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# taz.de -- Trickserei im Online-Reisebüro: Buchung per Mausklick
> Im Internet ist die Urlaubstraumreise oft günstiger. Doch Vorsicht:
> Besser ist, die Angebote sehr sorgfältig zu prüfen – auch das
> Kleingedruckte.
Bild: Im Traumurlaub der Sonnen entgegen – doch davor steht oft das Kleingedr…
Nur ein paar Klicks – und ab in den Urlaub! Wer günstig reisen will, findet
bei Preissuchmaschinen oder Reisebüros im Internet viele Angebote. Jeder
dritte Internetnutzer in Europa bucht Reisen und Hotels schon online.
Solche Buchungen können aber auch zum Reinfall werden. Denn manche Anbieter
treiben den Preis durch intransparente Nebenkosten in die Höhe oder
verkaufen den Kunden eine unerwünschte Versicherung mit.
Seit Jahren warnen Verbraucherschützer vor schwarzen Schafen und raten, die
Angebote immer sorgfältig zu prüfen. Wie berechtigt diese Warnung ist,
zeigt das kürzlich veröffentlichte, erschreckende Ergebnis einer
konzertierten Prüfaktion der EU-Kommission aus dem vorigen Jahr.
Nur 31 Prozent von 552 Reisewebseiten hielten sich an das europäische
Verbraucherrecht. Bei 382 Seiten, also mehr als zwei Dritteln der Angebote,
wurden dagegen von den zuständigen Behörden und Verbraucherverbänden teils
gravierende Verstöße festgestellt.
Der häufigste Mangel: Bei 30 Prozent der Webseiten fehlten Informationen
über die Identität des Anbieters und Kontaktmöglichkeiten, besonders die
Mailadresse. Bei 28 Prozent gab es keine Hinweise zu
Beschwerdemöglichkeiten. Fast jeder vierte Anbieter versuchte, dem Kunden
noch Zusatzangebote wie Versicherungen über Voreinstellungen unterzujubeln.
Und bei jeder fünften Webseite erschien der Gesamtpreis gesetzeswidrig
nicht sofort, wenn die Hauptelemente der Buchung erstmals angezeigt wurden.
Die zuständige EU-Kommissarin Neven Mimica will nach eigener Aussage „nicht
ruhen, bis die Rechte der Verbraucher uneingeschränkt geachtet werden“. Die
Anbieter wurden aufgefordert, die Rechtsverstöße abzustellen, lediglich 173
lenkten bisher ein. Zum Stichtag am 3. April 2014 boten nur 62 Prozent der
geprüften Webseiten die vorgeschriebenen Informationen.
Mehr als jeder dritte geprüfte Anbieter habe deshalb nun „weitere
Maßnahmen“ der Behörden zu erwarten, kündigte die Kommission an. Ein
Viertel der Betreiber dieser 209 Webseiten habe die Abstellung der Mängel
aber immerhin zugesagt, wenn auch noch nicht umgesetzt.
## Angebote überprüft
In Deutschland überprüften das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL), der Dachverband der Verbraucherzentralen
(Vzbv) und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs insgesamt 30
Webseiten für Reise- und Flugangebote.
Bei nahezu allen Angeboten seien Verstöße gegen das Verbraucherrecht
festgestellt worden, teilte das BVL mit, das ausschließlich Anbieter mit
Sitz im Ausland unter die Lupe nahm. Häufig seien der Endpreis nicht
vorschriftsgemäß ausgewiesen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
ausreichend zugänglich und transparent gewesen.
Anders als die Behörde nennen die Verbraucherzentralen auch die Namen der
schwarzen Schafe. Der Vzbv untersuchte voriges Jahr zwölf Webseiten von
Fluggesellschaften und Vermittlern und stellte zahlreiche Verstöße fest.
Gegen drei Fluganbieter und einen Vermittler wurde letztendlich Klage
erhoben.
## Einfallsreiche Zusatzangebote
Dabei ging es um die korrekte Darstellung der Preise und Zusatzangebote,
die in der EU-Verordnung 1008/2008 geregelt ist. Demnach müssen Preise
vollständig dargestellt und Zusatzkosten immer am Beginn des
Buchungsvorgangs angegeben werden. Besonders das Verbot der Voreinstellung
von Zusatzangeboten umgingen viele Anbieter „äußerst einfallsreich“,
kritisiert Vzbv-Expertin Kerstin Hoppe.
So unterlag die Fluggesellschaft Condor vor dem Landgericht Frankfurt am
Main im Streit um die Darstellung der Reiseversicherung. Kunden wurden bei
den Buchungsschritten gezwungen, eine Auswahl zu treffen, zudem gab es den
Hinweis, dass es ohne Reiseschutz teuer werden könne.
Das Gericht erklärte eine solche Praxis für unzulässig. Der Kunde dürfe
nicht gezwungen werden, eine Auswahl für oder gegen eine Reiseversicherung
treffen zu müssen (Az. 2-06 O379/13 vom 22. 1. 2014). Das Urteil ist nicht
rechtskräftig, weil Condor Berufung einlegte.
24 May 2014
## AUTOREN
Thomas Wüpper
## TAGS
Internet
Verbraucherzentrale
Reisen
Internet
Verbraucherschutz
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