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# taz.de -- BGH-Urteil zu Ebay-Bewertungen: Polemik ist erlaubt
> Ebay verlangt „sachliche“ Bewertungen. Doch der Bundesgerichtshof legt
> das Kleingedruckte nun so aus, dass auch „ausfällige“ Bewertungen mögli…
> sind.
Bild: Der BGH sieht in der Ebay-Aufforderung, „sachlich“ zu bleiben nur ein…
Karlsruhe taz | Wer bei Ebay einen Kauf bewertet, muss nicht sachlich
bleiben. Das entschied am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH). Die Grenze
sei eine „[1][Schmähkritik]“, die nur auf die [2][Herabsetzung] des
Verkäufers oder Herstellers abzielt.
Im konkreten Fall hatte ein Heimwerker aus Bayern vier Gelenkbolzenschellen
zur Befestigung von Schläuchen gekauft. Er bezahlte dafür 19,26 Euro
inklusive 4,90 Euro Versandkosten. Nach Erhalt der Ware bewertete er den
Kauf auf der Ebay-Seite mit den Worten: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.
Der Verkäufer klagte gegen diese Bewertung und verwies auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) von [3][Ebay]. Dort heißt es: „Nutzer sind
verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße
Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich
gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“
## Revision beim BGH
Das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz lehnte die Klage ab; die Bewertung
könne bleiben. Das Landgericht Weiden entschied in der Berufung zugunsten
des Verkäufers; der Heimwerker müsse die „überspitzte Bewertung ohne
sachlichen Bezug“ entfernen. Darauf ging der Heimwerker in die Revision zum
BGH.
Das Gericht legte nun die Ebay-Geschäftsbedingungen aus und kam zum
Schluss, dass die Bewertung bleiben könne. Dabei stellte die Vorsitzende
Richterin Rhona Fetzer auf drei Argumente ab. Erstens sei unklar, was eine
„sachliche“ Bewertung sei. Zweitens wäre der Verweis auf unzulässige
Schmähkritik überflüssig, wenn bereits jede unsachliche Bewertung verboten
wäre. Drittens spreche auch die Meinungsfreiheit für die Zulässigkeit der
Bewertung.
Der BGH sieht in der Ebay-Aufforderung, „sachlich“ zu bleiben, also nur
einen unverbindlichen Appell. Die rechtliche Grenze läge bei der
Schmähkritik, bei der es nur noch um die Diffamierung der Gegenseite gehe.
„Überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik“ an der Ware oder am
Versand bleibe zulässig, so der BGH.
Dieses Urteil gilt zwar nur für die konkrete AGB-Klausel von Ebay.
Vermutlich wird der BGH aber auch ähnliche AGB-Klauseln bei anderen
Plattformen so auslegen, dass nur Schmähkritik verboten ist. (Az.: VIII ZR
319/20)
29 Sep 2022
## LINKS
[1] /Mobbing-im-Internet/!5826808
[2] /Ist-Bjoern-Hoecke-ein-Faschist/!5662526
[3] /Fahrraddiebstahl-in-Berlin/!5852014
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Ebay
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Jan Böhmermann
Renate Künast
Meinungsfreiheit
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jetzt das Bundesverfassungsgericht in einer kleinen Beschluss-Sammlung.
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