# taz.de -- EuGH stärkt Schutz für Flüchtlinge: Keine Abschiebung in die Wil… | |
> Der EuGH hat macht es Flüchtlingen leichter, Schutz in Europa zu finden. | |
> Nicht um die Konfliktintensität gehe es, sondern darum, ob Rückkehrer | |
> gefährdet seien. | |
Bild: Ankommende Flüchtlinge, unter anderem aus Guinea, bei Teneriffa (Archivb… | |
LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Regeln für die | |
Aufnahme von Menschen konkretisiert, die ihre Heimat wegen gewaltsamer | |
Konflikte verlassen haben. | |
Solche „innerstaatlichen bewaffneten Konflikte“ lägen bereits dann vor, | |
wenn reguläre Streitkräfte eines Staates „auf eine bewaffnete Gruppe | |
treffen“ oder sich solche Gruppen bekämpfen, entschied der EuGH in einem am | |
Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil. Demnach ist allein die | |
individuelle Bedrohung und nicht die Intensität der Konflikte | |
entscheidender Maßstab für die Gewährung des Schutzes für Flüchtlinge. | |
([1][Az. C-285/12]) | |
Das Gericht stärkte damit den Schutz von Menschen, die zwar nicht als | |
Flüchtlinge anerkannt werden können, die laut Urteil aber „stichhaltige | |
Gründe“ dafür vorbringen, dass ihr Leben in ihrem Herkunftsstaat wegen | |
eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedroht ist. | |
Dieser sogenannte subsidiäre Schutz muss dem Gerichtshof zufolge dann | |
gewährt werden, wenn die „willkürliche Gewalt“ so groß ist, dass dem | |
Flüchtling „allein durch seine Anwesenheit im betreffenden Gebiet“ eine | |
ernsthafte Gefahr droht. | |
Der EuGH führte dazu nun aus, dass das Völkerrecht solch einen Begriff | |
nicht kennt und dort auch keine Regelung des subsidiären Schutzes | |
vorgesehen ist. Das Gericht habe deshalb die Voraussetzungen für solch | |
einen Schutz selbst bestimmen können. | |
Die Entscheidung erging im Fall eines Mannes aus dem westafrikanischen | |
Guinea, der 2008 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz | |
gestellt hatte. Dies war ihm mit der Begründung verweigert worden, weil die | |
Behörde in Guinea keinen „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ im Sinne | |
des humanitären Völkerrechts sah. Diese Beurteilung ist nach dem neuen | |
Urteil nicht mehr relevant. Stattdessen muss beurteilt werden, ob der Mann | |
bei einer Rückkehr gefährdet wäre. | |
30 Jan 2014 | |
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