# taz.de -- Steuersplitting für Lebenspartner: Anspruch nur für Eingetragene | |
> Partner einer Homo-Ehe können sich nur rückwirkend bis August 2001 | |
> gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Das entschied der | |
> Bundesfinanzhof. | |
Bild: Lebenspartner und Verheiratete: Steuerlich gleich - aber erst seit 2001 | |
MÜNCHEN afp | Partner einer Homo-Ehe haben allenfalls einen Anspruch auf | |
rückwirkendes Steuersplitting bis zum 1. August 2001, dem Inkrafttreten des | |
Lebenspartnerschaftsgesetzes. In den Jahren davor seinen schwule | |
Lebenspartner einander nicht zu Unterhalt und Beistand verpflichtet gewesen | |
und hätten deshalb auch keinen Anspruch auf Steuersplitting wie Ehegatten, | |
heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs | |
(BFH) in München. (Az. III R 14/05) | |
Im Ausgangsfall lebt der Kläger seit 1997 mit seinem Partner zusammen und | |
forderte für das Jahr 2000 eine gemeinsame Veranlagung bei der | |
Einkommensteuer. | |
Vergeblich: Laut BFH regelt das Einkommensteuergesetz zwar rückwirkend die | |
Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern. Allerdings beziehe sich | |
dieser Begriff rechtlich auf das das Lebenspartnerschaftsgesetz. | |
Der BFH verwies zu weiteren Begründung auf ein Urteil des | |
Bundesverfassungsgerichts, wonach sich erst mit dem Gesetz eingetragene | |
Lebenspartnerschaften und herkömmlichen Ehen rechtlich so sehr angenähert | |
hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu | |
rechtfertigen sei. Laut BFH können für die Zeit davor deshalb nur Ehegatten | |
den Splittingtarif beanspruchen. | |
30 Jul 2014 | |
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