# taz.de -- Bremer Brechmittel-Prozess: Verfahren gegen Zahlung eingestellt | |
> Ein Drogendealer starb beim Einflößen von Brechmitteln. Zwei Urteile | |
> gegen den Polizeiarzt kassierte der Bundesgerichtshof. Nun ist der | |
> Mediziner freigesprochen. | |
Bild: Der 49-Jährige Angeklagte (r.) mit seinem Anwalt. | |
BREMEN dpa | Der Bremer Brechmittel-Prozess um den Tod eines mutmaßlichen | |
Drogendealers ist gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Ein | |
früherer Polizeiarzt soll 20.000 Euro an die Mutter des Opfers zahlen, | |
teilte das Landgericht Bremen mit. Staatsanwaltschaft, Angeklagter und | |
Nebenklage stimmten zu. | |
Der Arzt hatte Ende 2004 einem Mann aus Sierra Leone per Nasensonde | |
Brechsirup verabreicht, um verschlucktes Beweismaterial sicherzustellen. | |
Der 35-Jährige starb wenig später an den Folgen der Prozedur. Der | |
inzwischen 49 Jahre alte Angeklagte war in zwei Verfahren freigesprochen | |
worden, der Bundesgerichtshof kassierte die Urteile aber anschließend als | |
fehlerhaft. | |
Seit April wurde deswegen erneut in Bremen verhandelt. Brechmittel wird bei | |
ähnlichen Verdachtsfällen inzwischen nicht mehr eingesetzt. Der Europäische | |
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte Deutschland 2006 für | |
diese Praxis verurteilt. | |
Die Bremer Kammer betonte, dass es auf der Grundlage der bisherigen | |
Beweisaufnahme voraussichtlich zu keiner Verurteilung des Arztes wegen | |
Körperverletzung mit Todesfolge kommen werde. Die Richter verwiesen auf die | |
Aussage des Angeklagten, der sich jetzt erstmals zur Sache geäußert hatte | |
und auf neue Angaben eines zur Hilfe gerufenen Notarztes. | |
## Der Arzt ist in psychatrischer Behandlung | |
Das Gericht habe das Maß der Schuld, die Folgen der Tat und die | |
Auswirkungen des Verfahrens auf den Angeklagten abgewogen. „Auf der einen | |
Seite stand der Tod des Opfers als schlimmste Folge einer staatlichen | |
Zwangsmaßnahme“, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. | |
Es sei aber auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte unter dem | |
seit fast neun Jahren dauernden Verfahren schwer gelitten habe. Seit | |
Oktober 2013 sei er in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach | |
Einschätzung der Kammer ist zu erwarten, dass der frühere Polizeiarzt der | |
Belastung einer Hauptverhandlung nicht mehr gewachsen ist. | |
Die Schwere seiner Schuld stehe der Einstellung des Verfahrens nicht | |
entgegen. Der Tod des Opfers durch eine staatliche Zwangsmaßnahme ist nach | |
Auffassung des Gerichts durch nichts zu rechtfertigen. | |
Es müsse aber berücksichtigt werden, dass sich das Tatgeschehen für den | |
bisher unbestraften Angeklagten als Folge einer Druck- und | |
Ausnahmesituation als Unglücksfall darstelle. Die Kammer sei überzeugt, | |
dass sich der Angeklagte nicht rücksichtslos und egoistisch verhalten habe. | |
1 Nov 2013 | |
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