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# taz.de -- Sicherungsverwahrung in Deutschland: Längere Inhaftierung ist rech…
> Besonders gefährliche Gewaltstraftäter dürfen auch nach Verbüßung ihrer
> Strafe in Haft behalten werden. Das urteilte der Europäische
> Menschengerichtshof.
Bild: Wegsperren aus Sicherheitsgründen – ist das die richtige Methode?
Straßburg dpa | Die weitere Inhaftierung besonders gefährlicher Gewalt- und
Sexualstraftäter auch nach Verbüßung ihrer Haftzeit in Deutschland steht
mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang. Diese
Grundsatzentscheidung zur sogenannten Sicherungsverwahrung traf der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) am Donnerstag in
Straßburg.
Die Richter hatten über den Antrag eines 73-Jährigen zu entscheiden, der
1986 in Deutschland unter anderem wegen Sexualdelikten zu einer langen
Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Zugleich hatte das Gericht die
damals geltende Höchstdauer von weiteren zehn Jahren Sicherheitsverwahrung
in Anschluss an die Haft angeordnet.
Diese zeitliche Begrenzung der „Haft nach der Haft“ war 1986 aufgehoben
worden. Die Gerichte verlängerten daraufhin in regelmäßigen Abständen die
Sicherungsverwahrung des Sexualstraftäters, der weiterhin als gefährlich
galt. Gegen diese Verlängerungen wehrte sich der Mann vor dem
Menschenrechtsgerichtshof.
Die Richter in Straßburg argumentierten jedoch, dass in diesem Fall die
inzwischen reformierten deutschen Bestimmungen zur Sicherheitsverwahrung
rechtens sind. Die alten Bestimmungen waren vom Bundesverfassungsgericht
für verfassungswidrig erklärt und 2013 reformiert worden.
Demnach kann ein Mensch nach der Verbüßung seiner Haftstrafe in
Sicherheitsverwahrung genommen werden, wenn wegen einer psychischen
Erkrankung weitere schwere Straftaten zu befürchten sind und der Patient
ärztlich behandelt werden muss sowie eine Therapie benötigt. Dies sah der
Menschenrechtsgerichtshof in dem zu entscheidenden Fall als gegeben an.
7 Jan 2016
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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BGH
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