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# taz.de -- HIV-Zwangstests in Sachsen-Anhalt: „Völlig unnötige Stigmatisie…
> In Sachsen-Anhalt will die Landesregierung HIV-Zwangstests unter
> Umständen erlauben. Die Aidshilfe befürchtet Diskriminierung.
Bild: Freiwilliger oder erzwungener Bluttest?
BERLIN taz | Pünktlich zum Welt-Aids-Tag am Samstag verschärft sich in
Sachsen-Anhalt ein Streit zwischen der schwarz-roten Landesregierung und
der Opposition wegen eines Gesetzentwurfs zur inneren Sicherheit. Danach
sollen Zwangstests auf Hepatitis und HIV-Infektionen möglich sein, wenn
sich Polizisten oder Rettungssanitäter bei Verdächtigen oder Unfallopfern
verletzt haben und „bestimmte Umstände“ auf eine erhöhte Wahrscheinlichke…
hinweisen, dass diese mit HIV oder Hepatitis B oder C infiziert sein
könnten.
Die rechtspolitische Sprecherin der Landtagsfraktion der Linken, Eva von
Angern, erklärte, die Gesetzespassage könne zu einer Diskriminierung
bestimmter Gruppen wie etwa Homosexueller oder Obdachloser führen, denen
man im Zweifelsfall eine mögliche erhöhte Infektionsgefahr unterstelle. Mit
diesem Gesetzentwurf bewirke Landesinnenminister Holger Stahlknecht (CDU)
eine „völlig unnötige Stigmatisierung von Personengruppen“, protestierte
auch die Aids-Hilfe Sachsen-Anhalt in einem offenen Brief.
Infektionsexperte Ulrich Marcus vom Robert-Koch-Institut in Berlin warnte
in einer Stellungnahme, dass der Gesetzestext und dessen Begründung zu
„weitgehend willkürlichen Auslegungen und Entscheidungen“ führen könne.
Wörtlich heißt es im neuen Paragraf 41 Absatz 6 im „Entwurf eines Vierten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt“: „Eine Person kann körperlich untersucht
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr
für Leib und Leben einer anderen Person ausgegangen ist, insbesondere weil
es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger,
insbesondere Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus oder Humanes
Immundefizienzvirus (HIV) gekommen sein kann.“
## Schwule, Junkies, Obdachlose
In der Begründung zu dieser Passage wird ausgeführt, dass die Voraussetzung
für einen Zwangstest gegen den Willen der Testperson zum einen dann
vorliege, wenn etwa ein Betroffener „mit der zu untersuchenden Person so in
Kontakt gekommen ist, dass eine Ansteckung möglich ist“. Außerdem müsse
eine „Wahrscheinlichkeit“ vorliegen, dass die zu testende Person infiziert
sei. Davon könne ausgegangen werden, „wenn bestimmte Umstände“ eine
Infektionswahrscheinlichkeit begründeten.
Marcus bemängelte, dass solche Anordnungen „primär Personen treffen werden,
die auf Grund ihrer äußeren Erscheinung einer ’Risikogruppe‘ zugeordnet
werden“ wie etwa „Drogen Konsumierende, Obdachlose, Menschen anderer
Hautfarbe und Nationalität“.
Sachsen-Anhalts Landesinnenminister Stahlknecht verwandte sich gegen den
Vorwurf der Diskriminierung. Ein Eingriff wie etwa ein Zwangstest stehe
immer unter Richtervorbehalt, heißt es in einer Erklärung. Andere
Bundesländer, darunter Hamburg und Baden-Württemberg hätten gleichlautende
oder ähnliche Regelungen in ihren Gefahrenabwehrgesetzen.
30 Nov 2012
## AUTOREN
Barbara Dribbusch
Barbara Dribbusch
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Polizei
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Schwerpunkt HIV und Aids
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