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# taz.de -- BGH-Urteil zu Nachbarschaftsstreit: Die Birken dürfen bleiben
> Ordnungsgemäß angepflanzte Bäume müssen nicht gefällt werden, auch wenn
> sie den Nachbarn viel Arbeit machen. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Bild: Bei dem Rechtsstreit ging es um Birken und deren Hinterlassenschaften
KARSLRUHE taz | Grundstückseigentümer müssen Birken auf dem
Nachbargrundstück dulden, auch wenn deren Pollen, Blüten und Laub
herübergeweht werden. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in
einem Grundsatzurteil. Entscheidend ist, dass ausreichend Abstand zur
Grundstücksgrenze eingehalten ist.
Konkret ging es um drei Birken in Heimsheim (Baden-Württemberg). Sie stehen
im Garten eines Einfamilienhauses und sind inzwischen über 18 Meter hoch.
Nebenan wohnt die 75-jährige Heidemarie S. mit ihrer Familie in einer
Doppelhaushälfte.
Seit rund fünf Jahren streitet sie mit dem Eigentümer der Birken über die
von ihnen ausgehenden Störungen: Pollenflug, „Würstchen“, Laub. „In jed…
Fuge setzen sich die Samen ab. Ich muss ständig sauber machen und trotzdem
ist es schmutzig“, sagte sie einer Boulevardzeitung.
Als Diskussionen nichts brachten, verklagte Heidemarie S. ihren Nachbarn.
Er soll die Birken fällen – oder ihr von Juni bis November monatlich 230
Euro fürs Saubermachen zahlen.
Der Fall war in der Justiz umstritten. Zunächst lehnte das Amtsgericht
Maulbronn ihre Klage ab. Dann erklärte das Landgericht Karlsruhe im August
2018: Die Birken müssen weg. Doch der Eigentümer der Birken ging in
Revision zum Bundesgerichtshof und hatte nun in letzter Instanz Erfolg.
Der BGH entschied: Die Birken können bleiben. Der Birken-Eigentümer habe
sein Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet, er gilt daher nicht als
„Störer“. Ausschlaggebend hierfür ist die Einhaltung des gesetzlich
vorgegebenen Abstands zum Nachbargründstück.
Wieviel Abstand Bäume zum Nachbargrundstück einhalten müssen, wird durch
Landesgesetze geregelt. Hier war das baden-württembergische
Nachbarrechtsgesetz maßgeblich. Dieses sah früher für Birken einen Abstand
von zwei Metern bis zur Grundstücksgrenze vor. Dieser Abstand war bei den
Heimsheimer Birken eingehalten. Inzwischen gilt für Birken in
Baden-Württemberg ein Abstand von vier Metern, aber nur für neue
Anpflanzungen.
Da Frau S. keinen Anspruch auf Beseitigung der Störung hat, kann sie vom
Eigentümer der Birken auch keine monatliche „Laubrente“ als Entschädigung
für ihre Reinigungsarbeit verlangen.
Die BGH-Vorgaben sollen, so die Senatsvorsitzende Christina Stresemann, „in
aller Regel“ gelten. Nur in „Ausnahmefällen“ bei extremer Belastung der
Nachbarschaft sei ein Anspruch auf Beseitigung von ordnungsgemäß
angeplanzten Bäumen möglich. „Es reicht aber nicht, dass ein Baum besonders
lästig ist, wie eine Birke. Und es reicht auch nicht, dass nebenan ein
Pollenallergiker wohnt.“
Gegen das BGH-Urteil sind keine Rechtsmittel mehr möglich.
(Az.: V ZR 218/18)
20 Sep 2019
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
BGH-Urteil
BGH
Nachbarschaft
Urteil
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