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# taz.de -- Europäisches Urteil zu Energietarifen: Unrechte Preiserhöhungen
> Die deutschen Preisvorschriften für Strom und Gas von 2005 bis 2008
> verstoßen gegen europäisches Recht. Das entschied jetzt der Europäische
> Gerichtshof.
Bild: Es rattert und rattert und rattert …
LUXEMBURG/DÜSSELDORF afp | Bei Preiserhöhungen für Strom oder Gas müssen
die Verbraucher schon vorab über die Gründe informiert werden. Allein ein
nachträgliches Kündigungsrecht reicht nicht aus, wie am Donnerstag der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Danach verstießen
die deutschen Preisvorschriften von 2005 bis 2008 gegen europäisches Recht.
Nach den damaligen Bestimmungen konnten die Versorgungsbetriebe Strom- und
Gaspreise teilweise einseitig ändern, ohne hierfür die Gründe anzugeben.
Betroffen waren sogenannte Tarifkunden, das sind meist langjährige Kunden
mit eher geringem Verbrauch. Ihnen stand lediglich im Nachhinein ein
Kündigungsrecht zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte zwei Streitfälle dem
EuGH vor.
Wie nun die Luxemburger Richter betonten, fordert das EU-Recht mehr
Transparenz. Zudem sehe es nicht nur ein Kündigungsrecht vor, sondern auch
die Möglichkeit, dass Kunden gegen eine Preiserhöhung klagen. Um diese
Rechte wahrnehmen und sachgerecht entscheiden zu können, müssten sie
„rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass,
Voraussetzungen und Umfang informiert werden“, urteilte der EuGH.
Abschließend muss nun wieder der BGH über den Streit entscheiden. Als
Konsequenz des Luxemburger Urteils müssen aber wohl zumindest Tarifkunden,
die sich gegen damalige Preiserhöhungen gewehrt haben, diese nicht
bezahlen. Der EuGH lehnte es ausdrücklich ab, die rückwirkenden
Auswirkungen seines Urteils zeitlich zu begrenzen. Es sei nicht erkennbar,
dass dies „die gesamte Branche der Strom- und Gasversorgung in Deutschland
erschüttern“ werde.
## Verbraucherschützer sind erfreut
Der Bundesverband Verbraucherzentrale begrüßte die Entscheidung des EuGH:
„Das Urteil ist ein gutes Urteil, weil es für Transparenz sorgt und die Tür
für Rückforderungsansprüche betroffener Kunden offen lässt“, sagte der
Energiereferent des Verbandes, Thorsten Kasper, der Neuen Osnabrücker
Zeitung.
Für Rückzahlungsansprüche sollten Verbraucher von einer dreijährigen
Verjährungsfrist ausgehen, teilte die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen mit. Wer Ansprüche aus Rechnungen von 2011 wahren
wolle, solle jetzt reagieren und „klagen oder einen Mahnbescheid
beantragen“. Dies sei aber nur Kunden mit einer Rechtsschutzversicherung zu
empfehlen, warnten die Verbraucherschützer. (Az: C-359/11 und C-400/11)
23 Oct 2014
## TAGS
Urteil
EuGH
Strompreis
Gaspreise
Schwerpunkt Klimawandel
Ökostrom
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