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# taz.de -- Umverteilung geflüchteter Eltern: Stillende Mutter unter Druck
> Das Migrationsamt Bremen will eine Geflüchtete in ein anderes Bundesland
> schicken. Ihre sechs Monate alte Tochter hätte das Recht zu bleiben.
Bild: Trennen geht nicht: Wird eine geflüchtete Mutter umverteilt, muss auch d…
Bremen taz | Das Bremer Migrationsamt hat einer stillenden Mutter mit der
[1][zwangsweisen Überstellung in ein Ankerzentrum] gedroht. Ihre sechs
Monate alte Tochter hingegen hat ein Recht, in Bremen zu bleiben, würde
dann aber von der Mutter getrennt werden. „Aus unserer Perspektive übt
Bremen Druck auf die Mutter aus, um die Tochter ebenfalls verteilen zu
können“, sagt Holger Diekmann vom Bremer Flüchtlingsrat. Rose
Gerdts-Schiffler, Sprecherin des Innenressorts, weist das zurück:„Die
Vorwürfe vom Flüchtlingsrat sind, gelinde gesagt, abwegig. Eine Bremer
Behörde würde niemals Mutter und Kind trennen.“
Die zentrale Aufnahmestelle(Zast) hat Ende September die Verteilung von
Amma Osei, die eigentlich anders heißt, in ein anderes Bundesland
angeordnet. Nach Paragraf 15a des Aufenthaltsgesetzes können Ausländer, die
unerlaubt eingereist sind, auf alle Bundesländer verteilt werden. Dies
geschieht nach Quote. Osei ist Anfang des Jahres nach Bremen gekommen und
hat eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Ende August kam der
Verteilungsbescheid, in dem ihr mit unmittelbarem Zwang gedroht wird.
Der Verteilungsbescheid richtet sich nur an Osei, nicht aber an ihre
Tochter, die im Mai 2021 geboren worden ist. „Die Tochter ist nicht
unerlaubt eingereist und darf daher nicht verteilt werden, es ist fraglich
ob sie die Mutter überhaupt begleiten dürfte“, sagt Diekmann.
Gerdts-Schiffler widerspricht: „Ein Kind das in Deutschland geboren wurde,
verhindert nicht die Umverteilung der restlichen Familie. Schließlich kann
das Kind bei der Verteilung mit der Familie mitgehen.“ Sie beruft sich
dabei auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes(OVG) vom 8. Juli 2021,
bei dem ein ähnlicher Fall verhandelt wurde.
## Mutter geht gegen Bescheid vor
Das OVG gesteht in seiner Begründung einem Kind quasi eine Wahlfreiheit zu,
die es nicht haben kann. Schon gar nicht ein Baby von einem halben Jahr.
Das Kind muss also bei einer Verteilung mitgehen, schließlich ist es von
der Mutter abhängig. Der Anspruch der Tochter Oseis, in Bremen sein zu
können, würde durch eine vollzogene Verteilung also nichtig werden.
Amma Osei ist gegen den Verteilungsbescheid vor das Verwaltungsgericht (VG)
gezogen. Dies konnte aber kein rechtliches Hindernis feststellen. Das VG
erkennt weder die Vaterschaft noch die Wohngemeinschaft der Familie an.
Erbrachte Nachweise und eidesstattliche Aussagen werden als nicht glaubhaft
bezeichnet. Daher spreche nichts dagegen, die Mutter auf ein Ankerzentrum
zu verteilen, so die Logik des Gerichts. „Das Verwaltungsgericht hat den
Aufenthalt der Tochter in Bremen nicht berücksichtigt, deswegen klagt Frau
Osei jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht“, sagt Diekmann.
Das Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Amma Osei könnte also
jederzeit unter Anwendung von „unmittelbarem Zwang“ in ein Ankerzentrum
gebracht werden.
19 Dec 2021
## LINKS
[1] /Umverteilung-junger-Gefluechteter/!5818863
## AUTOREN
Lukas Scharfenberger
## TAGS
Geflüchtete Frauen
Ankerzentrum
Flüchtlinge
Umverteilung
Minderjährige Geflüchtete
Umverteilung
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