| # taz.de -- EuGH stärkt Schutz für Flüchtlinge: Keine Abschiebung in die Wil… | |
| > Der EuGH hat macht es Flüchtlingen leichter, Schutz in Europa zu finden. | |
| > Nicht um die Konfliktintensität gehe es, sondern darum, ob Rückkehrer | |
| > gefährdet seien. | |
| Bild: Ankommende Flüchtlinge, unter anderem aus Guinea, bei Teneriffa (Archivb… | |
| LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Regeln für die | |
| Aufnahme von Menschen konkretisiert, die ihre Heimat wegen gewaltsamer | |
| Konflikte verlassen haben. | |
| Solche „innerstaatlichen bewaffneten Konflikte“ lägen bereits dann vor, | |
| wenn reguläre Streitkräfte eines Staates „auf eine bewaffnete Gruppe | |
| treffen“ oder sich solche Gruppen bekämpfen, entschied der EuGH in einem am | |
| Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil. Demnach ist allein die | |
| individuelle Bedrohung und nicht die Intensität der Konflikte | |
| entscheidender Maßstab für die Gewährung des Schutzes für Flüchtlinge. | |
| ([1][Az. C-285/12]) | |
| Das Gericht stärkte damit den Schutz von Menschen, die zwar nicht als | |
| Flüchtlinge anerkannt werden können, die laut Urteil aber „stichhaltige | |
| Gründe“ dafür vorbringen, dass ihr Leben in ihrem Herkunftsstaat wegen | |
| eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedroht ist. | |
| Dieser sogenannte subsidiäre Schutz muss dem Gerichtshof zufolge dann | |
| gewährt werden, wenn die „willkürliche Gewalt“ so groß ist, dass dem | |
| Flüchtling „allein durch seine Anwesenheit im betreffenden Gebiet“ eine | |
| ernsthafte Gefahr droht. | |
| Der EuGH führte dazu nun aus, dass das Völkerrecht solch einen Begriff | |
| nicht kennt und dort auch keine Regelung des subsidiären Schutzes | |
| vorgesehen ist. Das Gericht habe deshalb die Voraussetzungen für solch | |
| einen Schutz selbst bestimmen können. | |
| Die Entscheidung erging im Fall eines Mannes aus dem westafrikanischen | |
| Guinea, der 2008 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz | |
| gestellt hatte. Dies war ihm mit der Begründung verweigert worden, weil die | |
| Behörde in Guinea keinen „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ im Sinne | |
| des humanitären Völkerrechts sah. Diese Beurteilung ist nach dem neuen | |
| Urteil nicht mehr relevant. Stattdessen muss beurteilt werden, ob der Mann | |
| bei einer Rückkehr gefährdet wäre. | |
| 30 Jan 2014 | |
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| [1] http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=147061&a… | |
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