# taz.de -- Arbeitsgerichtsprozess in Bremen: TÜV durfte feuern | |
> Nach einer Kündigung hatte ein Mitarbeiter dem TÜV Nord Rassismus | |
> vorgeworfen. Ob es rassistische Äußerungen gab, war für das Gericht nicht | |
> relevant. | |
Bild: Beten am Arbeitsplatz: das sei laut Kläger nicht erwünscht gewesen | |
HAMBURG taz | Der TÜV Nord hatte recht. Das Arbeitsgericht Bremen hat am | |
Donnerstag entschieden, dass eine Kündigung in der Probezeit wirksam ist. | |
[1][Geklagt hatte ein Mitarbeiter des TÜV Nord], der seinem Arbeitgeber | |
rassistische Diskriminierung vorgeworfen hatte. | |
Bei dem Kläger handelte es sich um einen muslimischen Mann of Colour, der | |
seinen Glauben aktiv ausübt. Er war seit Januar 2023 beim TÜV angestellt | |
gewesen. Im Mai erhielt er die Kündigung. Laut Klageschrift soll ein | |
Vorgesetzter ihm zuvor unter anderem gesagt haben, dass es ihm nicht | |
gefalle, wenn der Mann im Außendienst bete. Auch die Worte „Beim TÜV gibt | |
es so was nicht und wird es auch nicht geben“ [2][in Bezug auf muslimisches | |
Gebet und Fasten] sollen gefallen sein. Kündigungen in der Probezeit sind | |
normalerweise ohne große Hürden möglich, im Falle von Diskriminierung | |
nicht. | |
Der Kläger begründete seine Klage zudem damit, dass es sich bei dem | |
Arbeitsverhältnis um eine Ausbildung gehandelt habe, da er vom TÜV zum | |
Kfz-Prüfingenieur ausgebildet wurde. Im Falle einer Ausbildung sind die | |
Voraussetzungen für eine Kündigung in der Probezeit ebenfalls höher und | |
brauchen einen „wichtigen Grund“, wie das Gericht in einer Pressemitteilung | |
schrieb. | |
Dem widersprach der TÜV. Die Ausbildung zum Prüfingenieur sei lediglich | |
eine Weiterbildung des Klägers nach seinem abgeschlossenen | |
Hochschulstudium. Dieser Darstellung folgte auch das Gericht. | |
## Kündigung beruhte auf fachlichen Leistungen | |
Zu den Diskriminierungsvorwürfen hatte der TÜV in einer ersten | |
Güteverhandlung gesagt, er nehme diese ernst, habe aber nach einer | |
hausinternen Prüfung keinen Verstoß [3][gegen das Allgemeine | |
Gleichbehandlungsgesetz (AGG)] gefunden. | |
Zudem habe der TÜV erst von den möglichen diskriminierenden Äußerungen | |
erfahren, nachdem er die Kündigung bereits ausgesprochen hatte. Die | |
Kündigung beruhe lediglich „auf fachlich unzureichenden Leistungen“. | |
Ob [4][die rassistischen Äußerungen] gefallen sind oder nicht, war für das | |
Gericht am Donnerstag unerheblich. Denn, anders als in der Darstellung des | |
Klägers, handelte es sich laut TÜV nicht um einen Vorgesetzten, sondern um | |
einen Kollegen, der dem Kläger gleichgestellt war. Somit können die | |
Äußerungen dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden. Das Gericht folgte | |
auch dieser Darstellung. Der Kläger erhält daher keine | |
Entschädigungszahlung. | |
26 Jan 2024 | |
## LINKS | |
[1] /Rassismus-am-Arbeitsplatz/!5946589 | |
[2] https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/gruppenbezogene-menschenfeindlichkei… | |
[3] /Schutz-vor-Diskriminierung/!5910801 | |
[4] /Antimuslimischer-Rassismus/!5977823 | |
## AUTOREN | |
Franziska Betz | |
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