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# taz.de -- Kommentar Reform Paragraf 219a: Der Paragraf gehört gestrichen
> Die Reform von 219a bringt nichts außer maximaler Rechtsunsicherheit. Das
> Bundesverfassungsgericht muss Klarheit schaffen.
Bild: Amtsgericht Berlin: Während des Prozesses gegen zwei Gynäkologinnen zei…
Jetzt ist klar, dass nichts klar ist. Die [1][Reform des Paragrafen 219a]
im Februar hat weder dazu geführt, dass ÄrztInnen verstehen können, ob und
in welcher Form sie auf ihren Websites darüber informieren dürfen, dass sie
Schwangerschaftsabbrüche machen. Noch hat sie dazu geführt, dass Gerichte
einheitlich über diesen Umstand urteilen. Und schon gar nicht hat sie dazu
geführt, dass Frauen Zugang zu Informationen haben, die in Notlagen wie
ungewollten Schwangerschaften dringend nötig sind.
Am Freitag ist das [2][Strafverfahren gegen zwei Kasseler Ärztinnen
eingestellt worden]. Die Begründung: Nach altem Recht sei die „Tat“, den
Halbsatz „Schwangerschaftsabbruch, operativ oder medikamentös“ auf ihre
Website zu stellen, strafbar gewesen – nach neuem Recht aber nicht. Schön
für die ÄrztInnen, sollte man meinen.
Das Problem: [3][Erst vor drei Wochen wurden zwei Berliner Ärztinnen zu
einer Geldstrafe von jeweils 2.000 Euro verurteilt] – wegen einer ähnlichen
Mitteilung und ebenfalls nach der neuen Rechtslage. Und das Verfahren gegen
die Gießener Ärztin Kristina Hänel wurde gerade ans Landgericht
zurückverwiesen, weil dieses noch nach altem Recht geurteilt hatte. Hänels
Anwalt geht davon aus, dass sie nach neuem Recht erneut verurteilt werden
wird.
Was also bleibt von der Reform des Paragrafen 219a, ist maximale
Rechtsunsicherheit. ÄrztInnen, auch diejenigen, deren Verfahren gerade
eingestellt wurde, können immer wieder aufs Neue von militanten
AbtreibungsgegnerInnen angezeigt werden. Der nächste Richter, die nächste
Richterin könnte anders entscheiden und doch verurteilen. Diese Situation
schreit geradezu nach einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.
ÄrztInnen haben das Recht, über ihre Leistungen zu informieren, und Frauen
haben ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen. Sollte das
Bundesverfassungsgericht dies respektieren, bleibt nur eins: den Paragrafen
219a endlich zu streichen.
7 Jul 2019
## LINKS
[1] /Juristin-ueber-die-Neuregelung-von--219a/!5599084
[2] /Schwangerschaftsabbruch-in-Kassel/!5610076
[3] /Urteil-zum-Abtreibungsparagrafen-219a/!5603013
## AUTOREN
Patricia Hecht
## TAGS
Kristina Hänel
Schwerpunkt Paragraf 219a
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Gesundheitspolitik
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