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# taz.de -- Arbeitsgerichtsprozess in Bremen: TÜV durfte feuern
> Nach einer Kündigung hatte ein Mitarbeiter dem TÜV Nord Rassismus
> vorgeworfen. Ob es rassistische Äußerungen gab, war für das Gericht nicht
> relevant.
Bild: Beten am Arbeitsplatz: das sei laut Kläger nicht erwünscht gewesen
Hamburg taz | Der TÜV Nord hatte recht. Das Arbeitsgericht Bremen hat am
Donnerstag entschieden, dass eine Kündigung in der Probezeit wirksam ist.
[1][Geklagt hatte ein Mitarbeiter des TÜV Nord], der seinem Arbeitgeber
rassistische Diskriminierung vorgeworfen hatte.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen muslimischen Mann of Colour, der
seinen Glauben aktiv ausübt. Er war seit Januar 2023 beim TÜV angestellt
gewesen. Im Mai erhielt er die Kündigung. Laut Klageschrift soll ein
Vorgesetzter ihm zuvor unter anderem gesagt haben, dass es ihm nicht
gefalle, wenn der Mann im Außendienst bete. Auch die Worte „Beim TÜV gibt
es so was nicht und wird es auch nicht geben“ [2][in Bezug auf muslimisches
Gebet und Fasten] sollen gefallen sein. Kündigungen in der Probezeit sind
normalerweise ohne große Hürden möglich, im Falle von Diskriminierung
nicht.
Der Kläger begründete seine Klage zudem damit, dass es sich bei dem
Arbeitsverhältnis um eine Ausbildung gehandelt habe, da er vom TÜV zum
Kfz-Prüfingenieur ausgebildet wurde. Im Falle einer Ausbildung sind die
Voraussetzungen für eine Kündigung in der Probezeit ebenfalls höher und
brauchen einen „wichtigen Grund“, wie das Gericht in einer Pressemitteilung
schrieb.
Dem widersprach der TÜV. Die Ausbildung zum Prüfingenieur sei lediglich
eine Weiterbildung des Klägers nach seinem abgeschlossenen
Hochschulstudium. Dieser Darstellung folgte auch das Gericht.
## Kündigung beruhte auf fachlichen Leistungen
Zu den Diskriminierungsvorwürfen hatte der TÜV in einer ersten
Güteverhandlung gesagt, er nehme diese ernst, habe aber nach einer
hausinternen Prüfung keinen Verstoß [3][gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG)] gefunden.
Zudem habe der TÜV erst von den möglichen diskriminierenden Äußerungen
erfahren, nachdem er die Kündigung bereits ausgesprochen hatte. Die
Kündigung beruhe lediglich „auf fachlich unzureichenden Leistungen“.
Ob [4][die rassistischen Äußerungen] gefallen sind oder nicht, war für das
Gericht am Donnerstag unerheblich. Denn, anders als in der Darstellung des
Klägers, handelte es sich laut TÜV nicht um einen Vorgesetzten, sondern um
einen Kollegen, der dem Kläger gleichgestellt war. Somit können die
Äußerungen dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden. Das Gericht folgte
auch dieser Darstellung. Der Kläger erhält daher keine
Entschädigungszahlung.
26 Jan 2024
## LINKS
[1] /Rassismus-am-Arbeitsplatz/!5946589
[2] https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/gruppenbezogene-menschenfeindlichkei…
[3] /Schutz-vor-Diskriminierung/!5910801
[4] /Antimuslimischer-Rassismus/!5977823
## AUTOREN
Franziska Betz
## TAGS
antimuslimischer Rassismus
Schwerpunkt Rassismus
Bremen
Arbeitsrecht
Arbeit
Schule
antimuslimischer Rassismus
Integrationsbeauftragte
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