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# taz.de -- BGH-Urteil zu Buchungsgebühren: Bei Fehlbuchungen zahlt die Bank
> Die Folgen von Fehlbuchungen zu beheben ist Aufgabe der Bank. Zahlen muss
> dafür nicht der Kunde, urteilte nun der Bundesgerichtshof.
Bild: Gegen Gebühren bei Fehlbuchungen hatte die Schutzgemeinschaft für Bankk…
KARLSRUHE rtr | Banken dürfen für eigene Fehlbuchungen keine Gebühr vom
Kunden erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag
entschieden. Eine Bank habe als Zahlungsdienstleister „keinen Anspruch auf
ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird“.
Mit dieser Begründung erklärte der 11. Zivilsenat eine pauschale
Entgeltklausel einer Raiffeisenbank für Buchungen bei der Führung eines
privaten Girokontos für ungültig. Gekippt wurde eine Regelung, die als
Teilgebühr für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro
Buchungsposten“ festlegt. (Az. XI ZR 174/13).
Eine Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen die Raiffeisenbank
Gräfenberg-Forchheim war damit in letzter Instanz erfolgreich. Die Bank
hatte per Aushang einen „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“ festgesetzt.
Diese Klausel bepreise letztlich auch Buchungen, die bei der fehlerhaften
Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, rügte der BGH.
Mit einer solchen Regelung wälze die Bank „Aufwand zur Erfüllung eigener
Pflichten auf ihre Kunden ab“. Eine Bank müsse jedoch „in Fällen der
fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf
den sachlich richtigen Stand bringen“. Solche Berichtigungsbuchungen seien
unentgeltlich vorzunehmen.
Anders als erwartet entschied der BGH in seinem Urteil nicht über die
Zulässigkeit einer Bankgebühr für Bareinzahlungen auf das eigene Girokonto
und für Barabhebungen. Diese Frage habe der 11. Zivilsenat nicht geklärt,
sagte eine Gerichtssprecherin auf Anfrage der Nachrichtenagentur Reuters.
Die BGH-Entscheidung konzentriere sich letztlich auf die Frage von
Fehlbuchungen und sei damit „sehr eng gefasst“.
27 Jan 2015
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Verbraucherschutz
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Gebühren
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