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# taz.de -- Steuersplitting für Lebenspartner: Anspruch nur für Eingetragene
> Partner einer Homo-Ehe können sich nur rückwirkend bis August 2001
> gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Das entschied der
> Bundesfinanzhof.
Bild: Lebenspartner und Verheiratete: Steuerlich gleich - aber erst seit 2001
MÜNCHEN afp | Partner einer Homo-Ehe haben allenfalls einen Anspruch auf
rückwirkendes Steuersplitting bis zum 1. August 2001, dem Inkrafttreten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes. In den Jahren davor seinen schwule
Lebenspartner einander nicht zu Unterhalt und Beistand verpflichtet gewesen
und hätten deshalb auch keinen Anspruch auf Steuersplitting wie Ehegatten,
heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH) in München. (Az. III R 14/05)
Im Ausgangsfall lebt der Kläger seit 1997 mit seinem Partner zusammen und
forderte für das Jahr 2000 eine gemeinsame Veranlagung bei der
Einkommensteuer.
Vergeblich: Laut BFH regelt das Einkommensteuergesetz zwar rückwirkend die
Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern. Allerdings beziehe sich
dieser Begriff rechtlich auf das das Lebenspartnerschaftsgesetz.
Der BFH verwies zu weiteren Begründung auf ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts, wonach sich erst mit dem Gesetz eingetragene
Lebenspartnerschaften und herkömmlichen Ehen rechtlich so sehr angenähert
hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu
rechtfertigen sei. Laut BFH können für die Zeit davor deshalb nur Ehegatten
den Splittingtarif beanspruchen.
30 Jul 2014
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Homo-Ehe
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Einkommenssteuer
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