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# taz.de -- Känguru in Belgien verschwunden: Wolf unter Verdacht
> Ein Wolf soll in Belgien ein Känguru gefressen haben. Die Beweislage ist
> jedoch bislang dünn. Was die Medien jetzt unbedingt beachten müssen.
Bild: Die AFP nennt sogar den Namen des Verdächtigen – die taz zeigt nur ein…
Berlin taz | Einer Meldung der Nachrichtenagentur AFP zufolge wird ein Wolf
verdächtigt, ein in der flämischen Stadt Balen als Haustier gehaltenes
Känguru gefressen zu haben. Die Agentur berichtet das in einer Meldung von
Mittwochnacht mit Verweis auf einen „Wolfsexperten“. Dessen Einschätzung
zufolge sei es wahrscheinlich, dass das aus einem Privatgarten
verschwundene Beuteltier von einem Wolf als „Weihnachtsmahl“ verspeist
worden sei. Ein zweites von den Privatleuten gehaltenes Känguru sei ins Ohr
gebissen worden. Es sei jedoch bei „guter Gesundheit“.
Die Meldung der AFP ist leider ein klassisches Beispiel für problematische
[1][Verdachtsberichterstattung]. Zwar dürfen Nachrichtenmedien bei
Gewaltverbrechen über einen unbestätigten Verdacht berichten, aber zum
Schutz des Tatverdächtigen – in diesem Falle des Wolfs – müssen sie dabei
gewisse Sorgfaltspflichten einhalten.
Erstens muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln.
Jedoch handelt es sich hier weder beim mutmaßlichen Täter (Wolf) noch beim
mutmaßlichen Opfer (Känguru) um Personen des öffentlichen Lebens. Und da
über den genauen Tatablauf nichts bekannt ist, kann auch das politische
Gewicht der Tat selbst noch nicht beurteilt werden.
## Beweislage äußerst dünn
Zweitens sind Spekulationen unzulässig. Für ein Tötungsdelikt braucht es
handfeste Beweise. Doch die AFP-Meldung spricht lediglich davon, dass der
als „Wolfexperte“ bezeichnete Herr am vermeintlichen Tatort Spuren von
Wolfspfoten gefunden habe. „Also ist es ziemlich sicher, dass es ein Wolf
war“, mutmaßt dieser dann. Es wäre wichtiger gewesen, eine zweite Quelle zu
nennen – zumindest den Stand der polizeilichen Ermittlungen abzubilden.
Drittens muss sorgfältig recherchiert werden, insbesondere muss der
Verdächtige Gelegenheit haben, seine Sicht zu schildern. Die AFP scheint
den Wolf jedoch nicht einmal kontaktiert zu haben – und dass, obwohl sie
ihn in der Meldung namentlich nennt: „Der Experte verdächtigte aber einen
Wolf mit dem Namen August als Täter.“ Allein diese Namensnennung des
mutmaßlichen Täters ist höchst fragwürdig.
Immerhin eine Bedingung für Verdachtsberichterstattung ist die AFP mit
diesem Satz jedoch erfüllt: Es muss stets deutlich werden, dass der
Verdächtige noch nicht verurteilt ist. Bis der Vorfall endgültig aufgeklärt
ist, gilt die Unschuldsvermutung.
26 Dec 2019
## LINKS
[1] /Der-Fall-Metzelder/!5623741
## AUTOREN
Alexander Nabert
## TAGS
Medienethik
Belgien
Wölfe
Fußball
Brandenburg
Schäfer
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