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# taz.de -- BGH-Urteil zu Download-Abmahnungen: Provider müssen Nutzer verpetz…
> Internetprovider müssen die Daten von Personen herausrücken, die illegale
> Musikkopien nicht gewerblich verteilen, hat der BGH geurteilt. Sonst
> wären Rechteinhaber „faktisch schutzlos“.
Bild: Wer war das? Der Provider muss Auskunft geben.
KARLSRUHE dpa | Der Bundesgerichtshof hat die Verfolgung von
Rechtsverletzungen im Internet erleichtert. Nach einer am Freitag
veröffentlichten Entscheidung müssen Internet-Provider auch bei nicht
gewerblichen Verletzungen in aller Regel den Namen und die Anschrift von
Nutzern mitteilen, die ein Musikstücke unberechtigt in eine
Online-Tauschbörse eingestellt haben. Der Rechteinhaber wäre „faktisch
schutzlos gestellt“, soweit er in solchen Fällen keine Auskunft erhielte,
hieß es zur Begründung (Az.: I ZB 80/11).
Der BGH gab damit dem Antrag eines Musikvertriebs statt, der Rechte an
Musiktiteln des Sängers Xavier Naidoo wahrnimmt. Der Vertrieb hatte
IP-Adressen von Nutzern ermittelt, die den Titel „Bitte hör nicht auf zu
träumen“ über eine Online-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten hatten.
Dabei handelte es sich um sogenannte dynamische IP-Adressen, die nicht
dauerhaft einem Nutzer zugeteilt werden, sondern jeweils neu vom Provider
vergeben werden. Nun wollte der Musikvertrieb wissen, wer die Adressen
jeweils genutzt hatte. Die Vorinstanzen hatten den Antrag abgelehnt, weil
die Verletzung kein gewerbliches Ausmaß gehabt habe.
Der BGH hob nun die Entscheidungen der Instanzgerichte auf und gab dem
Antrag statt. Auch in Fällen ohne gewerbliches Ausmaß sei die Herausgabe
der sogenannten Verkehrsdaten zulässig; damit lässt sich ermitteln, welcher
Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse
hatte.
Ein solcher Antrag sei „unter Abwägung der betroffenen Rechte des
Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel
ohne weiteres begründet“, so der BGH.
10 Aug 2012
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Schwerpunkt Urheberrecht
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