| # taz.de -- Fall Mollath: Verfassungsbeschwerde erfolgreich | |
| > Noch ein Sieg für Mollath: Das Bundesverfassungsgericht gab seiner | |
| > Beschwerde gegen die Entscheidung zweier Gerichte statt. Bayerns | |
| > Justizministerin Merk erntet Kritik. | |
| Bild: Auf langes Leid folgt nun Freude: Gustl Mollath. | |
| KARLSRUHE dpa | In einer ersten Reaktion auf die Entscheidung des | |
| Bundesverfassungsgerichts zugunsten von Gustl Mollath hat sein Anwalt | |
| scharfe Kritik an der bayerischen Justiz sowie an Ministerin Beate Merk | |
| (CSU) geübt. Die Richter in Bayern hätten Mollath mit „unverantwortlicher | |
| Leichtfertigkeit“ in der Psychiatrie untergebracht und trotz neuer | |
| Erkenntnisse mit „stupendem Starrsinn an ihren Fehlentscheidungen | |
| festgehalten“, warf Rechtsanwalt Michael Kleine-Cosack ihnen am Donnerstag | |
| in Freiburg vor. | |
| Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor Mollaths Beschwerde gegen | |
| Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg | |
| stattgegeben. Die Beschwerde sei „offensichtlich begründet“, hieß es. „… | |
| Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit | |
| der Person (...) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz | |
| (...).“ Die Sache werde deshalb zur erneuten Entscheidung an das | |
| Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen. | |
| Mollath ist zwar inzwischen auf freiem Fuß. Dennoch sei die nachträgliche | |
| verfassungsrechtliche Überprüfung der Beschlüsse wichtig, erläuterte das | |
| Bundesverfassungsgericht – „denn diese waren Grundlage eines tiefgreifenden | |
| Eingriffs in sein Grundrecht auf Freiheit der Person“. | |
| Die Karlsruher Richter warfen ihren beteiligten Kollegen in Bayern vor, | |
| ihre Würdigungen nicht eingehend genug abgefasst, sondern sich mit knappen, | |
| allgemeinen Wendungen begnügt zu haben. „Die in den Beschlüssen | |
| aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Unterbringung des | |
| Beschwerdeführers zu rechtfertigen.“ | |
| 5 Sep 2013 | |
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