| # taz.de -- Arbeitsgerichtsprozess in Bremen: TÜV durfte feuern | |
| > Nach einer Kündigung hatte ein Mitarbeiter dem TÜV Nord Rassismus | |
| > vorgeworfen. Ob es rassistische Äußerungen gab, war für das Gericht nicht | |
| > relevant. | |
| Bild: Beten am Arbeitsplatz: das sei laut Kläger nicht erwünscht gewesen | |
| Hamburg taz | Der TÜV Nord hatte recht. Das Arbeitsgericht Bremen hat am | |
| Donnerstag entschieden, dass eine Kündigung in der Probezeit wirksam ist. | |
| [1][Geklagt hatte ein Mitarbeiter des TÜV Nord], der seinem Arbeitgeber | |
| rassistische Diskriminierung vorgeworfen hatte. | |
| Bei dem Kläger handelte es sich um einen muslimischen Mann of Colour, der | |
| seinen Glauben aktiv ausübt. Er war seit Januar 2023 beim TÜV angestellt | |
| gewesen. Im Mai erhielt er die Kündigung. Laut Klageschrift soll ein | |
| Vorgesetzter ihm zuvor unter anderem gesagt haben, dass es ihm nicht | |
| gefalle, wenn der Mann im Außendienst bete. Auch die Worte „Beim TÜV gibt | |
| es so was nicht und wird es auch nicht geben“ [2][in Bezug auf muslimisches | |
| Gebet und Fasten] sollen gefallen sein. Kündigungen in der Probezeit sind | |
| normalerweise ohne große Hürden möglich, im Falle von Diskriminierung | |
| nicht. | |
| Der Kläger begründete seine Klage zudem damit, dass es sich bei dem | |
| Arbeitsverhältnis um eine Ausbildung gehandelt habe, da er vom TÜV zum | |
| Kfz-Prüfingenieur ausgebildet wurde. Im Falle einer Ausbildung sind die | |
| Voraussetzungen für eine Kündigung in der Probezeit ebenfalls höher und | |
| brauchen einen „wichtigen Grund“, wie das Gericht in einer Pressemitteilung | |
| schrieb. | |
| Dem widersprach der TÜV. Die Ausbildung zum Prüfingenieur sei lediglich | |
| eine Weiterbildung des Klägers nach seinem abgeschlossenen | |
| Hochschulstudium. Dieser Darstellung folgte auch das Gericht. | |
| ## Kündigung beruhte auf fachlichen Leistungen | |
| Zu den Diskriminierungsvorwürfen hatte der TÜV in einer ersten | |
| Güteverhandlung gesagt, er nehme diese ernst, habe aber nach einer | |
| hausinternen Prüfung keinen Verstoß [3][gegen das Allgemeine | |
| Gleichbehandlungsgesetz (AGG)] gefunden. | |
| Zudem habe der TÜV erst von den möglichen diskriminierenden Äußerungen | |
| erfahren, nachdem er die Kündigung bereits ausgesprochen hatte. Die | |
| Kündigung beruhe lediglich „auf fachlich unzureichenden Leistungen“. | |
| Ob [4][die rassistischen Äußerungen] gefallen sind oder nicht, war für das | |
| Gericht am Donnerstag unerheblich. Denn, anders als in der Darstellung des | |
| Klägers, handelte es sich laut TÜV nicht um einen Vorgesetzten, sondern um | |
| einen Kollegen, der dem Kläger gleichgestellt war. Somit können die | |
| Äußerungen dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden. Das Gericht folgte | |
| auch dieser Darstellung. Der Kläger erhält daher keine | |
| Entschädigungszahlung. | |
| 26 Jan 2024 | |
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| [3] /Schutz-vor-Diskriminierung/!5910801 | |
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| ## AUTOREN | |
| Franziska Betz | |
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