| # taz.de -- Bremer Brechmittel-Prozess: Verfahren gegen Zahlung eingestellt | |
| > Ein Drogendealer starb beim Einflößen von Brechmitteln. Zwei Urteile | |
| > gegen den Polizeiarzt kassierte der Bundesgerichtshof. Nun ist der | |
| > Mediziner freigesprochen. | |
| Bild: Der 49-Jährige Angeklagte (r.) mit seinem Anwalt. | |
| BREMEN dpa | Der Bremer Brechmittel-Prozess um den Tod eines mutmaßlichen | |
| Drogendealers ist gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Ein | |
| früherer Polizeiarzt soll 20.000 Euro an die Mutter des Opfers zahlen, | |
| teilte das Landgericht Bremen mit. Staatsanwaltschaft, Angeklagter und | |
| Nebenklage stimmten zu. | |
| Der Arzt hatte Ende 2004 einem Mann aus Sierra Leone per Nasensonde | |
| Brechsirup verabreicht, um verschlucktes Beweismaterial sicherzustellen. | |
| Der 35-Jährige starb wenig später an den Folgen der Prozedur. Der | |
| inzwischen 49 Jahre alte Angeklagte war in zwei Verfahren freigesprochen | |
| worden, der Bundesgerichtshof kassierte die Urteile aber anschließend als | |
| fehlerhaft. | |
| Seit April wurde deswegen erneut in Bremen verhandelt. Brechmittel wird bei | |
| ähnlichen Verdachtsfällen inzwischen nicht mehr eingesetzt. Der Europäische | |
| Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte Deutschland 2006 für | |
| diese Praxis verurteilt. | |
| Die Bremer Kammer betonte, dass es auf der Grundlage der bisherigen | |
| Beweisaufnahme voraussichtlich zu keiner Verurteilung des Arztes wegen | |
| Körperverletzung mit Todesfolge kommen werde. Die Richter verwiesen auf die | |
| Aussage des Angeklagten, der sich jetzt erstmals zur Sache geäußert hatte | |
| und auf neue Angaben eines zur Hilfe gerufenen Notarztes. | |
| ## Der Arzt ist in psychatrischer Behandlung | |
| Das Gericht habe das Maß der Schuld, die Folgen der Tat und die | |
| Auswirkungen des Verfahrens auf den Angeklagten abgewogen. „Auf der einen | |
| Seite stand der Tod des Opfers als schlimmste Folge einer staatlichen | |
| Zwangsmaßnahme“, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. | |
| Es sei aber auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte unter dem | |
| seit fast neun Jahren dauernden Verfahren schwer gelitten habe. Seit | |
| Oktober 2013 sei er in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach | |
| Einschätzung der Kammer ist zu erwarten, dass der frühere Polizeiarzt der | |
| Belastung einer Hauptverhandlung nicht mehr gewachsen ist. | |
| Die Schwere seiner Schuld stehe der Einstellung des Verfahrens nicht | |
| entgegen. Der Tod des Opfers durch eine staatliche Zwangsmaßnahme ist nach | |
| Auffassung des Gerichts durch nichts zu rechtfertigen. | |
| Es müsse aber berücksichtigt werden, dass sich das Tatgeschehen für den | |
| bisher unbestraften Angeklagten als Folge einer Druck- und | |
| Ausnahmesituation als Unglücksfall darstelle. Die Kammer sei überzeugt, | |
| dass sich der Angeklagte nicht rücksichtslos und egoistisch verhalten habe. | |
| 1 Nov 2013 | |
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