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# taz.de -- Urteil zur Armenbestattung: Würdig, aber einfach
> Sozialämter müssen Hartz-IV-Empfängern mehr als eine
> Superbillig-Beerdigung erstatten. Was das genau heißt, ist per Einzelfall
> zu prüfen.
Bild: Hartz IV-Empfänger haben Anspruch darauf, nicht nur in Sperrholz unter d…
FREIBURG taz | Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf eine "würdige, aber
einfache" Bestattung. Angehörigen ist im Todesfall kein aufwändiger
Preisvergleich zuzumuten, um das billigste Angebot herauszufinden. Das
entschied jetzt das Bundessozialgericht in Kassel.
Geklagt hatte eine heute 41-jährige Hartz-IV-Empfängerin aus Koblenz, deren
Mann 2005 gestorben war. Das Sozialamt war zwar grundsätzlich bereit, die
Kosten der Beerdigung zu übernehmen, hielt diese jedoch für überhöht. Die
Frau hatte dem Bestattungsunternehmen 1.507 Euro bezahlt, das Amt hielt nur
551 Euro für erforderlich.
Im Gesetz heißt es: "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden
übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann,
die Kosten zu tragen." Konkret verstehen die Sozialgerichte darunter eine
"den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache
Bestattung".
Die Frau kritisierte, dass der Staat nicht nur eine "Einfachstbestattung"
ersetzen dürfe. In Koblenz wird unter anderem Folgendes bezahlt: Sarg,
Leichenüberführung, Aufbahrung des Sarges in der Friedhofskapelle
"inklusive zwei Lorbeerbäumen und Kerzenleuchter", vier Sargträger,
Grabtafel mit Beschriftung. Letztlich ging es vor Gericht weniger um die
Qualität der Beerdigung als um den Preis.
Das Sozialamt Koblenz berief sich auf seine Richtlinien und legte
Rechnungen von örtlichen Bestattungsfirmen vor. Danach sei etwa ein
einfacher Sarg für nur 174 Euro zu bekommen. Die Frau entgegnete, dass sie
für den Sarg 510 Euro bezahlen musste und dies auch angemessen sei.
Das Bundessozialgericht räumte nun ein, dass ein Sozialamt besonders gute
Konditionen aushandeln könne, weil es häufig Aufträge vergebe. Außerdem sei
ein Angehöriger in der belastenden Situation eines Todesfalls nicht
verpflichtet, aufwendige Preisvergleiche anzustellen. Deshalb dürfe die
Angemessenheit der Bestattungskosten nicht nach örtlichen Pauschalen,
sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Das
Verfahren wurde deshalb an das Landessozialgericht Koblenz zurückverwiesen.
(Az.: B 8 SO 20/10 R)
25 Aug 2011
## AUTOREN
Christian Rath
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