# taz.de -- Rechtslage bei Drohneneinsatz: Videos aus der Luft | |
> Demonstranten dürfen nur zur Abwehr erheblicher Gefahren gefilmt oder | |
> fotografiert werden. Ob die Überwachung beim Castor zulässig war, hängt | |
> vom Zweck des Einsatzes ab. | |
Bild: Lässt sich unter die Propeller gucken: Von unten ist die Kamera an der D… | |
FREIBURG taz | Eine ausdrückliche Regelung für Drohneneinsätze bei der | |
Polizei gibt es bisher nicht. Rechtlich handelt es sich deshalb um eine | |
normale Videoüberwachung, nur eben aus der Luft. Ob die Überwachung der | |
Castorproteste mit Hilfe von Drohnen zulässig war, hängt davon ab, zu | |
welchem Zweck das Flugobjekt eingesetzt wurde und welche Fähigkeiten es | |
dabei hatte. | |
Als die Drohnen im April 2010 den niedersächsischen Datenschützern | |
vorgestellt wurden, hieß es, dass sie ab einer Flughöhe von sieben Metern | |
keine erkennbaren Gesichter mehr übertragen. Dann läge beim normalen | |
Drohneneinsatz kein direkter Grundrechtseingriff vor. Der | |
Datenschutzbeauftragte von Niedersachsen, Joachim Wahlbrink, will nun aber | |
sicherheitshalber noch einmal nachfragen, wie sich die Technik seither | |
entwickelt hat. | |
Immerhin hatte das Innenministerium in den letzten Tagen erklärt, dass die | |
Drohnen auch zur Sicherung von Beweisen eingesetzt werden können. | |
Nach Angaben der Polizei in Lüneburg dienten die Aufnahmen in diesem Fall | |
nur der Kontrolle von Absperrungen und Absperrgittern. Fotografiert wurden | |
dabei nur Polizisten, nicht aber Demonstranten - nicht einmal in | |
Übersichtsaufnahmen. Was aber wäre künftig möglich und zulässig? | |
Ob bloße Übersichtsbilder zur Steuerung von Polizeikräften bereits eine | |
einschüchternde Wirkung haben, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht. | |
In einer Eilentscheidung zum bayerischen Versammlungsgesetz hat Karlsruhe | |
im Februar 2009 die Speicherung solcher Lenkungsaufnahmen vorläufig | |
verboten. Das Verwaltungsgericht Berlin verlangte im Juli 2009 zumindest | |
eine gesetzliche Grundlage für Überblicksaufnahmen. | |
Nach dem Versammlungsgesetz des Bundes dürfen die Teilnehmer von | |
Demonstrationen, also auch bei Castorprotesten, nur dann (erkennbar) | |
gefilmt werden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, "dass von ihnen erhebliche | |
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ausgehen. Nach Angaben | |
der Polizei gilt der Versuch, die Castorstrecke unbrauchbar zu machen | |
(Schottern), als "erhebliche Gefahr". Gefilmt werden dürfen dann aber auch | |
nur die Teile der Versammlung, von denen solche strafbaren Aktionen konkret | |
erwartet werden. | |
Das neue niedersächsische Versammlungsgesetz, das im Oktober beschlossen | |
wurde, aber erst im Februar in Kraft tritt, ist noch | |
demonstrationsfreundlicher. Hiernach sind Filmaufnahmen nur möglich, wenn | |
feststeht, dass die Demonstranten eine "erhebliche Gefahr" darstellen. | |
Indizien reichen dafür nicht aus. Die Aufnahmen müssen in solchen Fällen | |
auch "offen", also erkennbar, erfolgen. Die Neuregelung enthält außerdem | |
eine ausdrückliche Regelung für Überblicksaufnahmen. Diese müssen ebenfalls | |
offen erfolgen. | |
Zur Aufklärung von Straftaten, also wenn das Schottern bereits begonnen | |
hat, erlaubt die Strafprozessordnung ebenfalls die Anfertigung von | |
Bildaufnahmen. Diese kann auch verdeckt, also heimlich, erfolgen. | |
17 Nov 2010 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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