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# taz.de -- Rechtslage bei Drohneneinsatz: Videos aus der Luft
> Demonstranten dürfen nur zur Abwehr erheblicher Gefahren gefilmt oder
> fotografiert werden. Ob die Überwachung beim Castor zulässig war, hängt
> vom Zweck des Einsatzes ab.
Bild: Lässt sich unter die Propeller gucken: Von unten ist die Kamera an der D…
FREIBURG taz | Eine ausdrückliche Regelung für Drohneneinsätze bei der
Polizei gibt es bisher nicht. Rechtlich handelt es sich deshalb um eine
normale Videoüberwachung, nur eben aus der Luft. Ob die Überwachung der
Castorproteste mit Hilfe von Drohnen zulässig war, hängt davon ab, zu
welchem Zweck das Flugobjekt eingesetzt wurde und welche Fähigkeiten es
dabei hatte.
Als die Drohnen im April 2010 den niedersächsischen Datenschützern
vorgestellt wurden, hieß es, dass sie ab einer Flughöhe von sieben Metern
keine erkennbaren Gesichter mehr übertragen. Dann läge beim normalen
Drohneneinsatz kein direkter Grundrechtseingriff vor. Der
Datenschutzbeauftragte von Niedersachsen, Joachim Wahlbrink, will nun aber
sicherheitshalber noch einmal nachfragen, wie sich die Technik seither
entwickelt hat.
Immerhin hatte das Innenministerium in den letzten Tagen erklärt, dass die
Drohnen auch zur Sicherung von Beweisen eingesetzt werden können.
Nach Angaben der Polizei in Lüneburg dienten die Aufnahmen in diesem Fall
nur der Kontrolle von Absperrungen und Absperrgittern. Fotografiert wurden
dabei nur Polizisten, nicht aber Demonstranten - nicht einmal in
Übersichtsaufnahmen. Was aber wäre künftig möglich und zulässig?
Ob bloße Übersichtsbilder zur Steuerung von Polizeikräften bereits eine
einschüchternde Wirkung haben, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht.
In einer Eilentscheidung zum bayerischen Versammlungsgesetz hat Karlsruhe
im Februar 2009 die Speicherung solcher Lenkungsaufnahmen vorläufig
verboten. Das Verwaltungsgericht Berlin verlangte im Juli 2009 zumindest
eine gesetzliche Grundlage für Überblicksaufnahmen.
Nach dem Versammlungsgesetz des Bundes dürfen die Teilnehmer von
Demonstrationen, also auch bei Castorprotesten, nur dann (erkennbar)
gefilmt werden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, "dass von ihnen erhebliche
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ausgehen. Nach Angaben
der Polizei gilt der Versuch, die Castorstrecke unbrauchbar zu machen
(Schottern), als "erhebliche Gefahr". Gefilmt werden dürfen dann aber auch
nur die Teile der Versammlung, von denen solche strafbaren Aktionen konkret
erwartet werden.
Das neue niedersächsische Versammlungsgesetz, das im Oktober beschlossen
wurde, aber erst im Februar in Kraft tritt, ist noch
demonstrationsfreundlicher. Hiernach sind Filmaufnahmen nur möglich, wenn
feststeht, dass die Demonstranten eine "erhebliche Gefahr" darstellen.
Indizien reichen dafür nicht aus. Die Aufnahmen müssen in solchen Fällen
auch "offen", also erkennbar, erfolgen. Die Neuregelung enthält außerdem
eine ausdrückliche Regelung für Überblicksaufnahmen. Diese müssen ebenfalls
offen erfolgen.
Zur Aufklärung von Straftaten, also wenn das Schottern bereits begonnen
hat, erlaubt die Strafprozessordnung ebenfalls die Anfertigung von
Bildaufnahmen. Diese kann auch verdeckt, also heimlich, erfolgen.
17 Nov 2010
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Atomkraft
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