absatz
6 des Strafgesetzbuchs geregelt sein.
## Straftaten benennen
Der Gesetzentwurf zur Strafbarkeit des Menschenhandels geht auf eine
EU-Richtlinie von 2011 zurück, die 2013 umgesetzt hätte sein müssen. Deren
Anforderungen genügt das deutsche Recht allerdings bereits ganz
überwiegend. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte die Strafbarkeit
des Menschenhandels nur um Fälle erweitert werden, in denen es um
Organentnahme oder Bettelei geht.
Der Rechtsausschuss hat inzwischen aber vorgeschlagen, das deutsche Recht
übersichtlicher zu gliedern und nun ausdrücklich Straftaten wie „Ausbeutung
der Arbeitskraft“, „Zwangsarbeit“ und „Zwangsprostitution“ zu benenne…
Diese Vorschläge nahm die Bundesregierung in ihren Formulierungsvorschlag
ebenfalls auf.
Parallel dazu läuft ein anderes Gesetzgebungsverfahren zum
„Prostituiertenschutzgesetz“. Hier werden Anforderungen an Bordellbetreiber
benannt und Anmeldepflichten für Prostituierte geschaffen.
In der französischen Nationalversammlung wurde am Mittwochnachmittag über
ein Gesetz abgestimmt, laut dem Kunden von Prostituierten generell bis zu
1.500 Euro Strafe zahlen müssen.
6 Apr 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Zwangsprostitution
Menschenhandel
Sexarbeit
Freier
Prostitution
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Zwangsprostitution
Prostitution
Prostitutionsschutzgesetz
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