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# taz.de -- Urteil des Oberlandesgerichts Hamm: Beschneidung untersagt
> Eine Mutter soll das Wohl ihres 6-jährigen Sohnes nicht berücksichtigt
> haben. Das Oberlandesgericht Hamm verbot deshalb die Beschneidung des
> Kindes.
Bild: Die Wünsche des Kindes müssen berücksichtigt werden, sagen die Richter
HAMM dpa | Das Oberlandesgericht Hamm hat die 2012 neu geschaffene
Beschneidungsvorschrift aus religiösen oder kulturellen Motiven im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erstmals konkretisiert. In einem am Mittwoch
veröffentlichten Urteil vom 30. August hat das OLG einer Mutter untersagt,
ihren sechsjährigen Sohn beschneiden zu lassen (Az.: 3 UF 133/13). Die
Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund, das
die Beschneidung ohne medizinische Indikatoren nicht zugelassen hatte.
Der 3. Familiensenat bemängelte, dass die Mutter das Kindswohl ihres Sohnes
nicht berücksichtigt habe. Die Entscheidung zu einer Beschneidung sei ohne
Einbeziehung des Jungen gefallen. Zwar sei der Junge in dem Alter noch
nicht in der Lage, diese Frage selbst zu entscheiden. Arzt und Mutter
müssen aber nach Auffassung der Richter je nach Alter und Entwicklungsstand
mit dem Kind reden und seine Wünsche berücksichtigen. In dem vorliegenden
Fall sei das nicht geschehen.
Die geschiedenen Eltern aus Dortmund hatten sich gestritten, ob die aus
Kenia stammende Mutter den Sohn beschneiden lassen darf. Zur Begründung
führte sie die kulturellen Riten ihres Heimatlandes an. Ihr Sohn sollte bei
Besuchen in Kenia als vollwertiger Mann angesehen und geachtet werden. Das
Gericht aber sah darin keine Rechtfertigung. Der Lebensmittelpunkt der
Familie sei in Deutschland, Besuche in Kenia seien selten möglich und das
Kind evangelisch getauft.
Die Intimhygiene des Kindes sah das Gericht ohne Beschneidung nicht
gefährdet. Dafür aber das psychische Wohl des Jungen. Die Richter merkten
kritisch an, dass die Mutter es abgelehnt hatte, ihr Kind zu dem Eingriff
zu begleiten. Der Beschluss des OLG ist rechtskräftig.
25 Sep 2013
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