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# taz.de -- Coronavirus in Deutschland: Kein Grund zu Alarmismus
> Nach zwei Todesfällen riegelt Italien besonders betroffene Gebiete ab.
> Das könnte die Grundrechte einschränken – und auch in Deutschland
> passieren.
Bild: Fordern deutsche Behörden die Bevölkerung auch bald auf, zu Hause zu bl…
Berlin taz | Nach der [1][Abriegelung einiger italienischer Städte] wegen
des Coronavirus Covid-19 stellt sich die Frage: Kommen solche drastischen
Maßnahmen demnächst auch auf Deutschland zu? Die Wahrscheinlichkeit, dass
sich das Virus auch in Deutschland weiter ausbreitet, ist groß.
Denn in einem geringeren Austausch als die Italiener mit China, dem
wahrscheinlichen Herkunftslands dieses neuartigen Virus, stehen die
Deutschen nicht. Im Gegenteil: Rund 10.000 Deutsche lebten vor Ausbruch des
Virus allein in Peking, im Großraum Schanghai sind es mehr als doppelt so
viele. Die Zahl der chinesischen Staatsbürger*innen, die in Deutschland
leben, studieren und arbeiten, dürfte ebenfalls bei mehreren Zehntausend
liegen. In Italien haben sich binnen wenigen Tagen mehr als 130 mit dem
neuartigen Virus infiziert (Stand Sonntagnachmittag).
Ein Sprecher des Gesundheitsministeriums versicherte, zusammen mit dem
Auswärtigen Amt und dem Robert-Koch-Institut habe man die Lage im Blick.
Grund zu [2][Alarmismus] gebe es nach derzeitigem Stand nicht. Zu konkreten
Maßnahmen könne er sich nicht konkret äußern. Man wolle mit allen
Beteiligten an diesem Montag eine Lagebewertung vornehmen und dann
gegebenenfalls weitere geeignete Maßnahmen prüfen.
Die derzeitigen amtlichen Schutzvorkehrungen sehen vor, dass an einigen
Flughäfen lediglich Informationsmaterial für ankommende Passagiere aus
China verteilt sind. Messungen der Körpertemperatur, wie es etwa in Wien
vorgeschrieben ist, gibt es an deutschen Flughäfen derzeit nicht.
Grundrechte können eingeschränkt werden
Ob ähnlich drastische Quarantänemaßnahmen notwendig sind wie in Italien
oder gar die Absperrung ganzer Millionenstädte wie derzeit in China – zu
dieser Frage wollte sich der Sprecher nicht äußern. Er verweist auf das
Infektionsschutzgesetz (IfSG). Darin wird explizit darauf hingewiesen, dass
„zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Infektionskrankheiten beim
Menschen“ Grundrechte eingeschränkt werden können.
Dazu gehört das Verbot von Veranstaltungen und anderen Ansammlungen.
Behörden ist es zudem erlaubt, Schulen, Kitas, Universitäten, Sportstätten
und andere offizielle Einrichtungen schließen zu lassen. Prinzipiell können
die zuständigen Behörden auch Personen verpflichten, „den Ort, an dem sie
sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu
betreten, bis die Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Immerhin:
„Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden“, heißt es in dem Gesetz.
Welche Maßnahmen nötig sind, beurteilen die örtlichen Gesundheitsämter. Sie
halten sich aber in der Regel an die Empfehlungen des
Robert-Koch-Instituts. Angewandt wurde eine umfassende Beschneidung der
Grundrechte zur Seuchenabwehr auch noch nicht, seitdem das
Infektionsschutzgesetz 2001 in Kraft getreten ist.
23 Feb 2020
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## AUTOREN
Felix Lee
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