| # taz.de -- Gerichtsurteil zu Polizistenbildern: Veröffentlichung nur mit Erla… | |
| > Polizisten dürfen zwar beim Einsatz fotografiert werden. Ganz folgenlos | |
| > sind solche Aufnahmen aber nicht. Wer sie macht, muss gegebenenfalls | |
| > seine Personalien preisgeben. | |
| Bild: Anonyme Masse. Polizeieinsatz während der Blochupy-Proteste | |
| LÜNEBURG/GÖTTINGEN dpa | Wer Nahaufnahmen von Polizisten im Einsatz macht, | |
| muss bei einer anschließenden Überprüfung seine Personalien preisgeben. Das | |
| hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden und | |
| damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt (Az. 11 LA | |
| 1/13). | |
| Im konkreten Fall hatte ein Mitglied einer Bürgerinitiative dagegen | |
| geklagt, dass seine Personalien am Rande einer Versammlung in Göttingen | |
| überprüft werden sollten, weil das Mitglied Aufnahmen von Polizisten | |
| gemacht hatte. | |
| ## Fotografieren ja, veröffentlichen nein | |
| Das Filmen und Fotografieren von Polizeieinsätzen sei zwar grundsätzlich | |
| zulässig, hieß es in dem am Montag bekanntgewordenen Beschluss des | |
| Gerichts. Rechtswidrig sei aber das Verbreiten und öffentliche | |
| Zurschaustellen der Abgebildeten ohne deren Einwilligung. | |
| Der Kläger hatte bei den Aufnahmen einen Button der Initiative | |
| [1][„BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“] getragen. Für die Beamten | |
| der Bereitschaftspolizei hat es laut Gericht deshalb Anhaltspunkte dafür | |
| gegeben, dass die von ihnen gefertigten Aufnahmen zumindest innerhalb der | |
| Gruppe oder sogar im Internet zur Schau gestellt werden sollten. | |
| 24 Jun 2013 | |
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