Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Mögliche Auslieferung von Assange: Zurück in den „Hort der Frei…
> Auf Julian Assange wartet in Schweden eine U-Haft-Zelle. Selbst wenn
> gegen ihn Anklage erhoben würde, wäre er wohl bald ein freier Mann.
Bild: Befürchtet eine Auslieferung an die USA: Julian Assange in London.
STOCKHOLM taz | Ein Platz in der Zelle einer Untersuchungshaftanstalt und
ein „Verhör wegen der Tatvorwürfe“. Das erwartet Julian Assange der
schwedischen Anklagebehörde zufolge, wenn er sich in Großbritannien stellt
und an Schweden ausgeliefert wird.
Als Häftling würde er dann das Land wiedersehen, das er im August 2010 zu
Beginn einer Vortragsreise als „Hort der Freiheit“ gelobt hatte und dessen
Staatsangehörigkeit er damals sogar annehmen wollte. Wovon aber keine Rede
mehr war, als dieser Besuch eine dramatische Wendung nahm. Zwei Frauen
zeigten ihn damals wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung an. Weil
Assange das Land verließ und nicht freiwillig zurückkehren wollte, wurde
ein europaweiter Haftbefehl ausgeschrieben.
Wie es nach einer Überstellung nach Schweden weitergeht, hängt vom Ergebnis
der Verhöre mit Assange ab. Bestreitet er die ihm zur Last gelegten Taten,
dürfte nach Einschätzung vieler Strafrechtsexperten aufgrund der derzeit
bekannten Beweislage der Vergewaltigungsvorwurf kaum beweisbar sein. Dann
müsste die Anklagebehörde das Verfahren entweder mangels ausreichenden
Tatverdachts ganz einstellen oder sie könnte zumindest zum Vorwurf der
sexuellen Nötigung Anklage erheben.
In diesem Fall – Schwedens Justiz ist schnell – würde es binnen weniger
Wochen ein entsprechendes Gerichtsverfahren geben. Auf eine mögliche
Strafe, die Assange bei Verurteilung wegen sexueller Nötigung –
Höchststrafe 2 Jahre Haft – drohen könnte, würden aber aller
Wahrscheinlichkeit nach die eineinhalb Jahre gerichtlichen Hausarrest in
Großbritannien vor seiner Flucht in die Botschaft Ecuadors am 19. Juni 2012
angerechnet werden. Ähnlich wie im Falle einer vollständigen Einstellung
des Verfahrens würde er Schweden vermutlich als freier Mann verlassen.
Was aber würde passieren, sollten sich tatsächlich Assanges Befürchtungen
bewahrheiten und die USA würden von Stockholm seine Auslieferung begehren?
Ein solches Auslieferungsgesuch müsste an das schwedische Justizministerium
gerichtet werden. Nach schwedischem Recht darf jedenfalls dann niemand in
ein anderes Land ausgeliefert werden, wenn ihm aufgrund der Tatvorwürfe
dort möglicherweise die Todesstrafe droht.
18 Aug 2014
## AUTOREN
Reinhard Wolff
## TAGS
Julian Assange
Großbritannien
Vergewaltigung
Wikileaks
Haftbefehl
Ecuador
Assange
Julian Assange
Julian Assange
## ARTIKEL ZUM THEMA
Gericht lehnt Einspruch von Assange ab: Haftbefehl bleibt bestehen
Schwedens Oberster Gerichtshof lehnt Julian Assanges Berufung gegen den
Haftbefehl ab. Vernehmung demnächst in seinem Botschaftsexil.
Schwedische Justiz und Julian Assange: Befragung im Exil
Die Staatsanwälte sind dazu bereit, den Wikileaks-Gründer in seinem Exil in
London zu verhören. Einige Vorwürfe gegen ihn verjähren im August.
Wahlkampf in Schweden: Ist das Volksheim morsch?
Am Sonntag wählen die Schweden einen neuen Riksdag. Wie sieht es aus im
Land des einstigen „Volksheims“? Ein Besuch in der Provinz.
Wikileaks-Gründer hat die Faxen dicke: Julian Assange will endlich raus
Er wolle die Botschaft Ecuadors in London „bald“ verlassen, sagt der
Botschaftsflüchtling. Doch die Briten bleiben stur.
Kommentar Julian Assange: Der traurige Aufklärer
Wikileaks-Gründer Julian Assange sollte sich stellen, denn die
Vergewaltigungsvorwürfe wiegen schwer. Sein Verdienst aber dürfen wir nicht
vergessen.
Julian Assange gibt Pressekonferenz: In der Botschaft wird ein Zimmer frei
Seit zwei Jahren hält sich der Wikileaks-Gründer in der ecuadorianischen
Botschaft in London auf. Bald will er sie verlassen. Einen genauen
Zeitpunkt nennt er aber nicht.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.